Arbeitgeber-Darlehen

Was sich im ersten Moment eher wie ein schlechter Scherz anhört, ist durchaus eine ernst gemeinte Alternative für viele Arbeitnehmer, um günstig an Kapital für das Eigenheim zu gelangen. Denn es müssen nicht immer Banken, Bausparkassen oder Verwandte sein, die beim Projekt Eigenheim mit Kapital unter die Arme greifen. Bei einem Arbeitgeber-Darlehen kommt die Hilfe quasi vom eigenen Chef. Warum sollten Unternehmen aber Angestellten zum Hausbesitz verhelfen? Die Antwort auf diese Frage ist relativ einfach, denn mit einem solchen Baukredit gelingt es den Firmen, ihre Arbeitnehmer noch enger an das Unternehmen zu binden.

Die Angestellten erhalten ein solches Darlehen meist zu günstigeren Zinsen als bei einer Bank oder anderen Kreditinstituten. Was von diesem Standpunkt aus gesehen sicher als lohnende Alternative zu einem herkömmlichen Kredit erscheint, hat natürlich auch einige Ecken und Kanten. Ganz oben auf der Liste von Nachteilen steht die Abhängigkeit vom eigenen Chef. Sobald man nämlich das Unternehmen verlässt, wird das Arbeitgeber-Darlehen in der Regel zurückgefordert werden. Aus diesem Grund dürfen entsprechende Regelungen im Kreditvertrag für die Zeit danach nicht fehlen.

Ein weiteres Problem betrifft die steuerliche Betrachtung des Darlehens. Sobald das Unternehmen von den marktüblichen Zinsen abweicht, räumt es dem Arbeitnehmer nämlich einen geldwerten Vorteil ein. Und entsprechend den Regelungen des Einkommenssteuergesetzes (§ 8 Einkommenssteuergesetz) werden auch diese hier erfasst. Sobald die geldwerten Leistungen den Betrag von 44 Euro pro Monat übersteigen, sind diese voll zu versteuern. Im Fall des Arbeitgeber-Darlehens wird die Differenz zwischen den marktüblichen Zinsen und den Zinsen des Kredites herangezogen, um die Höhe der Leistungen zu berechnen. Überschreitet das Darlehen dagegen nicht die Summe von 2.600 Euro, so bleibt es in jedem Fall steuerfrei. Gleiches gilt auch in dem Fall, dass die Restsumme im Rahmen der Tilgung unter diesen Wert sinkt.

Bereitstellungszinsen

Sobald der Darlehensvertrag für die Baufinanzierung unterschrieben ist, heißt es in der Regel handeln, denn: jeder Tag, den das zur Verfügung stehende Kapital nicht genutzt wird, kostet den Kreditnehmer Geld. Banken und Kreditinstitute verlangen für den Teil eines Darlehens, der nach der Bewilligung noch nicht in Anspruch genommen wurde, in der Regel Bereitstellungszinsen. Der Grund für diese Praxis liegt darin, dass sich auch die einzelnen Banken Kapital, welches dem Kreditgeschäft zufließt, ebenfalls an anderer Stelle ausleihen müssen und den Kreditinstituten somit Kosten entstehen. Diese Aufwendungen werden am Ende auf den Verbraucher, welcher das Darlehen beantragt hat, umgelegt.

Allerdings werden die Bereitstellungszinsen nicht ab dem ersten Tag erhoben, sondern erst nach dem Ablauf einer festgelegten Frist. Der Zeitraum zwischen Gewährung des Darlehens und dem Beginn der Zinsberechnung ist in den Rahmenbedingungen des Kreditvertrages festgehalten. Im Moment liegt die Höhe der Bereitstellungszinsen etwa bei 3% im Jahr, was einer ungefähren monatlichen Belastung von 0,25% entspricht. Sobald Schwierigkeiten auf dem Bau auftreten oder einige Genehmigungen mehr Zeit in Anspruch nehmen als geplant, sollte sich jeder Bauherr diese Zahlen wieder ins Gedächtnis rufen und die Verzögerungen schnellstmöglich beheben.

