Nominalschuld

Dieser Begriff spielt im Kreditwesen, egal an welcher Stelle und bei welcher Darlehensform, eine zentrale Rolle. Gemeint ist dabei die Nominalschuld eines Darlehensnehmers. Aber anders als an verschiedenen Stellen behauptet handelt es sich hierbei nicht um den Nennbetrag eines Kredites, welcher als Grundlage der Berechnung von Zinsen oder den fälligen Bearbeitungsgebühren dient, sondern um die Höhe der Forderung, welche sich aus der Zusage zu einem Darlehen der entsprechenden Höhe ergibt. Allerdings werden umgangssprachlich beide Begriffe synonym verwendet, was eine Trennung der Begriffe mitunter relativ schwierig gestaltet.

Während es sich beim Nominalbetrag also in der Regel um eine Angabe im Rahmen des Kreditangebotes bzw. Vertrages handelt, dreht es sich bei der Nominalschuld um die im Darlehensvertrag verankerte Leistungspflicht des Schuldners oder Baufinanzierungskunden. Allerdings handelt es sich hierbei wie bereits angesprochen nur um eine rechnerische Größe. Schließlich beläuft sich die tatsächliche Schuld, etwa im Rahmen einer Baufinanzierung, auf eine weitaus höhere Summe. Diese Differenz zwischen Nominal- und Realschuld ergibt sich aus den zusätzlichen Kosten, welche mit der Gewährung eines Darlehens verbunden sind. Banken und Kreditinstitute schlagen dem eigentlichen Kredit meist noch zusätzliche Kosten auf, was sich in der Höhe des effektiven Jahreszinses widerspiegelt. Letzterer wird normalerweise in Prozent angegeben und bezieht sich auf den Nominalbetrag der Finanzierung.

Ein Darlehen in Höhe eines Nennbetrages von 100.000 Euro mit einem effektiven Zins von 7 Prozent würde beim Kreditnehmer zwar mit einer Nominalschuld von 100.000 Euro zu Buche schlagen, allerdings beläuft sich die gesamte Schuld auf 107.000 Euro. Letztgenannter Betrag ist auch entsprechend den Vertragsbedingungen an das ausgebende Kreditinstitut zurückzuzahlen. Zudem erhalten die meisten Kunden einer Bank, welche ein Darlehen zur Baufinanzierung oder einer anderen Anschaffungen beantragen, im Allgemeinen nicht den vollen Nominalbetrag ausgezahlt. Es wird vor der Überweisung auf das angegebene Konto beispielsweise noch ein Disagio abgezogen. Diese Abzüge verringern aber nicht etwa die Nominalschuld, sondern lassen diese unberührt.

Nichtabnahmeentschädigung

Nicht immer läuft bei einem Hausbau alles so problemlos, wie es sich der Bauherr eigentlich wünscht. Mitarbeiter der einzelnen Handwerksbetriebe arbeiten mangelhaft, ein Herbstunwetter zieht den bereits fertiggestellten Rohbau in Mitleidenschaft. Am Ende droht die kalkulierte Gesamtsumme des Eigenheims weiter zu steigen als ursprünglich geplant. Was geschieht aber, wenn die Schwierigkeiten bereits in der Planungsphase überhand nehmen, die Baufinanzierung aber durch die Bank bereits zur Verfügung gestellt ist und nun nicht mehr in Anspruch genommen werden kann? Ähnlich der vorzeitigen Rückzahlung eines Kredites entsteht den ausgebenden Banken an dieser Stelle ein finanzieller Schaden, für welchen der Baufinanzierungskunde verantwortlich ist.

