Dieser Begriff taucht im wirtschaftlichen Miteinander an mehreren Stellen auf. Zum einen gewinnt der Rangrücktritt bei den unterschiedlichen Gesellschaftsformen, in denen ein Unternehmen geführt werden kann, an Bedeutung. Zum anderen spielen die Regelungen zum Rangrücktritt auch im Kreditwesen eine besondere Rolle. In diesem Fall geht es vor allem um die Stellung von Sicherheiten, was im Rahmen einer Baufinanzierung vor allem die Grundpfandrechte berührt. Banken und andere Kreditinstitute vergeben in der Regel nur dann ein Darlehen zur Finanzierung eines Bauvorhabens, wenn der Antragsteller eine entsprechende Sicherheit nachweisen kann.
In den meisten Fällen handelt es sich hierbei um Grundstücke und Immobilien, über welche sich die Banken ein dingliches Recht sichern, dass es ihnen ermöglicht, bei einer Nichterfüllung der Vertragsbedingungen die Sicherheit zu verwerten. Kann der Kreditnehmer, etwa bedingt durch den Verlust des Arbeitsplatzes, seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen, werden die Kreditinstitute die restliche Darlehenssumme im Allgemeinen über eine Zwangsvollstreckung bedienen. In welcher Form diese Forderungen bedient werden können, hängt unter anderem vom Rang des Grundpfandrechtes im Grundbuch ab. Hat ein Kredit etwa nur den 2. Rang, wird es für den Inhaber dieser Grundschuld schwer werden, daraus erfolgreich gegen den Schuldner vorzugehen.
Der Rangrücktritt bezeichnet an dieser Stelle einen Vorgang, bei dem der Inhaber eines dieser Grundpfandrechte gegenüber anderen Rechteinhabern zurücktritt. Grundlage für dieses Vorgehens ist § 880 BGB (Rangänderungen). Er legt unter anderem fest, dass bei einer Änderung des Ranges die Einwilligung der beiden Parteien notwendig ist. In welcher Form der Rangrücktritt erfolgen kann bzw. wer den höheren Rang eigentlich ausübt, hängt von den verschiedenen Faktoren ab. Allerdings darf dieser Vorgang nicht mit dem Löschen der Eigentümergrundschuld auf Betreiben der Gläubiger verwechselt werden. Dieser Eingriff in das Grundbuch dient lediglich dazu, dass der eigentliche Eigentümer und Schuldner nicht die Verwertung der Immobilie blockieren kann und sich den Rang der Eigentümergrundschuld zunutze macht.