Der Darlehensvertrag bezeichnet den Vertrag zwischen der an einer Immobilienfinanzierung beteiligten Bank (ggf. auch mehreren Banken) und dem Darlehensnehmer. Im Vertrag sind alle Einzelheiten des Vertrages exakt und juristisch wirksam definiert. Insbesondere sind die Höhe des Auszahlungsbetrages, die Laufzeit und damit das Datum der vollständigen Tilgung bzw. der Ablösung durch einen anderen Kredit, Höhe und Modus des zugrundegelegten Zinses sowie Intervall und Höhe des vom Kreditnehmer zu leistenden Kapitaldienstes festgelegt. Ferner regelt der Darlehensvertrag auch die Verfahrensweise bei einer nicht vertragsgemäßen Erfüllung der Pflichten durch den Kreditnehmer, definiert Sondertilgungen im Hinblick auf Kosten und Zeitpunkt im Tilgungsverlauf und bestimmt weitere Einzelheiten.
Von ganz wesentlicher Bedeutung ist der Zinsmodus. Im Darlehensvertrag ist explizit bestimmt, ob dem Kredit ein variabler oder ein fixer Zinssatz zugrunde liegt. Ein variabler Zinssatz richtet sich dabei an einer bestimmten Referenz aus, in Deutschland werden viele Kredite im Bereich der Immobilienfinanzierung an den EURIBOR gekoppelt. Der Vertrag regelt dabei im Detail die Ableitung des Hypothekenzinses aus dem Referenzzinsatz und definiert den zeitlichen Abstand der Anpassung im Fall von Änderungen. Bei fixen Zinsen ist im Vertrag einwandfrei definiert, wie lange die Zinsbindung läuft.
Das Vorgehen der Bank bei Zahlungsverzug des Kreditnehmers und das daraus resultierende Kündigungsrecht für das Kreditinstitut ist ein weiterer wesentlicher Bestandteil jedes Darlehensvertrages. In der Regel darf ein Kreditinstitut dann einen Vertrag kündigen und damit den gesamten valutierenden Kreditbetrag zur sofortigen Rückzahlung fällig stellen, wenn der Kreditnehmer mit drei aufeinander folgenden Raten in Verzug ist und der insgesamt ausstehende Betrag drei Prozent des Kreditsaldos überschreitet. Für den Fall der Kündigung aus wichtigem Grunde sieht die Bank auch Aufschläge auf den Zinssatz für offene Zahlungen und Gebühren für Mahnschreiben und Auslagen vor.
Die Einwilligung des Kreditnehmers zur Datenübermittlung durch die Bank an die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung schließlich ist ein weiterer Bestandteil sämtlicher in Deutschland abgeschlossener Darlehensverträge.