Aber auch an einer anderen Stelle spielen die Bereitstellungszinsen eine besondere Rolle, nämlich dann, wenn es sich bei dem Kredit für die Baufinanzierung nicht um einen herkömmlichen Kredit handelt, sondern um ein sogenanntes Forwarddarlehen. In diesem Fall müssen die Bereitstellungszinsen bei der Finanzplanung auf jeden Fall mit eingeplant werden. Bei einem solchen Forwarddarlehen liegt der Auszahlungszeitpunkt in der Zukunft. Es besteht durchaus die Möglichkeit, den Kredit über mehrere Jahre ruhen zu lassen, bevor er tatsächlich in Anspruch genommen wird. Allerdings sollte man damit nicht zu lange warten, denn mit jedem Jahr steigen auch die Bereitstellungszinsen weiter an, was am Ende die Baufinanzierung nur teurer macht.

Erbbaurecht

Eine der wichtigsten Voraussetzungen bevor mit dem Bau eines Eigenheims begonnen werden kann ist das entsprechende Grundstück. Und dieses muss zudem noch einigen Anforderungen gerecht werden, zu denen unter anderem die Anbindung an das öffentliche Wege- oder Trinkwassernetz gehört. Beides ist mit zum Teil sehr hohen Kosten verbunden. Sucht man nach Alternativen zum Grundstückskauf, so bieten sich dem zukünftigen Hausbesitzer nur sehr wenige Möglichkeiten. Eine dieser Optionen auf billiges Bauland ist das sogenannte Erbbaurecht. Was versteht man unter diesem Begriff?

Für den Berechtigten handelt es sich hierbei um das Recht, Gebäude auf dem Grundstück eines Fremden zu errichten. Im Gegenzug verpflichtet sich der Erbbauberechtigte im Allgemeinen zur Zahlung einer festen Summe, die monatlich zu entrichten ist. In diesem Sinn kann das Erbbaurecht sicher am Einfachsten mit einem Mietverhältnis verglichen werden. Allerdings ist die Sache hier nicht ganz so einfach, denn dem gegenüber stehen einige Besonderheiten des Erbbaurechts. Es handelt sich hierbei um ein sogenanntes grundstücksgleiches Recht, weshalb das Erbbaurecht auch als ein solches behandelt wird. Es kann zum Beispiel in der gleichen Weise beliehen werden wie ein Grundstück, wodurch es sich auch als Sicherheit für eine Baufinanzierung eignet. Daneben besteht auch durchaus die Möglichkeit, dass ein Erbbaurecht an die nächste Generation weitergegeben wird.

Allerdings kann der Berechtigte eines solchen Erbbaurechtes mit dem Grundstück nicht nach eigenem Ermessen verfahren, sondern ist immer an einige Regeln gebunden, denn er ist zu keiner Zeit der Eigentümer des betreffenden Grund und Bodens. Beispielsweise besteht für solche Grundstücke meist eine Bebauungspflicht. Zudem muss das Grundstück nach dem Ende der Laufzeit wieder an den eigentlichen Eigentümer zurückgegeben oder durch den Erbbauberechtigten gekauft werden. Die Zeitspanne vom Beginn bis zum Ende der Laufzeit liegt nicht selten jenseits der 80 oder 90 Jahre.

Erbbauzins

Der Begriff des Erbbauzinses taucht im Zusammenhang mit dem Erbbaurecht immer wieder auf. Mit diesem geht das Nutzungsrecht vom Eigentümer eines Grundstücks auf den Berechtigten über, der dieses dann zum Bau eines Eigenheims verwenden kann. Allerdings wird ein solches Recht meist nicht unentgeltlich überlassen. Der Erbbauberechtigte zahlt in der Regel einen festgelegten Betrag für die Einräumung der Nutzungsrechte an den Geber des Erbbaurechtes. In welcher Form diese Vergütung stattfindet, ob nun Monat für Monat ein bestimmter Betrag zu überweisen ist, nur einmal pro Quartal oder vielleicht sogar nur eine jährliche Zahlung des Erbbauzinses vorgenommen wird, hängt davon ab, wie sich beide Verhandlungspartner einigen.

