Bürgschaften sind im Kredit- und Finanzierungswesen immer wieder eine beliebte Methode, um Darlehen gegen ein bestimmtes Ausfallrisiko abzusichern. Gerade junge Familien sehen sich oft mit einem mangelnden Vertrauen durch die Kreditgeber konfrontiert, egal ob es sich um die Baufinanzierung für die eigenen vier Wände handelt oder einen einfachen Konsumkredit. In einem solchen Fall helfen meist die Eltern oder andere Verwandte, zum Beispiel die Großeltern, mit einer Bürgschaft aus, um die Position des Nachwuchses in den Kreditverhandlungen zu stärken. Allerdings sollte man sich die Bedingungen, welche mit dem Eingehen der Bürgschaft verbunden sind, sehr genau durchlesen. Andernfalls landet eine Person, die als Bürge auftritt, schneller in der Schuldenfalle als gedacht.
Bei der Bürgschaft selbst handelt es sich um eine einseitige Erklärung, in deren Rahmen sich der Bürge dazu verpflichtet, die Forderungen des Kreditgebers zu bedienen, falls der Hauptschuldner dazu nicht mehr in der Lage sein sollte. Allerdings gibt es auch bei einer Bürgschaft mehrere Formen, die sich vor allem in den Rechten und Pflichten des Bürgen voneinander unterscheiden. Speziell die selbstschuldnerische Bürgschaft zeichnet sich durch eine Beschneidung der Rechte des Bürgen aus, denn durch die Unterschrift unter einen solchen Vertrag werden in dem Dreiecksverhältnis Kreditgeber – Schuldner – Bürge die beiden letztgenannten Personen gleichgesetzt. Das bedeutet am Ende, dass falls der Hauptschuldner zahlungsunfähig wird, die Bank sich sofort an den Bürgen wenden kann.
Dieser hat diesmal auch keine Möglichkeit, um sich gegen die Zahlungsaufforderung bzw. Vollstreckung zur Wehr zu setzten. Eigentlich steht einem Bürgen laut § 773 BGB die Einrede zur Vorausklage zur Verfügung, wodurch der Gläubiger erst die erfolglose Zwangsvollstreckung nachweisen muss. Durch den Verzicht im Rahmen der selbstschuldnerischen Bürgschaft steht dieses Instrument zur Abwehr der Forderung aber leider nun nicht mehr zur Verfügung. Damit aber nicht gegen das gesamte Vermögen des Bürgen vollstreckt wird, besteht die Möglichkeit, eine selbstschuldnerische Bürgschaft auf einen Höchstbetrag zu begrenzen. Trotz allem ist die Unterschrift unter einen solchen Vertrag eine Entscheidung, die gut durchdacht sein sollte.