Aufgrund dessen und mit Blick auf den § 326 BGB sind die betroffenen Kreditinstitute in beiden Fällen dazu berechtigt, vom Kreditnehmer, der das zur Verfügung gestellte Darlehen beantragt und nicht abgerufen hat, eine Entschädigung zu verlangen. Diese Nichtabnahmeentschädigung entsteht aufgrund des Umstandes, dass Banken ihr Kapital für das Kreditgeschäft in der Regel ebenfalls bei anderen Kreditinstituten ausleihen und hier, wie jeder andere Darlehensnehmer auch, Zinsen zu zahlen haben. Zudem müssen die Banken im Fall der Nichtabnahme eine alternative Kapitalanlage finden, um die ausgefallenen Zinsen wieder zu erwirtschaften. Diese zusätzlichen Kosten werden unter anderem in der Nichtabnahmeentschädigung dem ursprünglichen Darlehensnehmer zugeschlagen.

Wo die Gründe für das Verhalten des Finanzierungskunden lagen, spielt bei der Entscheidung im Allgemeinen keine tragende Rolle. Allerdings haben die Vorfälligkeits- und Nichtabnahmeentschädigung in der Vergangenheit immer wieder deutsche Gerichte beschäftigt. Neben der Rechtfertigung war die Berechnung der Höhe dieser Entschädigungen häufig Gegenstand langwieriger Rechtsstreitigkeiten, welche sich zum Teil über mehrere Jahre hingezogen haben. Wie hoch die Entschädigungssumme am Ende tatsächlich ausfällt, hängt stark von der beantragten Summe sowie dem Berechnungsverfahren ab. Neben der Möglichkeit, eine Nichtabnahmeentschädigung pauschal zu berechnen (in der Regel etwa 2% der Darlehenssumme), kann der Schaden anhand geeigneter finanzmathematischer Verfahren direkt kalkuliert werden. An dieser Stelle spielt der Kreditzins ebenfalls eine bedeutende Rolle.

Kaufvertrag

Der Kaufvertrag zählt in Deutschland sicher zu den häufigsten Vertragsarten, die dem Verbraucher im Alltag begegnen können. An vielen Stellen fällt er inzwischen nicht mehr auf, etwa beim täglichen Einkauf von Lebensmitteln oder einem Einkaufsbummel durch Boutiquen und andere Geschäfte. Ein großer Teil der Umsatzgeschäfte wird heutzutage ohne ein Schriftstück abgewickelt, welches den Kaufvertrag im Vorfeld näher beschreibt. Einzig die Rechnung dient als Nachweis und erfüllt eine gewisse Dokumentationsfunktion. Damit die Anforderungen für die Erfüllung eines Kaufvertrages gegeben sind, müssen alle Beteiligten einige Voraussetzungen erfüllen. Eine der wichtigsten Bedingungen ist etwa die gegenseitige Willenserklärung.

Der Verkäufer stimmt hiermit der Übereignung zu, wogegen sich der Käufer dazu verpflichtet, die Kaufsache in Empfang zu nehmen und den geforderten Kaufpreis an den Verkäufer zu zahlen. Ein Kaufvertrag wird also immer nur im gegenseitigen Einverständnis geschlossen. Auf der einen Seite besteht die Möglichkeit, dass Güter den Besitzer wechseln, welche eher den Charakter eines Rechtes annehmen. Ein Beispiel wäre hier das das Recht, etwas zu nutzen oder zu betreten. Bewegliche (Mobilien) oder unbewegliche (Immobilien) Sachen zählen jedoch eher zu den gebräuchlichen Vertragsgegenständen im Rahmen eines Kaufvertrages.

In welcher Form der Kaufvertrag geschlossen und ob dieser schriftlich festgehalten wird, bleibt im Allgemeinen den beteiligten Parteien selbst überlassen. Aber bei einigen Gegenständen setzt der Gesetzgeber die Einhaltung bestimmter Normen voraus. So muss speziell im Rahmen des Kaufs einer Immobilie der Kaufvertrag schriftlich vorliegen und notariell beurkundet werden. Häufig werden für wertvollere Gegenstände wie etwa Kraftfahrzeuge die Kaufverträge schriftlich fixiert. Hierdurch können sich die Vertragsparteien, also Verkäufer und Käufer, gegen ungerechtfertigte Ansprüche aus dem Kaufvertrag absichern. Aus den Vertragsbedingungen geht zudem hervor, in welcher Form der Kaufgegenstand durch den Verkäufer übergeben wird und inwiefern Garantieleistungen in Anspruch genommen werden können. Der Kaufvertrag regelt alle Pflichten und Rechte der beteiligten Parteien.

