Als Nettobelastung wird die finanzielle Belastung verstanden, die sich aus einem durchgeführten Projekt für den Initiator ergibt, wenn steuerliche Belange und andere einkommenswirksame Aspekte in vollem Umfang berücksichtigt worden sind. Im Bereich der privaten Baufinanzierung sind zur Ermittlung der Nettobelastung bei Bau- oder Erwerbsvorhaben steuerliche Vorteile durch die Eigenheimrente und die Absetzbarkeit von Sollzinsen zu berücksichtigen, bei Sanierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen müssen die Einsparungen ins Kalkül gezogen werden, die durch eine Verringerung des Energiebedarfs realisiert werden. Die Nettobelastung ist bei der Entscheidungsfindung im Hinblick auf die Durchführung eines Vorhabens von großer Bedeutung.
Wird ein zur Selbstnutzung bestimmtes Objekt erworben oder erstellt und besteht Anspruch auf die Riester-Förderung, müssen die steuerlichen Vorteile und die Zuschüsse, die sich durch die Nutzung der Riester-Vorsorge im Rahmen der Eigenheimrente ergeben, von den Gesamtkosten des Vorhabens abgezogen werden. Die Einzahlungen, die zur Tilgung des Hypothekendarlehens verwendet werden, können in vollem Umfang im Rahmen des Sondergabenabzugs von der Einkommensteuer abgesetzt werden. Gemeinsam veranlagte Ehegatten können so bis zu vier Prozent ihres sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens, maximal aber 4200 Euro jährlich abzüglich der erhaltenen Zuschüsse von der Steuer absetzen. Darüber hinaus erhält jeder Vertragsinhaber 154 Euro Grundzulage pro Jahr, für jedes kindergeldberechtigte Kind werden weitere 185 Euro gezahlt. Kinder, die nach dem 31.12.07 zur Welt gekommen sind, erhalten 300 Euro im Jahr. Diese Zuwendungen müssen von den Kosten abgezogen werden und reduzieren somit die Nettobelastung. Gleiches gilt für eingesparte Einkommensteuer, die durch das Absetzen von Sollzinsen realisiert wird. Dies ist in Deutschland allerdings nur bei Hypothekenfinanzierungen möglich, die nicht der Selbstnutzung, sondern der Vermietung an Dritte dienen. Ebenso dämpfend auf die Nettobelastung wirken sich eine verbesserte Energieeffizienz und ein damit einhergehender niedrigerer Primärenergiebedarf des sanierten Gebäudes aus. Hier muss im Vorfeld einer baulichen Maßnahme durch die Ansetzung einen angemessenen künftigen Energiepreises eine plausible Kalkulation erstellt werden.