Globalbelastung

Der Begriff einer Globalbelastung wird vielen Baufinanzierungskunden im ersten Moment sicher etwas ungewohnt vorkommen, zumal ein Teil der zukünftigen Eigenheimbesitzer mit ihm nicht in Berührung kommt. Benutzt man hingegen ein Synonym für die Globalbelastung, nämlich den Begriff der Globalgrundschuld, so werden sicher einige Bankkunden hellhörig. Schließlich handelt es sich doch bei der Grundschuld um eines der wichtigsten Grundpfandrechte, welches im Rahmen einer Immobilienfinanzierung zum Einsatz kommt. Es dient vor allem dem Darlehensgeber als Sicherheit, dass die Forderungen aus der Baufinanzierung auch wirklich durch den Kreditnehmer erfüllt werden. Bei einem Verstoß gegen die Vertragsbedingungen, etwa der Zahlungsunfähigkeit des Eigenheimbesitzers, kann die Bank oder das Kreditinstitut aus der Grundschuld heraus die Sicherheit verwerten und eine Forderung befriedigen.

Was hat es aber mit der Globalbelastung auf sich? Grundsätzlich erfüllt sie denselben Zweck für den Kreditgeber wie die normale Grundschuld. Allerdings bleibt die Haftung an dieser Stelle nicht auf ein Grundstück oder eine Immobilie beschränkt, sondern wird auf mehrere Objekte ausgedehnt. Jedes der in einer Globalgrundschuld zusammengefassten Grundstücke oder Gebäude haftet im Ernstfall für die Forderung, welche gegen den Grundschuldner geltend gemacht wird. Die Bank kann entweder nur eines der gesicherten Objekte verwerten, eine bestimmte Auswahl oder das gesamte Paket. Wo aber wird diese Form der Kreditsicherung angewendet? Ein einfaches Beispiel soll die Funktion der Globalbelastung verdeutlichen.

Angenommen, der Bauträger eines Mehrfamilienhauses möchte das Projekt durch eine Bank fremdfinanzieren lassen, da er nicht über die finanziellen Mittel verfügt. Natürlich wird das Kreditinstitut dem nur zustimmen, wenn entsprechende Sicherheiten gestellt werden können. Da es sich hierbei aber um mehrere Objekte handelt, werden diese unter der Globalgrundschuld zusammengefasst. Es handelt sich hierbei letzten Endes also lediglich um das Pfandrecht über mehrere Objekte, das gleichzeitig ausgeübt wird. Was passiert aber mit der Globalbelastung, falls ein Teil der Immobilien verkauft wird? An dieser Stelle werden die betreffenden Häuser aus der Grundschuld befreit und können durch die Bank nicht mehr verwertet werden.

KfW-Bank / Kreditanstalt für Wiederaufbau

Bei dem umgangssprachlich als KfW-Bank bezeichneten Kreditinstitut handelt es sich eigentlich um eine Bankengruppe, die vor allem die Aufgaben des Bundes zur Förderung verschiedener Interessengruppen wahrnimmt. Neben dem privaten Wohnungsbau steht vor allem die Unterstützung von Existenzgründern und des Mittelstands im Vordergrund der Bemühungen der KfW-Bank. Zusätzlich gehören auch noch die Finanzierung der kommunalen Infrastruktur und die Gewährung von Bildungskrediten zum breiten Aufgabenspektrum dieser Bankengruppe, deren Name ausgeschrieben auch heute noch an die Zeit der Gründung erinnert: das KfW steht als Abkürzung für die Bezeichnung: Kreditanstalt für Wiederaufbau.

Damit gibt der Name dieser überregionalen Kreditinstitution gleichzeitig einen Hinweis auf die Periode der Entstehung: die Kreditanstalt für Wiederaufbau wurde am 16. Dezember 1948 gegründet, genau vier Jahre nach dem Beginn der letzten deutschen Großoffensive im Zweiten Weltkrieg. In der ursprünglichen Funktion bestand die primäre Aufgabe der Bank in der Unterstützung des Wiederaufbaus im zerstörten Deutschland. Heute nehmen die Mitarbeiter der KfW-Bankengruppe ein wesentlich breiteres Aufgabenspektrum wahr als noch 1948. Viele Bauvorhaben im privaten Wohnungsbau wären ohne die Fördergelder der KfW-Bank nicht möglich gewesen.