Hypothekendarlehen

Der Begriff des Hypothekendarlehens fasst eine relativ breite Zahl der unterschiedlichsten Kreditformen zusammen. Allen gemein ist die Art und Weise, in welcher die Stellung einer Sicherheit erfolgt. Wie der Name bereits nahe legt handelt es sich bei dieser Form des Darlehens um Finanzierungen, die vor allem durch sogenannte Grundpfandrechte gesichert werden. Neben der Hypothek können die Banken bei einem solchen Kredit auch auf die Renten- sowie die Grundschuld zurückgreifen, von denen die Letztgenannte im modernen Kreditwesen den überwiegenden Anteil der angewendeten Grundpfandrechte ausmacht. Gerade die besonderen Eigenschaften der Grundschuld, was die Verkehrsfähigkeit betrifft, machen sie zu einem der bevorzugten Instrumente im Rahmen der privaten Immobilienfinanzierung.

Die Bindung eines Darlehens hat für den Darlehensgeber, an dieser Stelle kommt eine große Zahl verschiedener Kreditinstitute für die Vergabe entsprechender Kredite in Frage, einen besonders großen Vorteil, da dem verliehenen Betrag eine entsprechende Sicherheit gegenübersteht. Da der Beleihungswert nur unter bestimmten und durch Gesetzte geregelte Vorschriften festgestellt wird, bleibt der Wert dieser Sicherheit, bei der es sich in der Regel um ein Grundstück oder Gebäude handelt, oft über die Laufzeit der Baufinanzierung erhalten. Kann der Kreditnehmer den abgeschlossenen Vertrag nicht mehr erfüllen, besteht die Möglichkeit für die Bank oder das Kreditinstitut, aus dem Grundpfandrecht vorzugehen. Durch Zwangsvollstreckung oder Zwangsverwaltung kann die Schuld weiter getilgt werden.

Neben diesem Nachteil kommt für den Finanzierungskunden ein weiteres Problem bei einem Hypothekendarlehen hinzu. Da Grundpfandrechte immer im Grundbuch bei der zuständigen Behörde eingetragen werden müssen, kann sich ein Verkauf der Immobilie durchaus als schwierig erweisen. Vor dem eigentlichen Verkauf muss die entsprechende Forderung abgelöst werden. Eine Übertragung der bestehenden Darlehensschuld auf den Käufer ist im Allgemeinen unpraktikabel und wird aus diesem Grund auch nicht angewendet. Allerdings muss das Darlehen aus der Baufinanzierung nur noch bis zur Höhe der Restsumme abgelöst werden, da der bereits getilgte Teil automatisch in eine Eigentümergrundschuld umgewandelt wird.

Bonität

Ohne sie kommt keine Kreditvergabe zustande, egal ob es sich bei dem gewünschten Darlehen um eine Baufinanzierung oder einen einfachen Ratenkredit handelt. Vor der Vergabe des Darlehens wird der Finanzierungskunde durch die Banken und Kreditinstitute durchleuchtet und das Zahlungsverhalten genauer unter die Lupe genommen. Schließlich handelt es sich gerade bei einem Baukredit um eine langfristige Investition von Seiten der Bank, der auch noch in acht oder neun Jahren durch den Kreditnehmer bedient werden muss. Aus diesem Grund versuchen die Kredithäuser, ihre Antragsteller bereits im Vorfeld etwas genauer einzuschätzen. Ein wichtiges Hilfsmittel ist dabei die Überprüfung der Bonität. Was verbirgt sich aber genau hinter der Bezeichnung Bonität? Sicher hat sich der eine oder andere Verbraucher diese Frage schon gestellt. Speziell dann, wenn der Antrag auf eine Immobilienfinanzierung abgelehnt wurde bzw. sich die im Kreditangebot versprochenen Zinsen wesentlich erhöht haben.

