Sachverständige werden rund um die Immobilie und deren Finanzierung zu verschiedensten Zwecken benötigt. Sie ermitteln im Rahmen ihrer Gutachten, ob ein Objekt die Voraussetzung für die Aufnahme in ein Darlehensprogramm der öffentlichen Hand wie beispielsweise einem der bundeseigenen Kreditanstalt für Wiederaufbau erfüllt, bemessen den Wert einer Immobilie und ermitteln Schäden, die an einem Objekt entstehen und bemessen somit Ansprüche gegen die Wohngebäudeversicherung.
Schon vor dem Baubeginn sind Sachverständige regelmäßig gefragt wenn es darum geht, die Energieeffizienz eines Gebäudes zu bemessen. Dabei wird die thermische Hülle eines Objektes ebenso betrachtet wie die Art und Bauweise der Heizungsanlage. Die KfW verlangt für die Gewährung von Darlehen in bestimmten Programmen, dass der Energiebedarf eines Objektes nicht über einem definierten Wert liegen darf. Der Sachverständige bescheinigt dies in seinem Gutachten und ermöglicht so den Zugang zu den Förderdarlehen. Die Kosten für diese Art von Sachverständigen-Leistung können bei der KfW bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch mitfinanziert werden. Auch eine Bezuschussung durch die öffentliche Hand ist möglich.
Sachverständige sind desweiteren dabei behilflich, den Wert einer Immobilie zu schätzen, wenn dies aufgrund besonderer Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist. Dabei wenden die Experten in der Regel ein Verfahren an, das die Sachwerte, die in einem Objekt verbaut sind, zu Herstellkosten bewertet und daraus den Objektwert ableitet. Je spezifischer eine Immobilie ist, desto schwerer ist sie zu bewerten, weshalb die Konsultation eines Sachverständigen in vielen Fällen unerlässlich und für beide an einer Transaktion beteiligten Parteien nützlich ist.
Entsteht ein Schaden am Objekt, der durch die Wohngebäudeversicherung abgedeckt ist, wird in der Regel – zumindest bei größeren Beträgen – ein Sachverständiger der Assekuranz vor Ort zur Prüfung geschickt. Der Experte bemisst dabei, ob ein Schaden entstanden ist, wie groß er ausfällt und ob die Angaben des Versicherungsnehmers zum Hergang der Schadensursache den Tatsachen entsprechen.