Die Grundzulage ist diejenige staatliche Förderung, die auf Rentenversicherungen gezahlt wird, die den so genannten Riester-Kriterien entsprechen. Sie beläuft sich auf 154 Euro im Jahr und steht jedem Sparer zu, der ausreichend Geld in einen zertifizierten Vertrag einzahlt. Die Mindesteinzahlung beläuft sich dabei auf vier Prozent des sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens, maximal jedoch 2100 Euro abzüglich der Zulagen. Steht kein eigenes Einkommen zur Verfügung, können Personen, die dem Grunde nach rentenversicherungspflichtig sind, die Zulage erhalten, wenn der Sockelbeitrag in einen Riester-Vertrag einbezahlt wird. Dieser beläuft sich auf 60 Euro pro Kalenderjahr.
Die Grundzulage ist eines der Elemente, mit denen der Staat Anreize zur privaten Altersvorsorge setzen will. Sie wird ergänzt durch eine Kinderzulage, die Eltern erhalten, sofern ihr Nachwuchs Anspruch auf Kindergeld hat. Die Kinderzulage beläuft sich auf 185 Euro im Jahr bzw. 300 Euro, wenn das Kind, das den Anspruch auf die Zulage begründet, nach dem 31.12.07 geboren worden ist. Neben den Zulagen werden Riester-Verträge steuerlich gefördert, in dem die Geltendmachung der gesamten Eigenleistung im Rahmen des Sonderausgabenabzugs ermöglicht wird.
Die Grundzulage kann bei Verträgen, die gemäß des im Jahr 2008 verabschiedeten Eigenheimrenten-Gesetzes zur Finanzierung selbstgenutzten Wohneigentums verwendet werden, zur Tilgung einer Hypothek bzw. zur Erhöhung der Eigenkapitalbasis herangezogen werden. Gleiches gilt für die Kinderzulagen.
Verträge, die Anspruch auf die Zulagen begründen, müssen verschiedene Kriterien erfüllen. So darf die Auszahlungsphase des Vertrages nicht vor der Vollendung des 60. Lebensjahres beginnen. Darüber hinaus dürfen maximal 30 Prozent des bei Renteneintritt zur Verfügung stehenden Vertragsguthabens in Form einer Kapitalabfindung ausgezahlt werden. Die restlichen Mittel müssen in Gestalt einer monatlichen, lebenslangen Rente an den Vertragsinhaber ausbezahlt werden.
Die Grundzulage muss beim zuständigen Finanzamt beantragt werden und wird nur dann dem Vertragskonto gutgeschrieben, wenn im Bezugsjahr die Voraussetzungen nachweislich erfüllt worden sind. Wird die Zulage zur Immobilienfinanzierung genutzt, erfolgt die (fiktive) Gutschrift auf dem Wohnförderkonto.