Der Erbbauzins muss aber nicht unbedingt zwangsläufig in eine Geldforderung münden, denn entsprechend dem Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG) nimmt der Erbbauzins den Charakter einer Reallast an, was zur Folge hat, dass auch andere Leistungen zur Befriedigung der Zinsforderungen in Frage kommen. An dieser Stelle kommt neben § 9 Abs. 1 ErbbauRG auch § 1105 BGB (Gesetzlicher Inhalt der Reallast) zum Tragen. Es bestünde durchaus die Möglichkeit, dass der Erbbauzins auf eine andere Art und Weise als durch eine wiederkehrende Geldzahlung abgegolten wird. Allerdings bevorzugen die meisten Erbbaugeber einen geldwerten Zins. Mit welcher Höhe des Erbbauzinses gerechnet werden muss, hängt sehr stark von regionalen Faktoren ab. In der Regel kann der zu erwartende Zinssatz in den einzelnen Kommunen eingesehen werden.

Da es sich bei dem Erbbaurecht um eine sehr langfristige Überlassung der Nutzungsrechte handelt und ein erhobener Zins bereits im Vorfeld des Vertrages festgelegt werden muss, werden in den Verträgen zum Erbbaurecht in der Regel Klauseln festgeschrieben, mit denen sich die Geber solcher Rechte eine nachträgliche Anhebung offen halten. Hierdurch soll die Höhe des Erbbauzinses an Veränderungen der allgemeinen wirtschaftlichen Lage angepasst werden. Ein einfaches Beispiel wäre etwa eine stark gewachsene Inflationsrate. In welchem Rahmen eine solche Anpassung durchgeführt werden kann, legt § 9a ErbbauRG fest.

Scoring-Verfahren

Immer wieder geraten die in Deutschland tätigen Auskunfteien ins Kreuzfeuer der Kritik. Für das schlechte Image der Unternehmen ist nicht zuletzt ein Aspekt ihrer Arbeit verantwortlich – das sogenannte Scoring-Verfahren. Dabei nutzen nicht nur Firmen wie die SCHUFA oder Creditreform dieses Instrument, um sich schnell ein Bild über den Verbraucher zu verschaffen. Auch Banken, der Versandhandel und andere Dienstleister greifen häufig auf ein internes Scoring-Verfahren zurück oder betreiben zu diesem Zweck sogar eigene Abteilungen. Aber egal, auf welche Art und Weise ein solches Kredit-Scoring durchgeführt wird, der Zweck bliebt immer gleich: es geht immer darum, wie verlässlich ein Kreditnehmer ist.

Was verbirgt sich aber genau hinter dem Scoring-Verfahren? Die Funktionsweise kann zwar theoretisch erklärt werden, allerdings sind spezielle Beispiele aus der Praxis nicht möglich, da die Unternehmen über die einzelnen Parameter sowie deren Wichtung Stillschweigen bewahren. Bei einem Scoring-Verfahren handelt es sich um ein mathematisches Modell, welches mit Hilfe statistischer Regeln versucht, für einzelne Verbraucher die Wahrscheinlichkeit vorherzusagen, mit der ein Darlehen auszufallen droht. Zu diesem Zweck werden die einzelnen Kundendaten mit einem definierten Wert versehen, gewichtet und fließen so in das Berechnungsmodell ein. Durch die unterschiedliche Wichtung der einzelnen Parameter haben einige Daten einen besonders starken Einfluss auf das Ergebnis.

Am Ende des Scoring-Verfahrens liegt ein Zahlenwert vor, welcher darüber entscheidet, ob der Verbraucher das Vertrauen der Banken und Dienstleister genießt. Neben einigen Vorteilen für den Kreditgeber ergeben sich gerade für den Verbraucher einige Nachteile aus dem Scoring-Verfahren. Für diesen ist die Entstehung des Wertes nicht nachvollziehbar. Daneben können einige Daten nicht repräsentativ sein, an dieser Stelle muss besonders auf das Geomonitoring hingewiesen werden. Ein weiteres Problem betrifft die datenschutzrechtliche Behandlung der Daten, da diese auch an Dritte weitergegeben werden könnten. Aufgrund der Rahmenbedingungen, unter denen das Scoring-Verfahren durchgeführt wird, beschäftigt sich immer wieder die Politik mit diesem Thema.