Speziell die Modernisierung bestehender Immobilien und deren Umrüstung bzw. Anpassung an die neuen ökologischen Standards und Vorgaben aus der Politik unterstützt die Kreditanstalt mit öffentlichen Mitteln, etwa im Rahmen der Installation einer solarthermischen Anlage. In diesem Zusammenhang können private Bauherren auf ein günstiges Darlehen bis zu 100% des Aufwandes hoffen. Aber auch bei einem privaten Neubau können Familien, denen ein Teil des Eigenkapitals fehlt, durchaus auf die Hilfe aus Frankfurt am Main hoffen. In diesem Fall greift die KfW-Bankengruppe den Betroffenen mit einem zinsgünstigen Kredit bis zu 30% der Baukosten unter die Arme. Addiert man diese Form der Eigenkapital-Ersatzleistungen zum vorhanden Vermögen der zukünftigen Eigenheimbesitzer hinzu, ergibt sich auf diese Art und Weise schnell ein günstigeres Bild der Finanzen als ohne die Gelder der KfW-Bank.

Weitere Informationen und Beiträge zum Thema KFW-Bank:

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Rangrücktritt

Dieser Begriff taucht im wirtschaftlichen Miteinander an mehreren Stellen auf. Zum einen gewinnt der Rangrücktritt bei den unterschiedlichen Gesellschaftsformen, in denen ein Unternehmen geführt werden kann, an Bedeutung. Zum anderen spielen die Regelungen zum Rangrücktritt auch im Kreditwesen eine besondere Rolle. In diesem Fall geht es vor allem um die Stellung von Sicherheiten, was im Rahmen einer Baufinanzierung vor allem die Grundpfandrechte berührt. Banken und andere Kreditinstitute vergeben in der Regel nur dann ein Darlehen zur Finanzierung eines Bauvorhabens, wenn der Antragsteller eine entsprechende Sicherheit nachweisen kann.

In den meisten Fällen handelt es sich hierbei um Grundstücke und Immobilien, über welche sich die Banken ein dingliches Recht sichern, dass es ihnen ermöglicht, bei einer Nichterfüllung der Vertragsbedingungen die Sicherheit zu verwerten. Kann der Kreditnehmer, etwa bedingt durch den Verlust des Arbeitsplatzes, seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen, werden die Kreditinstitute die restliche Darlehenssumme im Allgemeinen über eine Zwangsvollstreckung bedienen. In welcher Form diese Forderungen bedient werden können, hängt unter anderem vom Rang des Grundpfandrechtes im Grundbuch ab. Hat ein Kredit etwa nur den 2. Rang, wird es für den Inhaber dieser Grundschuld schwer werden, daraus erfolgreich gegen den Schuldner vorzugehen.

Der Rangrücktritt bezeichnet an dieser Stelle einen Vorgang, bei dem der Inhaber eines dieser Grundpfandrechte gegenüber anderen Rechteinhabern zurücktritt. Grundlage für dieses Vorgehens ist § 880 BGB (Rangänderungen). Er legt unter anderem fest, dass bei einer Änderung des Ranges die Einwilligung der beiden Parteien notwendig ist. In welcher Form der Rangrücktritt erfolgen kann bzw. wer den höheren Rang eigentlich ausübt, hängt von den verschiedenen Faktoren ab. Allerdings darf dieser Vorgang nicht mit dem Löschen der Eigentümergrundschuld auf Betreiben der Gläubiger verwechselt werden. Dieser Eingriff in das Grundbuch dient lediglich dazu, dass der eigentliche Eigentümer und Schuldner nicht die Verwertung der Immobilie blockieren kann und sich den Rang der Eigentümergrundschuld zunutze macht.

Rücktritt vom Darlehensvertrag

Wer heute das Projekt Eigenheim in die Tat umsetzen will, aber das dafür notwendige Kleingeld noch nicht angespart hat, wird in der Regel um einen Darlehensvertrag mit einer Bank oder einem anderen Kreditinstitut nicht herumkommen. Allerdings ist die Gewährung eines solchen Darlehens immer an gewisse Bedingungen geknüpft. Hat der Antragsteller etwa in den Wochen vor dem Ausfüllen des Antrages auf eine Baufinanzierung seinen Arbeitsplatz verloren, hat sich seine finanzielle Situation aufgrund von Krankheit verschlechtert oder laufen bereits mehrere Kredite, dann ist guter Rat teuer. Denn ein solcher Kreditantrag wird sicher keiner eingehenden Überprüfung durch das betreffende Kreditinstitut standhalten.

