Eigentümer von Immobilien sollten schon in der Kalkulation ihrer Finanzierung regelmäßige Rücklagen für erforderliche Reparaturen am Haus berücksichtigen. Diese fallen früher oder später unvermeidlich an. Stehen dann die zur Bezahlung der Handwerkerechnung erforderlichen flüssigen Mittel nicht zur Verfügung, müssen Reparaturen über einen Dispositions- oder Ratenkredit finanziert werden. Dies ist sehr teuer, weil die Zinsen beider Kreditvarianten hoch sind. Besonders in der frühen Phase der Tilgung ist das Haushaltsbudget darüber hinaus ohnehin recht angespannt, sodass ein zusätzlicher Kredit leicht zu Engpässen führen kann. Es sollte deshalb jeden Monat ein gewisser Betrag für Reparaturen auf die Seite gelegt werden. Je nach Alter des Gebäudes, den bestehenden Gewährleistungsansprüchen und dem handwerklichen Können der Eigentümer reichen 50 bis 100 Euro im Monat meist aus.
Die Reparaturrücklage ist nicht zu verwechseln mit der Instandhaltungsrücklage, die weitere Erfordernisse abdeckt und deshalb größer ausfällt. Oft sind die Rücklagen für erforderliche Reparaturen in der Instandhaltungsrücklage allerdings bereits enthalten. Die zurückgelegten Gelder sollten unbedingt sicher angelegt werden. Zugleich sollte jederzeit der schnelle und vollständige Zugriff möglich sein. Ein klassisches Tagesgeldkonto erscheint deshalb als Anlagevehikel am besten geeignet, weil über sämtliche Guthaben jederzeit und in vollem Umfang verfügt werden kann und weder Kosten noch Verlustrisiken zu tragen sind.
Tagesgeldkonten lassen sich bei fast jeder Bank oder Direktbank schnell und problemlos eröffnen. Die Reparaturrücklage sollte im Zeitverlauf regelmäßig etwas erhöht werden. Je älter eine Immobilie ist und je länger die letzten Sanierungsmaßnahmen bereits zurückliegen, desto anfälliger ist ein Objekt auch gegen Schäden durch Witterung oder Verschleißerscheinungen. Die sukzessive Erhöhung der Rücklage kann meist problemlos aufgefangen werden, wenn der Kapitaldienst nach Auslaufen der ersten Zinsbindung und der Tilgung großer Teile der Hypothek geringer wird. Der Verzicht auf regelmäßige Rücklagen jedenfalls ist grob fahrlässig, weil er früher oder später zu einer Kreditaufnahme zwingt.