Als Immobilienmakler wird ein gewerblich tätiger Vermittler bezeichnet, der zwischen Anbietern und Nachfragern von Wohnraum vermittelt und zum Abschluss rechtsverbindlicher Verträge zwischen den Parteien beiträgt. Immobilienmakler agieren dabei auf dem Markt für wohnwirtschaftlich genutzte Objekte ebenso wie im Bereich von gewerblichen Immobilien und vermitteln Mietverhältnisse ebenso wie Übereignungen. Makler erhalten für ihre Tätigkeit eine Provision, die auch als Courtage bezeichnet wird und sich bei Immobilienkäufen auf drei bis sechs Prozent des Transaktionsvolumens beläuft bzw. bei vermittelten Mietverhältnissen zwischen zwei und drei Monatskaltmieten beträgt. Die Courtage ist in den Regel vom Käufer bzw. Mieter zu entrichten und unterliegt der Umsatzsteuer.
Immobilienmakler benötigen zur Ausübung ihres Gewerbes neben einer gewöhnlichen Gewerbezulassung weitere Zulassungen der Behörden und müssen diese gesondert beantragen. Die Erlaubnis bezieht sich auf § 34c der Gewerbeordnung.
Makler bieten für beide an einer Transaktion beteiligten Parteien Vorteile. Die Zusammenführung von potenziellen Käufern bzw. Mietern und angebotenen Objekten ermöglicht einen schnelleren Umschlag und damit verkürzte Leerstände, wodurch Käufer schneller zu einem geeigneten Objekt finden und Verkäufer frühzeitig einen Verkaufserlös bzw. Mieteinnahmen verzeichnen. Die Maklertätigkeit ist somit als markthelfende Tätigkeit zu klassifizieren und im Hinblick auf die gesamtwirtschaftliche Bedeutung entsprechend einzuordnen.
Insbesondere bei Kauf- bzw. Veräußerungsvorhaben bietet sich für beide Parteien die Inanspruchnahme der Dienste eines Maklers an. Bei Übereignungen sehen sich alle Beteiligten in der Regel einer für sie neuen Situation gegenüber und verfügen über dementsprechend wenig Erfahrung auf dem Gebiet von Immobilientransaktionen. Ein Makler kann durch seinen Sachverstand und seinen Erfahrungsschatz zu einer Optimierung der Ergebnisse beitragen und so für beide Parteien einen erfolgreichen Abschluss ermöglichen.
Die Kosten für die Dienste eines Maklers werden in der Regel den Erwerbsnebenkosten zugeordnet und können dementsprechend nicht durch einen Kredit finanziert werden. Eine Ausnahme bilden Vollfinanzierungen, die über die Investitionskosten auch Anschaffungsnebenkosten abdecken.