Spätestens wenn der Betroffene im Rahmen einer Bonitätsprüfung bei der SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) etwas genauer durchleuchtet wird, fallen die bereits in Anspruch genommene Darlehen oder ähnliche Flecken auf der weißen Weste auf. Werden die bestehenden Kredite klugerweise an der SCHUFA vorbei geschleust, wertet dies den Status des Finanzierungskunden natürlich auf, aber trotzdem sollte man sich in einer solchen Situation nicht allzu sicher fühlen. Denn Banken und Kreditinstituten steht immer noch ein Instrument zur Verfügung, mit dem sie auf Kunden reagieren können, die beim Ausfüllen ihres Kreditantrages einige Details verschwiegen haben.

Ist der Kreditvertrag durch den Kreditgeber zwar bereits bewilligt worden, aber hat noch keine Auszahlung stattgefunden, so kann es durchaus sein, dass der Kreditnehmer eine böse Überraschung beim Öffnen der Post erlebt. Denn kommt das Kreditinstitut hinter die kleinen Schummeleien, so kann es zum Rücktritt vom Darlehensvertrag kommen. Neben falschen Angaben, die einen solch drastischen Schritt nach sich ziehen, können auch andere Gründe ein solches Vorgehen rechtfertigen, etwa wenn Umstände auftauchen, die eine Auszahlung nicht mehr rechtfertigen würden. An dieser Stelle kommt etwa der Verlust des Arbeitsplatzes oder ein rasanter Wertverlust der Sicherheit als eine Ursache für den Rücktritt in Frage.

Dass für den ausgefallenen Kredit auch noch eine Entschädigungszahlung fällig werden kann ist für den Darlehensnehmer sicher ein weiterer Wermutstropfen. Aus diesem Grund sollte man es sich genau überlegen, ob beim Ausfüllen des Antrags an einigen Stellen geschummelt wird, nur um in den Genuss besserer Kreditkonditionen zu kommen.

Eigenkapitalersatzleistungen

Bevor sich zukünftige Eigenheimbesitzer auf die Grundsteinlegung und den ersten Spatenstich für die eigenen vier Wände freuen können, steckt bereits viel Arbeit, Zeit und Schweiß im Traum vom Eigenheim. Schließlich muss einiges geklärt werden, bevor Handwerker und schweres Gerät auf der Baustelle anrücken. Zusammen mit einem Architekten ist das eigene Haus zu planen und der Bauantrag bei der zuständigen Behörde zu stellen. Ein weiterer wichtiger Schritt ist die Entwicklung einer passenden Finanzierungsstrategie. Wie viel Kapital stammt aus eigenen Quellen und an welcher Stelle muss das Eigenheim über Fremdkapital finanziert werden? Kaum eine Familie wird heute genügend Geld angespart haben, um dieses Großprojekt aus dem eigenen Geldbeutel bestreiten zu können.

Deutsche Banken übernehmen meist nur widerwillig die Finanzierung einer Immobilie zu 100%. Also muss auch in der Baufinanzierung das richtige Gleichgewicht gefunden werden. Um mit einem besonderen Trumpf in die Kreditverhandlungen mit den Kreditinstituten zu starten, sollte sich jeder Bauherr um sogenannte Eigenkapitalersatzleistungen bemühen. Dieser Begriff fasst alle finanziellen Mittel zusammen, die nicht aus der Hand von Banken, Versicherungen oder den Bausparkassen stammen und auch nicht durch den zukünftigen Eigenheimbesitzer selbst zur Verfügung gestellt werden. An dieser Stelle ist die Rede von Verwandtendarlehen, Förderungen des Bundes und der Länder oder etwa den Eigenleistungen. Letztgenannte nennt man auch gern Muskelhypothek.

Dieser Begriff bezieht sich auf alle Arbeiten, welche durch den Besitzer des Eigenheims selbst ausgeführt werden, zum Beispiel das Ausheben der Baugrube oder das Fliesen von Bad und Küche. Im Rahmen der Eigenheimförderung denkt sicher ein großer Teil der Bevölkerung an die Programme der KfW-Bank. Aber auch die einzelnen Länder und Kommunen beteiligen sich an der Erstellung von selbst genutztem Wohnraum. Daneben unterstützen meist auch die Eltern oder Freunde den Traum von einem eigenen Zuhause tatkräftig. Neben dem Arbeitseinsatz am Wochenende hat die Familie sicher den einen oder anderen Euro übrig, um das Projekt auch finanziell zu unterstützen. Wer alle diese Möglichkeiten für die eigenen 4 Wände nutzt, wird in den Genuss einer günstigeren Finanzierung durch die Banken kommen.

