Der Weg ins eigene Heim ist meist schwer und steinig. Nicht zuletzt sorgen immer wieder auftretende Baumängel für Frust und Ärger auf der Baustelle. Leider gibt es hierfür keinen allgemeingültigen Schutz, da von einer solchen Situation, in der ein fehlerhafter Bauabschnitt das Verhältnis zwischen Handwerker und Bauherr belastet, jeder zukünftige Eigenheimbesitzer betroffen sein kann. Allgemein ergibt sich die Definition des Baumangels aus dem Vertragsverhältnis, welches zwischen den einzelnen Handwerksbetrieben und dem Eigentümer der Immobile besteht.
Dabei ist für die Feststellung eines Mangels kein wirklicher Verstoß gegen den Vertrag nötig, etwa wenn die Position der Fenster nicht den Absprachen entspricht. Es reicht bereits aus, wenn der Gutachter eine Abweichung von üblichen Normen der Bautechnik feststellt und sich hieraus eine Wertminderung ergibt. Im Allgemeinen wird ein Baumangel als Abweichung das IST-Zustandes auf der Baustelle vom SOLL-Zustand verstanden. Wird der mangelhafte Zustand einer Leistung im Rahmen der Bauabnahme festgestellt, muss der Auftragnehmer diesen Mangel innerhalb einer bestimmten Frist beseitigen, er hat dafür Sorge zu tragen, dass eine Vertragsleistung mangelfrei ist.
Erst nach der Abnahme durch den Auftraggeber oder einen Vertreter geht die Beweislast auf den zukünftigen Eigenheimbesitzer über. Je nachdem, auf welcher Basis der Vertrag zwischen beiden Parteien zustande gekommen ist, verjährt der Anspruch auf die Mangelbeseitigung nach zwei (VOB) bzw. fünf Jahren (BGB). Allerdings kann der Auftragnehmer in einigen Fällen die Beseitigung verweigern, etwa dann, wenn der Mangel aufgrund fehlerhafter Vorarbeiten entstanden oder die Frist zur Herstellung des SOLL-Zustandes zu kurz gehalten ist.
Im Zuge einer unrechtmäßigen Weigerung durch das beauftragte Unternehmen kann der Auftraggeber den aufgetretenen Baumangel selbst beseitigen lassen und die entstandenen Kosten dem Auftragnehmer in Rechnung stellen bzw. eine Minderung der Rechnungssumme verlangen. Um alle Mängel einwandfrei identifizieren und bereits vor der Abnahme korrekt reagieren zu können, sollte die Abnahme der fertigen Bausubstanz zusammen mit einem entsprechenden Gutachter durchgeführt werden.