Selbstschuldnerische Bürgschaft

Bürgschaften sind im Kredit- und Finanzierungswesen immer wieder eine beliebte Methode, um Darlehen gegen ein bestimmtes Ausfallrisiko abzusichern. Gerade junge Familien sehen sich oft mit einem mangelnden Vertrauen durch die Kreditgeber konfrontiert, egal ob es sich um die Baufinanzierung für die eigenen vier Wände handelt oder einen einfachen Konsumkredit. In einem solchen Fall helfen meist die Eltern oder andere Verwandte, zum Beispiel die Großeltern, mit einer Bürgschaft aus, um die Position des Nachwuchses in den Kreditverhandlungen zu stärken. Allerdings sollte man sich die Bedingungen, welche mit dem Eingehen der Bürgschaft verbunden sind, sehr genau durchlesen. Andernfalls landet eine Person, die als Bürge auftritt, schneller in der Schuldenfalle als gedacht.

Bei der Bürgschaft selbst handelt es sich um eine einseitige Erklärung, in deren Rahmen sich der Bürge dazu verpflichtet, die Forderungen des Kreditgebers zu bedienen, falls der Hauptschuldner dazu nicht mehr in der Lage sein sollte. Allerdings gibt es auch bei einer Bürgschaft mehrere Formen, die sich vor allem in den Rechten und Pflichten des Bürgen voneinander unterscheiden. Speziell die selbstschuldnerische Bürgschaft zeichnet sich durch eine Beschneidung der Rechte des Bürgen aus, denn durch die Unterschrift unter einen solchen Vertrag werden in dem Dreiecksverhältnis Kreditgeber – Schuldner – Bürge die beiden letztgenannten Personen gleichgesetzt. Das bedeutet am Ende, dass falls der Hauptschuldner zahlungsunfähig wird, die Bank sich sofort an den Bürgen wenden kann.

Dieser hat diesmal auch keine Möglichkeit, um sich gegen die Zahlungsaufforderung bzw. Vollstreckung zur Wehr zu setzten. Eigentlich steht einem Bürgen laut § 773 BGB die Einrede zur Vorausklage zur Verfügung, wodurch der Gläubiger erst die erfolglose Zwangsvollstreckung nachweisen muss. Durch den Verzicht im Rahmen der selbstschuldnerischen Bürgschaft steht dieses Instrument zur Abwehr der Forderung aber leider nun nicht mehr zur Verfügung. Damit aber nicht gegen das gesamte Vermögen des Bürgen vollstreckt wird, besteht die Möglichkeit, eine selbstschuldnerische Bürgschaft auf einen Höchstbetrag zu begrenzen. Trotz allem ist die Unterschrift unter einen solchen Vertrag eine Entscheidung, die gut durchdacht sein sollte.

Wohnungsbauprämie

Möglichkeiten, sich den Traum von den eigenen vier Wänden durch die Bundesregierung bezuschussen zu lassen, gibt es seit der Abschaffung der Eigenheimzulage nicht mehr viele. Zwar wird mit Hilfe des Wohn-Riesters eine neue Chance für den privaten Wohnungsbau dazu kommen, allerdings wird so mancher Hausbesitzer den umfangreichen staatlichen Förderungen nachtrauern. Speziell junge Familien sind von dieser Problematik betroffen. Dabei existiert in Deutschland noch eine weitere Form, wie sich ein Teil der Finanzen für das neue Eigenheim aus öffentlichen Mitteln realisieren lässt – die sogenannte Wohnungsbauprämie.

Dieser Zuschuss kann bereits vor dem ersten Spatenstich in Anspruch genommen werden, denn er fließt dem zukünftigen Eigenheimbesitzer noch während der Sparphase zu. Leider kann die Wohnungsbauprämie nicht mit der alten Eigenheimzulage mithalten, da die Grundförderung für Alleinstehende bei maximal 45,06 Euro liegt (8,8% der Sparleistung), was vielen lediglich als Tropfen auf den heißen Stein erscheint. Handelt es sich bei den Sparern dagegen um ein Ehepaar, so verdoppelt sich die Grundförderung. In diesem Fall legt die Bundesregierung also mehr als 90 Euro auf die Sparbemühungen drauf. Neben einem Bausparvertrag, der sicher den meisten Bundesbürgern als Erstes als Förderinstrument einfällt, kann die Wohnungsbauprämie aber auch auf andere Leistungen, die später der Baufinanzierung dienen sollen, gewährt werden. Hierzu zählen unter anderem auch Guthabenzinsen auf Kapitalanlagen.