Einrede der Vorausklage

Dieser Begriff ist Bestandteil der gesetzlichen Regelungen zur Bürgschaft und verdient gerade im Rahmen des deutschen Kredit- und Finanzierungswesens besondere Aufmerksamkeit. Bei der Vergabe eines Darlehens, etwa im Rahmen einer Baufinanzierung oder zum Zweck eines Konsumentenkredites erhalten einzelne Kreditnehmer, die über bestimmte Sicherheiten verfügen, das Darlehen zu besonderen Konditionen. Hintergrund ist die mögliche Verwertung der Sicherheiten, falls der Finanzierungskunde wider Erwarten doch in Zahlungsverzug kommen sollte. Zu diesen Sicherheiten zählen vor allem die Rechte an beweglichen Sachen wie zum Beispiel Grundstücke, Immobilien oder sehr wertvolle Sammlungen.

Daneben können auch Forderungen des Kreditnehmers gegen andere als Sicherheit dienen, so zum Beispiel Versicherungen oder Wertpapiere. Eine besondere Form, mit der Kredite gegen das bestehende Ausfallrisiko abgesichert werden können, besteht in der Bürgschaft. Hierbei verpflichtet sich ein Dritter zur Tilgung der Schuld, falls der ursprüngliche Hauptschuldner nicht mehr zahlen kann. Allerdings kann der Gläubiger, in diesem Fall eine Bank oder andere Kreditinstitute, nicht ohne Weiteres gegen den Bürgen vorgehen. Um die Verpflichtung aus einer Bürgschaft einzufordern, muss eine Grundvoraussetzung erfüllt werden. Erst wenn die versuchte Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner erfolglos geblieben ist, kann der Gläubiger gegen die Person des Bürgen vorgehen.

Eng mit diesem Vorgang ist die Einrede der Vorausklage verbunden, denn diese schützt den Bürgen vor dem ungerechtfertigten Zugriff der Bank. Sind etwa die Tilgungsleistungen für eine Baufinanzierung ausgefallen, aber noch kein Verfahren zur Zwangsvollstreckung eröffnet, kann der Bürge von der Einrede Gebrauch machen. In diesem Fall verzögert sich der Zugriff des Gläubigers auf die Verpflichtung der Bürgschaft. Erst nach dem ergebnislosen Abschluss des Vollstreckungsverfahrens wird der Bürge in die Pflicht genommen. Die einzelnen Aspekte zur Einrede der Vorausklage werden innerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Speziell der Paragraph 771 beschäftigt sich mit diesem Thema. Ausnahmen, in denen die Einrede unwirksam wird, sind etwa die selbstschuldnerische Bürgschaft. Hier muss der Bürge für die Forderungen des Gläubigers aufkommen, da er ähnlich dem Hauptschuldner behandelt wird.

Grundbuchbestellung

Bei der Grundbuchbestellung handelt es sich um einen Bestandteil der Eintragung einer Grundschuld in das sogenannte Grundbuch. Speziell im Rahmen einer Baufinanzierung kommt diese zum Einsatz und erfüllt hier für die Banken und andere Kreditinstitute eine besonders wichtige Funktion. Die Grundschuld selbst zählt zu den Grundpfandrechten und dient im Wesentlichen dazu, einen Kredit abzusichern. Gerade dann, wenn es sich um sehr hohe Summen handelt, wäre ein Ausfall der Zahlungsfähigkeit für den Kreditgeber mit größeren Verlusten verbunden. Aus diesem Grund ist in das deutsche Schuldrecht die Möglichkeit aufgenommen wurden, dass Immobilien oder Grundstücke mit dinglichen Rechten belastet werden können, die dann geltend gemacht werden können, wenn der Kreditnehmer einen Teil der Vertragbedingungen nicht mehr erfüllen kann.

