Die Eigenheimrente versteht sich als die vom Gesetzgeber im Jahr 2008 eingeräumte Möglichkeit, staatlich geförderte Altersvorsorgeverträge, umgangssprachlich in Anlehnung an den ehemaligen Bundesminister für Arbeit, Walter Riester, auch als Riester-Verträge bezeichnet, zur Finanzierung selbstgenutzten Immobilieneigentums zu nutzen. Die Eigenheimrente sieht dabei die Möglichkeit der Entnahme bestehender Vertragsguthaben ebenso vor wie die Verwendung laufender Einzahlungen sowie staatlicher Zuschüsse zur Tilgung eines Immobilienkredites.
Die Förderung der Verträge erfolgt durch Zulagen und Steuervergünstigungen. Im Rahmen des Sonderausgabenabzugs sind bis zu 2100 Euro jährliche Einzahlungen steuerlich anrechenbar, sofern die Einlagen nicht vier Prozent des Bruttoeinkommens des Vertragsinhabers übersteigen. Zusätzlich zur steuerlichen Komponente werden Zuschüsse zu den Vertragsguthaben bezahlt, die sich auf eine Grundzulage sowie eine Kinderzulage aufteilen. Die Grundzulage beläuft sich auf 154 Euro jährlich, die Kinderzulage beträgt 185 Euro pro kindergeldberechtigtem Kind bzw. 300 Euro für Kinder, die nach dem 31.12.07 geboren wurden.
Die Eigenheimrente ermöglicht die Inanspruchnahme der Zuschüsse auch Vertragsinhabern ohne eigenes Einkommen. Der Anspruch auf die Zulagen in voller Höhe kann bereits dann erworben werden, wenn der Sockelbetrag von aktuell sechzig Euro jährlich in einen zertifizierten Vertrag eingezahlt werden. Sofern ein Einkommen erzielt wird, müssen allerdings vier Prozent der Bezüge in den Riester-Vertrag einbezahlt werden; bei geringeren anteiligen Leistungen werden auch die Zulagen nur in entsprechend geringerem Umfang gewährt.
Bei Entnahme von Vertragsguthaben zur Immobilienfinanzierung werden die Altersvorsorgeverträge fiktiv weitergeführt, wobei eine Einlagenverzinsung in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Garantiezinses zugrundegelegt wird. Bis zum Beginn der Rentenphase, die bei Riester-Verträgen ab dem 60. Lebensjahr eingeleitet werden kann, sollen die entnommenen Mittel nebst angelaufenen Zinsen wieder in den Vertrag zurückbezahlt werden. Erfolgt die Rückzahlung nicht, wird die fiktiv errechnete Rente mit dem persönlichen Steuersatz des Empfängers in voller Höhe versteuert, wie es auch bei einer tatsächlich ausbezahlten Leistung der Fall wäre.
Der Gesetzgeber hat verfügt, dass die Entnahme von Vertragsguthaben bis zum Jahr 2010 nur dann erfolgen kann, wenn mindestens 10.000 Euro im Vertrag zur Verfügung stehen.