Die Zinsänderungsvereinbarung ist Bestandteil von Darlehensverträgen und regelt die Anpassung eines variablen Zinssatzes an veränderte Marktbedingungen im Detail. So ist in der Zinsänderungsvereinbarung festgeschrieben, an welchem Zinssatz sich der Darlehenszinssatz orientiert. Dies ist in der Regel ein bekannter Geldmarktsatz des Interbankenmarktes, der sich durch einen Blick in die Tageszeitung herausfinden lässt, etwa der EONIA oder der EURIBOR. Aus diesem Zinssatz leitet sich der Kreditzins in der Regel gemäß einer bestimmten Vorgehensweise ab. So kann der Darlehenszins etwa definiert sein als „EURIBOR plus 200 Basispunkte“.
In der Zinsänderungsvereinbarung sind allerdings noch weitere grundlegende Aspekte der Zinsanpassung festgehalten. Dazu zählt etwa eine klare Aussage darüber, zu welchen Stichtagen der Referenzzinssatz betrachtet wird. Dies kann etwa immer am letzten Freitag eines Kalendermonats der Fall sein. Auch eine quartalsweise Betrachtung ist denkbar. Steigt der Zins an einem Betrachtungstag an bzw. liegt er höher oder tiefer als am vorangegangenen Betrachtungstag, wird der Zinssatz angepasst. Die Zinsänderungsvereinbarung gibt vor, mit welcher zeitlichen Verzögerung und in welchem Umfang dies erfolgt. So kann etwa vereinbart werden, dass eine Anpassung mit dem Beginn des Kalendermonats wirksam wird, der auf den betreffenden Beobachtungstag folgt. Für Kreditnehmer ist dieser Aspekt besonders wichtig, weil er Auskunft darüber gibt, wann eine Änderung des Zinsniveaus eine Änderung der monatlichen Kreditrate nach sich zieht.
Auch über den Umfang der Zinsanpassung gibt die Zinsänderungsvereinbarung unmissverständlich Auskunft. Eine Änderung des Referenzzinssatzes kann entweder eins zu eins an den Kreditnehmer weitergegeben oder gemäß eines Regelwerkes verändert werden. Dieses kann beispielsweise vorsehen, eine Zinsänderung von 100 Basispunkten nur zu 90 Prozent auf den Darlehenszins zu übertragen. Der Verzicht auf eine klare Regelung ist aus Sicht des Kreditnehmers fahrlässig, weil Banken in der Praxis dazu neigen, die Zinsen nach billigem Ermessen – und damit in der Regel zu ihren eigenen Gunsten – anzupassen.