In diesem Fall kann die Bank einen Teil der gestellten Sicherheiten verwenden, um die restlichen Forderungen zu erfüllen – entweder durch die Zwangsvollstreckung oder Zwangsverwaltung. Bevor ein solches Grundpfandrecht in das Grundbuch eingetragen werden kann, muss der zuständigen Behörde die Einwilligung beider Parteien vorgelegt werden. Die Zustimmung des Eigentümers eines Grundstückes wird in diesem Zusammenhang mit der Grundschuldbestellung bezeichnet. Diese muss entweder notariell beurkundet oder öffentlich beglaubigt werden, um auch anerkannt zu werden. Üblicherweise ist mit der Grundschuldbestellung gleichzeitig der Antrag auf die Eintragung verbunden.

Im Rahmen der Baufinanzierung sollte jeder zukünftige Eigenheimbesitzer bei der Übertragung des Grundpfandrechtes an die Bank immer bedenken, dass auch die deutschen Behörden nicht kostenlos arbeiten. Sie erheben Gebühren, deren Höhe sich nach dem Gegenstandswert richtet. Heute hat sich im Kreditwesen die Grundschuld als wesentliches Instrument zur Sicherung der Darlehen unter den Grundpfandrechten in weiten Teilen durchgesetzt. Grund hierfür ist die Möglichkeit, dass eine Grundschuld auch ohne die auslösende Forderung existierten kann. Im Gegensatz dazu ist die Hypothek immer mit einer Schuld verbunden. Dieser Zusammenhang wird im Schuldrecht als akzessorisch bezeichnet.

Katasteramt

Den Kataster- oder Vermessungsämtern fällt in Deutschland eine besondere Aufgabe zu: sie übernehmen alle Belange des Vermessungswesens. In den Zuständigkeitsbereich der Katasterämter fällt die Kartierung und Aufnahme der einzelnen Grundstücke in sogenannte Flurkarten. Diese geben maßstabsgetreu die Aufteilung der einzelnen Kommunen, Gemeinden und Städte wieder. Anhand dieser Karten und der Katastereinträge besteht durchaus die Möglichkeit, eine flächendeckende Karte für Deutschland zu erstellen. Im Zusammenhang mit Bauprojekten ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass Eigenheimbesitzer oder Bauherren mit diesen behördlichen Institutionen in Berührung kommen. Speziell dann, wenn es sich etwa um die Vermessung des neuen Grundstücks handelt, ist der Kontakt zum zuständigen Vermessungsamt meist nicht zu vermeiden.

Da im Grundgesetz das Vermessungswesen in die Hände der einzelnen Länder gelegt wurde, können die Bezeichnungen in den verschiedenen Bundesländern durchaus voneinander abweichen, da keine einheitlichen Regelungen existieren. Baden-Württemberg fasst die Vermessungs- bzw. Katasterämter etwa unter dem Landesvermessungsamt zusammen, Hessen unterstellte die Ämter dagegen dem Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformatik.

Vor jeder Teilung eines Grundstückes, wenn es etwa für den Bau mehrerer Eigenheime genutzt werden soll, oder wenn zwei oder mehr Flurstücke zusammen zufassen sind, ist es die Aufgabe der zuständigen Vermessungsbehörde, den betreffenden Grund und Boden zu vermessen und die Änderungen in dem bestehenden Kartenmaterial festzuhalten bzw. die Eintragungen im Kataster durch neue Daten zu ergänzen.

In diesem Zusammenhang arbeitet das Katasteramt und deren länderspezifische Vertretungen eng mit dem Grundbuchamt zusammen, da jede Änderung, die im Kataster vorgenommen werden muss, auch an die betreffende grundbuchführende Behörde gemeldet werden muss. Neben einer Bestimmung der Grundstücksgrenzen obliegt auch die Vermessung und Eintragung von Immobilien den einzelnen Katasterämtern. Neben diesen Informationen werden über die einzelnen Grundstücke Informationen über deren Größe (in Quadratmetern), die Lage und Besonderheiten festgehalten, welche sich zu einem späteren Zeitpunkt für eine Verarbeitung in Geoinformationssystemen eignen.