Allerdings kommen nicht alle Teile der Bevölkerung in den Genuss der Bauprämie. Schließlich richtet sich die Unterstützung der Bundesregierung vor allem an einkommensschwächere Schichten. Liegt bei Paaren, die zusammen veranlagt werden, das Einkommen oberhalb der Grenze von 51.200 Euro pro Jahr, so müssen diese leider auf die Wohnungsbauprämie verzichten. Glücklicherweise wirken sich Kinder in diesem Zusammenhang positiv aus, da sich das zu versteuernde Einkommen, welches letzten Endes die Bemessungsgrundlage bildet, jeweils um 5,808 Euro pro Kind reduziert. Kindereiche Familien werden an dieser Stelle also eindeutig bevorzugt. Zudem sollte der Zeitraum des Ansparens mindestens sieben Jahre betragen, da ansonsten die Prämie wieder zurückgezahlt werden muss.

Begriffe, die in diesem Zusammenhang ebenfalls von Interesse seien könnten:

Disagio

Das Disagio oder zu Deutsch auch Damnum findet in vielen Bereichen der Finanzwirtschaft Verwendung. Er taucht nicht nur im Kreditwesen wieder auf, sondern hat auch im Wertpapierhandel eine gewisse Bedeutung. Bei Letztgenanntem nimmt das Damnum den Charakter eines Ausgabeabschlags an. Um was handelt es sich aber bei einem Disagio? Vereinfacht gesagt wird bei einem Darlehen mit Damnum der Auszahlungsbetrag um einen gewissen Prozentsatz gemindert. Der Kreditnehmer hat also nicht mehr den vollen Nennbetrag zur eigenen Verfügung, sondern erhält zum Beispiel nur 95% des Kredites. Auszahlungs- und Nominalbetrag weichen an dieser Stelle also voneinander ab. Ein weiterer Nachteil des Damnums ist, dass ein Darlehen trotz der niedrigeren Auszahlung zu 100% getilgt werden muss.

In dem oben genannten Beispiel müsste der Kreditnehmer also mehr an den Kreditgeber, meist eine Bank oder ein anderes Kreditinstitut zurückzahlen. Wenn sich ein Disagio so negativ für den Darlehensnehmer auswirkt, warum sollte man eine solche Verpflichtung dann überhaupt eingehen? Diese Frage ist hier sicher berechtigt, schließlich erhöht er am Ende doch die Belastungen durch die Finanzierung. Der Grund für ein Disagio liegt meist darin, dass mit diesem Abschlag auf den Auszahlungskurs ein niedrigerer Zinssatz erkauft wird. Der Kreditnehmer spart also an anderer Stelle Kapital ein, da ein Damnum wie die Zahlung von Zinsen im Voraus behandelt wird.

Kann der Finanzierungskunde sein Darlehen vorzeitig tilgen, hat aber einen Teil der Zinsen bereits über das Disagio an die Bank überwiesen, so ist der Kreditgeber dazu verpflichtet, dieses Damnum zurückzugeben oder aber in eine Vorfälligkeitsentschädigung mit einzubeziehen. Wer eine Immobilie neu erstellt, sollte sich die Zustimmung zu einem Disagio aus einem weiteren Grund überlegen. Zahlt die Bank nämlich das Darlehen entsprechend dem Baufortschritt aus, so fließen ihr über das Disagio zusätzliche Gelder zu, da der Abschlag nicht auf das tatsächlich ausgezahlte Kapital bezogen wurde, sondern auf die gesamte Summe der Baufinanzierung.

Eigenheimzulage

Bei der Eigenheimzulage handelt es sich um eine Förderung der Bundesregierung, die vor allem dazu dient, Steuerpflichtigen die Erstellung von selbst genutzten Immobilien zu erleichtern. Leider ist diese Möglichkeit durch die Verabschiedung des Gesetztes zur Abschaffung der Eigenheimzulage gestrichen wurden und Neuanträge werden nur unter bestimmten Voraussetzungen bewilligt. Dieser Schritt der Bundesregierung wird unter anderem auch dafür verantwortlich gemacht, dass im letzten Jahr die Zahl der privaten Bauprojekte um etwa ein Viertel gesunken ist. Allerdings können Eigenheimbesitzer, deren Kaufvertrag vor dem 01. Januar 2006 zustande gekommen ist bzw. wenn der Bauantrag vor diesem Termin gestellt wurde auch weiterhin die eigenen 4 Wände fördern lassen.

