Als Tilgungsanteil versteht sich der Anteil einer im Rahmen eines Darlehensverhältnisses vom Darlehensnehmer an den Darlehensgeber geleisteten Zahlungen, der die zum Zeitpunkt der Leistung fälligen Sollzinsen übersteigt und vertragsgemäß zur Rückführung der Schuld verwendet wird, wodurch sich der valutierende Kreditbetrag verringert.
Die Höhe des Tilgungsanteils ist abhängig von der Ausgestaltung des Darlehens. Bei einem klassischen Annuitätenkredit, der sich durch eine identische Rate über die gesamte Laufzeit hinweg (die Schlussrate kann abweichen) auszeichnet, ist der Tilgungsanteil zu Beginn der Rückführung gering und erhöht sich sukzessiv mit fortschreitender Zahlungsdauer. Grund für die Struktur ist der Zinsanteil, der zu Beginn des Tilgungszeitraums aufgrund des hohen ausstehenden Betrages hoch ist und sich – spiegelbildlich zum Tilgungsanteil – mit jeder über neu anfallenden Sollzinsen hinausgehenden Rate verringert, wodurch ein größerer Anteil der Annuität für die Tilgung verbleibt.
Der Tilgungsanteil wird je nach Zielsetzung des Darlehensnehmers indirekt durch den anfänglichen Tilgungssatz festgelegt. Bei einem Volltilgerdarlehen wird er so adjustiert, dass mit der letzten Rate die Schuld zur Gänze getilgt ist.
Bei Darlehen, die nicht annuitätisch strukturiert sind, wird ein festgesetzter Prozentsatz der valutierenden Schuld getilgt, die anfallenden Sollzinsen reduzieren sich dabei im Zeitverlauf, wodurch es zu einer insgesamt degressiv verlaufenden Belastung für den Darlehensnehmer kommt. Diese Variante wird in Deutschland allerdings vorwiegend im Bereich der gewerblichen Immobilienfinanzierung genutzt.
Der Tilgungsanteil spielt in der Vermögenskalkulation eines Darlehensnehmers insoweit eine Rolle, als dass er den tatsächlichen Vermögenszuwachs quantifiziert: Nur die über die Zinsen hinausgehenden Leistungen vergrößern den anteiligen Besitz an dem finanzierten Vermögensgegenstand. Aus diesem Grund werden im Bereich der Baufinanzierung die notwendigen Zuführungen zu Rücklagen für Sanierung und Modernisierung oft in einem anteiligen Wert der Tilgungsleistung ausgedrückt.
Bei der Finanzierung nicht selbstgenutzter Immobilien ist der Tilgungsanteil als Abgrenzung von geleisteten Sollzinsen in steuerlicher Hinsicht von Bedeutung: Der erworbene Vermögenszuwachs kann nicht steuermindernd geltend gemacht werden.