Der Sonderausgabenabzug ermöglicht das Absetzen von bestimmten Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten im einkommensteuerrechtlichen Sinne behandelt werden, von der Einkommensteuer und dient damit zur Reduktion der Gesamtsteuerschuld. Im Bereich der privaten Baufinanzierung ist der Sonderausgabenabzug erst seit Einführung der Eigenheimrente von Bedeutung. Diese ermöglicht die Nutzung staatlich geförderter Altersvorsorgeverträge zum Erwerb selbstgenutzten Wohneigentums. Vertragsinhaber können dabei die Einzahlungen, die in zertifizierte Verträge geleistet werden, steuerlich geltend machen. Der jährlich maximal anzusetzende Betrag beläuft sich dabei auf 2100 Euro, wobei aufgrund der staatlichen Zulage in die Verträge maximal 1946 Euro jährlich einbezahlt werden. Dieser Betrag reduziert sich bei Vertragsinhabern mit an der Zulage berechtigten Kindern abermals.
Die Eigenheimrente bietet über den Sonderausgabenabzug damit erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik die Möglichkeit, den Kapitaldienst, der im Rahmen einer Immobilienfinanzierung zu leisten ist, steuerlich geltend zu machen. Zwar kann in den meisten Fällen der Kapitaldienst nicht in vollem Umfang abgesetzt werden, da die maximal 4.200 Euro, die ein Ehepaar geltend machen kann, zur Deckung der laufenden Zahlungsverpflichtungen nicht ausreichen, dennoch stellt die Neuerung eine Entlastung dar, die durch den Progressionseffekt einen nennenswerten Umfang bietet.
Damit die Einzahlungen in den Vertrag von der Steuer abgesetzt werden können, muss der Vertragsinhaber vier Prozent seines sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens in einen zertifizierten Vertrag einzahlen. Die Rentenversicherung darf dabei nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres mit der Auszahlung beginnen und maximal 30 Prozent des bei Rentenbeginn verfügbaren Vertragsguthabens dürfen in Form einer Kapitalauszahlung abgegolten werden. Der Sonderausgabenabzug soll aus Sicht des Gesetzgebers dazu dienen, besondere Belastungen steuerlich zu berücksichtigen. So können neben Aufwendungen für die Altersvorsorge – zu denen auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zählen – auch Ausgaben für Bildungsmaßnahmen sowie solche zur Mitgliedschaft in einer Berufsunfähigkeits- oder Unfallversicherung abgesetzt werden. Die Ausgaben sind dabei stets dem zuständigen Finanzamt nachzuweisen.