Nominalzins

Häufig wird der Begriff des Zinses benutzt, ohne dass sich ein großer Teil der Bevölkerung der Bedeutung dieses Wortes überhaupt bewusst wird. Dabei ist eine Kenntnis der Begriffserklärung durchaus hilfreich, wenn es darum geht, die einzelnen Zinstypen zu verstehen und voneinander zu unterscheiden. Schließlich sorgen die Begriffe Nominal- und Effektivzins immer noch für Verwirrung. Das Wort Zins leitet sich vom lateinischen Wort census ab und bezeichnet den Betrag, welcher durch den Kreditnehmer an den Kreditgeber für die Ausleihung einer bestimmten Geldmenge zu zahlen ist. Vereinfacht gesagt handelt es sich bei den unterschiedlichen Zinsformen also um eine Ausleihgebühr. Diese wird in der Regel zu bestimmten Zeitpunkten fällig – je nach Absprache mit dem Kreditgeber werden die Zahlungen monatlich, pro Quartal oder einmal im Jahr vorgenommen.

Für den letztgenannten Fall taucht in den Kreditangeboten oft die Bezeichnung per annum oder p.a. auf, was wiederum dem Lateinischen entlehnt wurde. Es treten hier meist Banken oder andere Kreditinstitute in der Position des Kreditgebers auf, aber private Darlehen sind durchaus auch möglich. Bezieht sich der Kreditzins lediglich auf den Nennwert der Finanzierung, also den Nominal-Betrag, so spricht man im Allgemeinen vom Nominalzins. Dessen Höhe richtet sich nach mehreren Faktoren. Eine wesentliche Bemessungsgröße für den Nominalzins ist die Höhe der Zinsen, zu denen sich die Banken untereinander Kapital verleihen. Je unsicherer die Lage am Finanzmarkt, umso so höher kann der Zinssatz liegen.

Besonders bei Krediten, die mit einem variablen Zinssatz aufgenommen werden, sollten Kreditnehmer immer das aktuelle Zinsniveau im Auge behalten. Eine weitere, einflussreiche Größe, welche an der Zinsschraube dreht, ist die Inflationsrate. Je höher die Geldentwertung ist, umso stärker werden die Banken auch die Zinsen anheben. Allerdings taucht in den meisten Kreditangeboten ein anderer Zinssatz wesentlich häufiger auf – der Effektivzins. Dieser gibt Auskunft über die jährlichen Kosten von Krediten, bezogen auf die nominale Kredithöhe.

Prolongation

Für einen großen Teil der Baufinanzierungskunden gehört sie, wenn auch unter einem anderen Namen, zum Alltag in der Eigenheimfinanzierung. Die Rede ist von der Prolongation, die immer wieder im Rahmen der Anschlussfinanzierung in Ratgebern und Angeboten der Kreditinstitute auftaucht. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um die Fortsetzung der einmal aufgenommenen Finanzierung – allerdings zu veränderten Konditionen. Grund für eine Prolongation ist in der Regel immer ein Auslaufen der Zinsbindungsfrist. Häufig ist die aufgenommene Kreditsumme so hoch, dass selbst nach einer Tilgungsphase von 10 oder 15 Jahren immer noch eine Restschuld vorhanden ist.

Diese wird, im Gegensatz zum ursprünglichen Darlehen, zu anderen Bedingungen zurückgezahlt, da sich im Laufe der Zeit die Zinsen für Kredite durchaus ändern können. Schließlich werden die Darlehenszinsen immer wieder an das allgemeine Niveau angepasst, welches für Darlehen unter den Banken üblich ist. Ausdruck für die Höhe dieser Zinsen ist der EURIBOR. Im Rahmen einer Prolongation findet aber kein Wechsel des Kreditgebers statt, was eines der wesentlichen Unterscheidungsmerkmale zur Umschuldung ist. Welche der beiden Formen am Ende die günstigste Variante ist, hängt sehr stark von den Bedingungen ab, welche sich dem Kreditnehmer bieten.

Oft belohnen Banken die Treue ihrer Kunden nicht und wollen die Baufinanzierung zu wesentlich schlechteren Konditionen fortführen als wie für Neukunden. Bieten andere Anbieter demgegenüber deutlich bessere Angebote, so ist eine Umschuldung wahrscheinlich die günstigere Alternative. Allerdings hilft es durchaus, mit den Angeboten der Konkurrenz bei einem Beratungsgespräch zur Prolongation zu punkten. Denn mit dem Verbleiben bei dem alten Kreditinstitut spart man als Finanzierungskunde Gebühren für eine Übertragung der Grundschuld. Im Rahmen der Anschlussfinanzierung sollte man es also durchaus auch auf Verhandlungen mit den Bankangestellten ankommen lassen, getreu dem Motto: „Fragen kostet nichts“.