Der Mindestbeitrag bezeichnet im Bereich der privaten Baufinanzierung denjenigen Beitrag, den der Inhaber eines staatlich geförderten Altersvorsorgevertrages jedes Jahr mindestens in den Vertrag einzahlen muss, um den vollen Anspruch auf die Zulagen (Grundzulage sowie ggf. Kinderzulage) zu erwerben. Der Mindestbeitrag ist dabei definiert als vier Prozent des sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens des Vertragsinhabers, wobei sich der maximale Eigenbeitrag auf 2100 Euro abzüglich der erhaltenen Zulagen beläuft und die mindestens in den Vertrag einzuzahlende Summe 60 Euro beträgt (unabhängig von den Zulagen).
Der Erwerb des vollen Anspruchs auf die Zulagen ist für Eigentümer, die zur Finanzierung ihres Objektes die Eigenheimrente einsetzen wollen, insofern von Bedeutung, als dass nur dadurch die maximale staatliche Förderung erreicht werden kann. Da die Einzahlungen in Riester-Verträge als Sonderausgabe steuerlich geltend gemacht werden können, beläuft sich die Nettobelastung –abhängig vom Einkommen des Vertragsinhabers – auf deutlich weniger als die Einzahlung selbst. Wird der Mindestbeitrag nicht in voller Höhe erbracht, werden die Zulagen nur anteilig gewährt, wobei hier ein linearer Zusammenhang besteht: Zahlt der Vertragsinhaber zwei Prozent seines Einkommens ein, werden Kinder- und Grundzulage je zur Hälfte dem Vertrag gutgeschrieben. Dies gilt allerdings nicht, wenn weniger als der Sockelbetrag eingezahlt wird: Dann entfällt der Zulagenanspruch für das betreffende Jahr vollständig.
Um den Anspruch auf die Zuschüsse zu sichern, muss die Einzahlung des Mindestbeitrages vor Ablauf des Kalenderjahres erfolgen, für das die Zulagen geltend gemacht werden sollen. Die steuerliche Geltendmachung erfolgt dann mit der nächsten Steuererklärung, wobei eine Eintragung als Freibetrag grundsätzlich möglich ist, wodurch sich die Anrechnung schneller auswirkt und der Vertragsinhaber keinen „Kredit“ an das Finanzamt vergibt.
Der Mindestbeitrag wurde im Jahr 2008 angehoben und fiel zuvor geringer aus. Weitere Anhebungen sind nicht ausgeschlossen und könnten in den nächsten Jahren folgen. Größere Eigenleistungen dürften aller Voraussicht nach auch zu einer Erhöhung der Zulagen führen.