Hierbei werden zwei Möglichkeiten der Förderung unterschieden: Wurde das Wohneigentum zwischen dem Jahreswechsel 2003/2004 und dem 31.12.2005 erstellt oder angeschafft, so beträgt die Höhe der Eigenheimzulage in diesem Fall 1% der Herstellungskosten bzw. des Kaufpreises. Allerdings wird die maximale Höhe durch einen Betrag von 1.250 Euro begrenzt. Familien mit Kindern können zusätzlich 800 Euro pro Kopf geltend machen. Wird zum Beispiel von einem Ehepaar mit drei Kindern ausgegangen, beläuft sich die jährliche Summe auf 3.650 Euro. Über den gesamten Zeitraum der Förderung von acht Jahren entsteht so eine beachtliche Summe.

Handelt es sich dagegen um eine Immobilie, die bereits vor dem 01.01.2004 errichtet wurde, beläuft sich die Eigenheimzulage sogar auf 5% bzw. einen maximalen Betrag von 2.556 Euro. Hier kann für den Nachwuchs pro Kind die Obergrenze um 767 Euro verschoben werden. Anhand dieser Zahlen lässt sich leicht nachvollziehen, welche Wirkung die Streichung der Eigenheimzulage hat. An die Bewilligung der Zulage sind einige Anforderungen geknüpft, welche durch den Antragsteller erfüllt werden müssen. Neben der Steuerpflicht muss das Wohneigentum innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegen. Zudem ist die Immobilie durch die Person selbst als Wohnraum zu nutzen. Daneben ist die Eigenheimzulage an ein maximales Einkommen gekoppelt – sehr einkommensstarke Familien wurden bereits vor der Abschaffung nicht in der Förderung berücksichtigt.

Weitere Informationen und Beiträge zum Thema Eigenheimzulage:

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Förderungen

Wer bauen will, braucht Geld – und davon meist einen größeren Betrag. Schließlich ist der Traum vom Eigenheim mit einem sehr hohen finanziellen Aufwand verbunden. Und nur in den seltensten Fällen steht dem Wunsch nach den eigenen vier Wänden auch das nötige Eigenkapital gegenüber. Um trotzdem mit dem Bau beginnen zu können und sich nicht zu hoch zu verschulden, sollten Betroffene nach Alternativen suchen, mit denen sich das nötige Kapital doch noch beschaffen lässt. Eine mögliche Variante besteht darin, auf die verschiedenen Förderungen zurückzugreifen. Schließlich unterstützen die Bundesregierung, die einzelnen Länder und andere Organisationen gerade junge Familien mit Kindern bei dem Wunsch nach einem Eigenheim.

Die Förderprogramme der KfW-Bank (Kreditanstalt für Wiederaufbau) zählen sicher zu den bekannteren Möglichkeiten, wie ein zukünftiger Eigenheimbesitzer von Eigenkapitalersatzleistungen Gebrauch machen kann. Was in weiten Teilen der Bevölkerung immer noch unbekannt ist betrifft die Unterstützung der Länder. Auch diese tragen mit ähnlichen Programmen dazu bei, dass für so manche Familie der Traum doch noch Wirklichkeit wird. Allerdings müssen an dieser Stelle die landesbezogenen Unterschiede beachtet werden. Die prozentuale Förderung kann sich zwischen den einzelnen Bundesländern zum Teil beträchtlich unterscheiden. Daneben ist die Vergabe der Gelder auch an gewisse Bedingungen gekoppelt, beispielsweise die Höhe des Einkommens oder die Rahmenbedingungen der Immobilie.

Sobald diese Voraussetzungen nicht mehr durch den Antragsteller erfüllt werden können, erlischt auch die Möglichkeit der Förderung. Daneben kommen aber auch private Organisationen in Frage wenn es darum geht, eine junge Familie mit Kindern bei einem Bauprojekt zu unterstützen. An oberster Stelle stehen hier die Kirchen. Egal ob evangelische oder katholische Kirche, beide helfen mit Baugrundstücken aus, die den Familien über das Erbbaurecht zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich besteht an dieser Stelle die Möglichkeit, dass Kirchen auch mit finanziellen Mitteln beim Projekt Eigenheim mithelfen. Auf jeden Fall sollten sich Bauherren oder Personen, die es noch werden wollen, auch in diese Richtung informieren.