Im Allgemeinen wird mit dem Begriff der Bonität die Kreditwürdigkeit einer Person erfasst. Sie gilt damit als Maß für die Wahrscheinlichkeit, dass ein Darlehen, etwa im Rahmen einer Baufinanzierung, nicht mehr bedient werden kann und der Kredit schließlich ausfällt. Die Wahrscheinlichkeit der Zahlungsunfähigkeit nimmt hierbei mit Höhe der Bonität immer weiter ab. Je höher die Kreditwürdigkeit eingestuft wird, umso besser stehen die Chancen, das angestrebte Darlehen auch wirklich zu erhalten. Im Zusammenhang mit der Bonität taucht auch ein Begriff immer wieder auf, der für einen großen Teil der Verbraucher im Alltag inzwischen selbstverständlich geworden ist – die SCHUFA. Diese Organisation sammelt die Informationen, welche ihr durch Händler und Kreditinstitute zur Verfügung gestellt werden, und gibt diese auf Anfrage an ihre Mitglieder weiter.

Streng genommen handelt es sich bei der SCHUFA also um eine Schutzorganisation der Wirtschaft vor Verbrauchern mit einer niedrigen Bonität. In welchem Umfang die Banken beispielsweise bei der Baufinanzierung gegen den Antragsteller entscheiden, hängt vor allem von einem Punkte-Wert ab, der sich aus unterschiedlichen Parametern errechnet, etwa dem Einkommen oder den bereits aufgenommenen Darlehen. Dieser Score beeinflusst nicht nur die grundsätzliche Entscheidung für oder gegen den Antragsteller, sondern hat auch Auswirkungen auf die Höhe der Zinsen. Je weiter das Ausfallrisiko für ein Darlehen ansteigt, umso höher werden auch die Kreditzinsen bemessen.

Bausparvertrag

Finanzierung mit dem BausparvertragBei einem Bausparvertrag handelt es sich um eine Methode, die es zukünftigen Bauherren und Eigenheimbesitzern ermöglicht, einen Teil der Finanzierungssumme bzw. die gesamte Summe anzusparen. Hierzu wird mit einer Bausparkasse eine Vereinbarung getroffen, die Angaben über die Höhe der Bausparsumme sowie den Anteil enthält, bis zu dem der Bausparvertrag angespart werden muss. Die Differenz aus der angesparten Summe und dem Nennbetrag erhält der Vertragsinhaber als zinsgünstiges Darlehen ausgezahlt. Im Rahmen eines Bausparvertrages tauchen immer wieder einige Fachbegriffe auf, die an dieser Stelle etwas genauer erläutert werden sollen. Hierzu gehört unter anderem das Bausparguthaben.

Unter dieser Bezeichnung werden alle Einzahlungen durch den Bausparer sowie vermögenswirksame Leistungen und Zinsen zusammengefasst, die dem Vermögen des Inhabers zufließen und in der Sparphase das Kapital Stück für Stück erhöhen. Erreicht der Bausparvertrag den ersten möglichen Zuteilungstermin, endet die Mindestsparzeit. Wann dieser Zeitpunkt erreicht wird, hängt stark von den Vertragsbedingungen ab. Entgegen der weit verbreiteten Meinung ist die Mindestsparzeit nicht allein durch das Erreichen der Ansparsumme erreicht, sondern kann durch unterschiedliche Parameter, etwa die Bewertungszahl, noch weiter ausgeweitet werden. Auf Letztere hat unter anderem das gesamte Verhältnis aus Sparern und in Anspruch genommenen Darlehen einen nicht unerheblichen Einfluss. Nach der Zuteilung kann der Bausparer über das angesparte Guthaben verfügen. Zudem hat er einen Anspruch auf das Bauspardarlehen erworben, das jedoch nicht immer zugeteilt wird. Findet sich beispielsweise ein negativer Schufa-Eintrag, wird das Darlehen in der Regel nicht gewährt.

