Der Sparerpauschbetrag ist ein Freibetrag für Einkünfte aus Kapitalvermögen, der jedem steuerpflichtigen Bundesbürger zur Verfügung steht. Er beläuft sich bei Alleinstehenden auf 801 Euro im Jahr und beträgt bei gemeinsam veranlagten Ehegatten 1602 Euro jährlich unabhängig vom Einkommen. Kapitalerträge bis zu dieser Höhe können steuerfrei vereinnahmt werden. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Erträge aus der Guthabenverzinsung eines Bausparvertrages, aus Bewertungsgewinnen bei Wertpapieren oder Immobilien oder sonstigen Quellen stammen. Sofern es sich um Einkünfte handelt, die unmittelbar über ein Vertrags- oder Depotkonto bei einer Bank abgerechnet werden (z.B. ein Wertpapierdepot oder ein Tages- bzw. Festgeldkonto), führt die Bank die anfallenden Steuern direkt an den Fiskus ab. Um den Sparerpauschbetrag in Anspruch nehmen zu können, müssen Bankkunden ihrem Institut deshalb einen so genannten Freistellungsauftrag erteilen. Dieser kann den gesamten Freibetrag oder nur Teile davon umfassen, darf ihn aber in keinem Fall überschreiten. Mit dem Pauschbetrag gelten seit dem Jahr 2009 alle Werbungskosten als vollständig abgegolten und können nicht mehr in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten geltend gemacht werden.
Einkünfte, die über den Freibetrag hinausgehen, werden seit dem Jahr 2009 mit der Abgeltungsteuer belegt. Diese beläuft sich auf 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Eine Veranlagung im Rahmen der Einkommensteuer findet standardmäßig nicht statt, es sei denn, der Steuerpflichtige beantragt dies. Die Veranlagung bei der Einkommensteuer lohnt sich immer dann, wenn der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent liegt. Dann nämlich wird vom Finanzamt der günstigere Steuersatz festgelegt und die zu viel gezahlte Steuer wird zurückerstattet. Auch wenn der Bank die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft nicht mitgeteilt wird, kann sich die Veranlagung lohnen.
Der Pauschbetrag ist für Besitzer von Bausparverträgen dahingehend wichtig, dass Guthabenzinsen aus den Verträgen seit dem Jahr 2009 auch dann der Steuerpflicht unterliegen, wenn der Zinssatz nicht mehr als ein Prozent im Jahr beträgt. Gemeinsam veranlagte Ehegatten können so Vertragsguthaben von bis 160.000 Euro steuerfrei unterhalten.