Die Grunderwerbsteuer, laut Duden auch in der Schreibweise Grunderwerbssteuer zulässig, versteht sich als eine Abgabe auf erworbene Immobilien, die vom Käufer zu entrichten ist. Sie beläuft sich im Bundesland Berlin auf 4,5% und in der übrigen Bundesrepublik auf 3,5% bezogen auf den Kaufpreis des Objektes. Bei zwangsversteigerten Objekten dient das höchste abgegebene Gebot, das den Zuschlag erhält, als Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Grunderwerbsteuer. Die Bemessung der Steuer umfasst neben dem unmittelbaren Kaufpreis auch Mittel, die in steuerlicher Hinsicht als Anschaffungsnebenkosten zu werten sind, etwa die Vermessungskosten, die vom Käufer getragen werden.
Die derzeitige Erhebungspraxis steht in der Kritik und wird dem Gesetzgeber von richterlicher Instanz zur Überprüfung empfohlen. Der Grund liegt in der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von gekauften und selbst erstellten Immobilien. Während erworbene Objekte mit ihrem gesamten Kaufpreis veranschlagt werden, dient bei selbst erstellten Immobilien die Steuer nur für das zum Bau erworbene Grundstück, während die Baukosten nicht der Grunderwerbsteuer unterliegen. Durch diese Behandlung ergeben sich für Käufer von fertigen Objekten Nachteile im Vergleich zu Bauherren. Es spielt dabei keine Rolle, ob ein Objekt auf dem Sekundärmarkt erworben oder ein schlüsselfertiger Neubau erstanden wird – die Steuer wird immer auf den Endpreis erhoben. Von der Besteuerung ausgenommen sind Immobilien, die einen Wert von 2500 Euro nicht überschreiten (hier gilt eine Freigrenze) sowie solche, die unter der Auflage der Eigennutzung als Schenkung übertragen werden.
Der Fiskus nahm im Jahr 2007 durch die Erhebung der Grunderwerbsteuer knapp sieben Milliarden Euro ein. Die Mittel stehen den Bundesländern zu. Die Zahlung der fälligen Grunderwerbssteuer und die im Anschluss an den Vorgang von der zuständigen Gemeinde ausgestellte Unbedenklichkeitsbescheinigung ist Voraussetzung für den Eintrag des neuen Besitzers ins Grundbuch. Es ist allerdings möglich, die Besteuerung rückgängig zu machen, sofern der Übereignungsvertrag, mit dem der Immobilientransfer abgewickelt werden soll, rückgängig gemacht wird oder aufgrund eines Rechtsanspruchs nichtig ist.