Im Rahmen der Bausparverträge besteht sogar die Möglichkeit, diesen Anspruch weiterzuvererben. Aufgrund der attraktiven Verzinsung kann ein Bausparvertrag aber nicht nur für den Ausbau der eigenen vier Wände genutzt werden, sondern findet auch als Kapitalanlage Verwendung. Allerdings sorgen sinkende Zinsen hier für eine schwindende Attraktivität. Speziell in Zeiten einer hohen Inflation können die Guthabenzinsen nicht mit der Geldentwertung Schritt halten. Zudem muss ein Bausparertrag auch realistisch eingeschätzt werden können. Eine zu hohe Ansparsumme ist beispielsweise für die zukünftige Verwendung des Bausparvertrages recht unpraktikabel. Schließlich wird bei einer Bausparsumme von 75.000 Euro der Inhaber des Vertrages das Kapital erst im Alter verwenden können, geht man von einer monatlichen Einzahlung von 25 oder 30 Euro aus.

Weitere Informationen und Beiträge zum Thema Bausparvertrag:

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Baumangel

Der Weg ins eigene Heim ist meist schwer und steinig. Nicht zuletzt sorgen immer wieder auftretende Baumängel für Frust und Ärger auf der Baustelle. Leider gibt es hierfür keinen allgemeingültigen Schutz, da von einer solchen Situation, in der ein fehlerhafter Bauabschnitt das Verhältnis zwischen Handwerker und Bauherr belastet, jeder zukünftige Eigenheimbesitzer betroffen sein kann. Allgemein ergibt sich die Definition des Baumangels aus dem Vertragsverhältnis, welches zwischen den einzelnen Handwerksbetrieben und dem Eigentümer der Immobile besteht.

Dabei ist für die Feststellung eines Mangels kein wirklicher Verstoß gegen den Vertrag nötig, etwa wenn die Position der Fenster nicht den Absprachen entspricht. Es reicht bereits aus, wenn der Gutachter eine Abweichung von üblichen Normen der Bautechnik feststellt und sich hieraus eine Wertminderung ergibt. Im Allgemeinen wird ein Baumangel als Abweichung das IST-Zustandes auf der Baustelle vom SOLL-Zustand verstanden. Wird der mangelhafte Zustand einer Leistung im Rahmen der Bauabnahme festgestellt, muss der Auftragnehmer diesen Mangel innerhalb einer bestimmten Frist beseitigen, er hat dafür Sorge zu tragen, dass eine Vertragsleistung mangelfrei ist.

Erst nach der Abnahme durch den Auftraggeber oder einen Vertreter geht die Beweislast auf den zukünftigen Eigenheimbesitzer über. Je nachdem, auf welcher Basis der Vertrag zwischen beiden Parteien zustande gekommen ist, verjährt der Anspruch auf die Mangelbeseitigung nach zwei (VOB) bzw. fünf Jahren (BGB). Allerdings kann der Auftragnehmer in einigen Fällen die Beseitigung verweigern, etwa dann, wenn der Mangel aufgrund fehlerhafter Vorarbeiten entstanden oder die Frist zur Herstellung des SOLL-Zustandes zu kurz gehalten ist.

Im Zuge einer unrechtmäßigen Weigerung durch das beauftragte Unternehmen kann der Auftraggeber den aufgetretenen Baumangel selbst beseitigen lassen und die entstandenen Kosten dem Auftragnehmer in Rechnung stellen bzw. eine Minderung der Rechnungssumme verlangen. Um alle Mängel einwandfrei identifizieren und bereits vor der Abnahme korrekt reagieren zu können, sollte die Abnahme der fertigen Bausubstanz zusammen mit einem entsprechenden Gutachter durchgeführt werden.

