Vermieter, die ihr Objekt an Dritte vermieten, können den Mietvertrag mit einer Frist von drei Monaten jederzeit kündigen, wenn Eigenbedarf besteht und die Immobilie entweder durch den Vermieter selbst oder aber Verwandte von ihm genutzt werden soll. Dabei muss für die angestrebte Nutzung kein besonderer Grund angegeben werden: Der Vermieter kann jederzeit kündigen, ohne dass Mietern eine Möglichkeit zum Widerspruch bleibt. Der Eigenbedarf muss jedoch tatsächlich bestehen. Täuscht der Vermieter diesen nur vor, weil er den Auszug des Mieters anstrebt und erfährt der Mieter davon, stehen wegen des unbegründeten Auflösens des Mietvertrages dem Mieter Schadenersatzzahlungen zu. Dies wurde im Jahr 2009 durch neuere Urteile höchstrichterlich bestätigt.
Für Eigentümer, die ein Objekt an Dritte vermieten, stellt die Eigenbedarfs-Regel ein Stück weit Sicherheit dar. Soll ein Familienmitglied in das Objekt einziehen, ist dies jederzeit möglich, ohne dass im Vorfeld die Wohnung frei gehalten und damit auf wichtige Mietzahlungen verzichtet werden muss. Die Regelung zum Eigenbedarf macht sich insbesondere bei Einliegerwohnungen bezahlt: Sollen die Kinder im Erwachsenenalter in diese einziehen oder die Eltern aufgrund von Gebrechlichkeit oder Unselbstständigkeit dort Platz finden, ist dies binnen kürzester Zeit zu realisieren. Das dauernde Anrecht auf die Nutzung macht auch die zwischenzeitliche Vermietung einer selbstgenutzten Immobilie möglich. Der Eigentümer kann diese für einen Zeitraum von ein oder zwei Jahren an Dritte vermieten, etwa weil ein längerer Aufenthalt im Ausland geplant ist oder der Arbeitsplatz gewechselt wird. Ist die Abwesenheit dann beendet, kann binnen drei Monaten wieder in das Objekt eingezogen werden, ohne dass langwierige Auseinandersetzungen mit dem Mieter oder sogar Vergleichszahlungen an diesen erforderlich sind. Dem Mieter ist der Eigenbedarf in schriftlicher Form mitzuteilen. Geht die Mitteilung bis zum zweiten Werktag eines Monats zu, gilt dieser Monat bereits als zugehörig zu der dreimonatigen Kündigungsfrist.