Der Sockelbeitrag ist der Beitrag, der in staatlich geförderte Altersvorsorgeverträge mindestens einbezahlt werden muss, um den Anspruch auf die Zulagen zu erwerben und beträgt 60 Euro im Jahr. In Abgrenzung zum Mindestbeitrag, der sich auf vier Prozent des sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens des Vertragsinhabers beläuft, bezieht sich der Sockelbeitrag insbesondere auf Sparer, die kein eigenes Einkommen erwirtschaften, dem Grunde nach aber rentenversicherungspflichtig sind. Insbesondere Bezieher von ALG I und ALG II sowie nicht Erwerbstätige, die kleine Kinder erziehen, fallen unter diese Regelung. Der Sockelbeitrag führt zum vollständigen Anspruch auf die Grundzulage der Riester-Förderung in Höhe von 154 Euro jährlich und berechtigt auch zur Inanspruchnahme der vollen Kinderzulage, die sich auf 185 Euro im Jahr für jedes kindergeldberechtigte Kind beläuft bzw. auf 300 Euro im Jahr für jedes Kind, das nach Ablauf des Jahres 2007 geboren worden ist.
Mit dem Sockelbeitrag können bei sehr geringem Aufwand erhebliche Zulagen gewonnen werden, die im Rahmen der Eigenheimrente, die die Nutzung von Vertragsguthaben zum Erwerb selbstgenutzten Wohneigentums vorsieht, zur Tilgung von Immobilienkrediten dienen können und so Eigentümer entlasten. Insbesondere Konstellationen, bei denen ein Elternteil in Vollzeit arbeitet und ein anderer wegen der Erziehung der Kinder nicht erwerbstätig ist, werden durch die Sockelbeitrags-Regelung begünstigt. Im Laufe von mehreren Jahren können allein durch die Zuschüsse des Staates vierstellige Summen erworben werden.
Verändert sich das Einkommen eines Vertragsnehmers und übersteigt der Mindestbeitrag den Sockelbetrag, ist ab dem Kalenderjahr, in dem der Mindest- den Sockelbetrag übersteigt, der Mindestbeitrag in den Vertrag einzuzahlen, um den vollen Anspruch auf Grund- und Kinderzulage zu erwerben. Verträge, die ausschließlich durch den Sockelbeitrag und die Zulagen bedient werden, können wie andere Rentenverträge auch wahlweise auf einem Banksparplan oder einem Investmentfonds beruhen, wobei letztere Variante mit einer Kapitalgarantie zum Laufzeitende ausgestattet sein muss, die zumindest die Rückzahlung der geleisteten Einlagen sicherstellt.