Wertermittlung

Bei der Wertermittlung handelt es sich um ein wesentliches Kriterium der Kreditvergabe. Banken und Kreditinstitute wünschen in der Regel eine möglichst genaue Feststellung, in welcher Höhe die zur Verfügung stehenden Sicherheiten im Notfall verwertet werden können. Aus diesem Grund geben die Banken meist eine Wertermittlung in Auftrag. Sinn und Zweck dieses Verfahren ist es, den Wert eines Wirtschaftsgutes zu ermitteln. Hierbei wird unterschieden zwischen dem Verkehrs- bzw. Marktwert und dem Beleihungswert des zu prüfenden Gegenstandes. Im Rahmen der Immobilienfinanzierung handelt es sich dabei meist im Gebäude oder Grundstücke. Im Gegensatz zum individuellen Preis eines Wirtschaftsgutes kann der festgestellte Wert sowohl nach oben als auch nach untern variieren.

Um dem Kreditgeber ein möglichst objektives Bild vom Wert des Wirtschaftsgutes zu vermitteln gehen die beauftragten Sachverständigen und Gutachter nach bestimmten Verfahren vor, welche in Deutschland durch Verordnungen und Gesetzte normiert werden. Hierzu zählt beispielsweise das Baugesetzbuch, welches unter anderem an der Ermittlung des Marktwertes maßgeblich beteiligt ist. Im Zuge der Kreditvergabe spielt allerdings der Beleihungswert die größere Rolle. Schließlich muss eine Immobilie der Bank über einen Zeitraum von 10 Jahren oder mehr als Sicherheit dienen können. Aus diesem Grund werden auch an die eigentliche Wertermittlung besondere Anforderungen gestellt.

Eine dieser Forderungen durch den Kreditnehmer ist der nachhaltige Bestand des Beleihungswertes in der Zukunft. Um eine möglichst sichere Prognose abgeben zu können dürfen aus diesem Grund nur Komponenten in die Wertermittlung einfließen, welche einen beständigen Charakter aufweisen und nachweislich frei von spekulativen Faktoren sind. Hierzu zählen unter anderem erwartete Ertragssteigerungen, deren Eintritt aber nicht sicher ist. Zusätzlich müssen eventuelle Risiken in die Ermittlung des Beleihungswertes mit einfließen. Eine weitere Forderung des Pfandbriefgesetzes bindet den Beleihungswert an den Marktwert. Ersterer darf nicht höher geschätzt werden als der ermittelte Verkaufswert des Objekts (§ 16 Abs. 2 PfandBG).

Allerdings sollte sich kein Kreditnehmer wundern, wenn der tatsächliche Beleihungswert von dem ermittelten Wert der Immobilie abweicht. Schließlich hat die Bank in diesem Fall das letzte Wort und kann den Beleihungswert noch einmal nach unten korrigieren.

Nachfinanzierung

Wer daran arbeitet, den Traum von den eigenen vier Wänden Wirklichkeit werden zu lassen, sieht sich einer Vielzahl unterschiedlichster Gefahren ausgesetzt. Schlechtes Wetter ist nur einer der Gründe, warum sich die Fertigstellung einer Immobilie verzögern kann. Änderungen an der ursprünglichen Bauplanung oder Schäden an der fertigen Bausubstanz gehören hier ebenso zu den möglichen Ursachen einer Verzögerung, wie eine falsche Kalkulation. Geht dem zukünftigen Eigenheimbesitzer mitten in der Bauphase das Kapital aus, ist natürlich guter Rat teuer. Schließlich verursacht jede weitere Verzögerung nur zusätzliche Kosten und erhöht somit den Kapitalbedarf immer weiter. Um einer langen Pause entgegenzuwirken, hilft häufig nur eine Maßnahme: die Nachfinanzierung.

Dieser Begriff beschreibt nichts anderes als ein zusätzliches Darlehen, welches über die bestehende Baufinanzierung hinaus aufgenommen werden muss. Die Ursachen, welche eine erneute Finanzspritze notwendig machen, können dabei vielfältiger Natur sein. Neben einer ungenügenden Kalkulation und Ermittlung des gesamten Finanzbedarfs kommen hier auch Gründe in Frage, die nicht ursächlich dem Darlehensnehmer zuzuschreiben sind. Unwetter können beispielsweise unvorhergesehene Schäden verursachen. Genauso kann im Verlauf der Bautätigkeit eine Anpassung an besondere Umstände oder Forderungen der Baubehörden notwendig werden. Daneben ist es auch durchaus denkbar, dass die Bodenbeschaffenheit höhere Kosten verursacht. Das Ergebnis bleibt aber immer dasselbe – der Bauherr benötigt mehr Geld. In einem solchen Fall heißt es schnell handeln. Allerdings besteht unter Umständen die Möglichkeit, dass die Nachfinanzierung nicht zu ähnlichen Konditionen umsetzbar ist wie die eigentliche Baufinanzierung.

