Dieser Begriff ist Bestandteil der gesetzlichen Regelungen zur Bürgschaft und verdient gerade im Rahmen des deutschen Kredit- und Finanzierungswesens besondere Aufmerksamkeit. Bei der Vergabe eines Darlehens, etwa im Rahmen einer Baufinanzierung oder zum Zweck eines Konsumentenkredites erhalten einzelne Kreditnehmer, die über bestimmte Sicherheiten verfügen, das Darlehen zu besonderen Konditionen. Hintergrund ist die mögliche Verwertung der Sicherheiten, falls der Finanzierungskunde wider Erwarten doch in Zahlungsverzug kommen sollte. Zu diesen Sicherheiten zählen vor allem die Rechte an beweglichen Sachen wie zum Beispiel Grundstücke, Immobilien oder sehr wertvolle Sammlungen.
Daneben können auch Forderungen des Kreditnehmers gegen andere als Sicherheit dienen, so zum Beispiel Versicherungen oder Wertpapiere. Eine besondere Form, mit der Kredite gegen das bestehende Ausfallrisiko abgesichert werden können, besteht in der Bürgschaft. Hierbei verpflichtet sich ein Dritter zur Tilgung der Schuld, falls der ursprüngliche Hauptschuldner nicht mehr zahlen kann. Allerdings kann der Gläubiger, in diesem Fall eine Bank oder andere Kreditinstitute, nicht ohne Weiteres gegen den Bürgen vorgehen. Um die Verpflichtung aus einer Bürgschaft einzufordern, muss eine Grundvoraussetzung erfüllt werden. Erst wenn die versuchte Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner erfolglos geblieben ist, kann der Gläubiger gegen die Person des Bürgen vorgehen.
Eng mit diesem Vorgang ist die Einrede der Vorausklage verbunden, denn diese schützt den Bürgen vor dem ungerechtfertigten Zugriff der Bank. Sind etwa die Tilgungsleistungen für eine Baufinanzierung ausgefallen, aber noch kein Verfahren zur Zwangsvollstreckung eröffnet, kann der Bürge von der Einrede Gebrauch machen. In diesem Fall verzögert sich der Zugriff des Gläubigers auf die Verpflichtung der Bürgschaft. Erst nach dem ergebnislosen Abschluss des Vollstreckungsverfahrens wird der Bürge in die Pflicht genommen. Die einzelnen Aspekte zur Einrede der Vorausklage werden innerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Speziell der Paragraph 771 beschäftigt sich mit diesem Thema. Ausnahmen, in denen die Einrede unwirksam wird, sind etwa die selbstschuldnerische Bürgschaft. Hier muss der Bürge für die Forderungen des Gläubigers aufkommen, da er ähnlich dem Hauptschuldner behandelt wird.