Ein Grund für steigende Kosten ist die geringere Darlehenssumme und das Fehlen einer Sicherheit. Zwar kann auch die Nachfinanzierung ins Grundbuch eingetragen werden. Allerdings wird diese gegenüber dem ursprünglichen Baudarlehen nachrangig behandelt. Somit kann die Bank nicht auf das Grundstück oder die Immobilie zugreifen. Gemessen an der eigentlichen Baufinanzierung steigt der Arbeitsaufwand des Kreditinstitutes. Um eine möglichst reibungslose Abwicklung der Nachfinanzierung gewährleisten zu können, ist vor allem der Bauherr selbst gefragt. Je schneller die notwendigen Unterlagen vorliegen und die Bank mit den Kalkulationen beginnen kann, umso eher kann am Eigenheim weiter gearbeitet werden.

Muskelhypothek

Der Begriff einer Muskelhypothek spielt im Rahmen der Baufinanzierung eine wichtige Rolle und kann für einen Baufinanzierungskunden durchaus maßgeblich zur Bewilligung eines Darlehens beitragen. In Deutschland zählt der Traum vom Eigenheim immer noch zu den großen Zielen, denen weite Teile der Bevölkerung folgen. Ein Haus schafft Sicherheit fürs Alter und stellt in so manchem Fall auch eine nicht zu unterschätzende Kapitalanlage dar.

Der Weg zu den eigenen vier Wänden kann aber schwerer sein als es für viele zukünftige Bauherren den Anschein hat. Schließlich wird keine Bank das notwendige Darlehen verschenken – und schon gar nicht ohne Sicherheiten dem Baufinanzierungskunden überlassen. Zusätzlich verlangen viele der deutschen Kreditinstitute eine gewisse Menge Eigenkapital. Die Vollfinanzierung einer Immobilie gehört hierzulande immer noch zu den Ausnahmen. Leider nimmt die Ansparphase mitunter lange Zeit in Anspruch. Gibt es Mittel und Wege, diesen Zeitraum zu verkürzen? Jeder, der sich eine ähnliche Frage schon gestellt hat, kann aufatmen.

Mit Hilfe der Muskelhypothek lässt sich die Menge an Eigenkapital ohne Probleme erhöhen. Unter diesem Begriff werden die Eigenleistungen, welche der Kreditnehmer im Zuge des Bauprojektes selbst vornehmen kann, zusammengefasst. Hierzu zählen unter anderem Maler- oder Fliesenlegearbeiten. Allerdings sollte sich bei der Planung einer Eigenleistung der zukünftige Eigenheimbesitzer darüber im Klaren sein, dass hierzu eine Portion handwerkliches Geschick und vor allem viel Zeit gehört. Aus diesem Grund sollte an dieser Stelle eine vorsichtige Einschätzung abgegeben werden.

Wer noch nie an der Installation einer sanitären Anlage beteiligt war, sollte dies auch weiterhin den Profis überlassen. Sonst droht das eigene Haus nur allzu schnell im Chaos zu versinken. Aber trotz der Einschränkungen ist eine Muskelhypothek sicher der richtige Weg, um das Eigenkapital um einige tausend Euro aufzustocken. Wer sich nicht sicher ist, welche Arbeiten alles mit ein wenig handwerklichem Geschick selbst erledigt werden können, sollte sich bei einer unabhängigen Stelle beraten lassen. Verbraucherzentralen sind in dieser Situation eine der ersten Anlaufstellen.