Sondertilgung

Als Sondertilgung wird eine Tilgungsleistung seitens der darlehensnehmenden Partei eines Finanzierungsvertrages bezeichnet, die über die intervallmäßigen Rückführungen hinausgeht. Sondertilgungen können vertraglich vereinbart und somit zur ordnungsgemäßen Tilgung erforderlich sein sowie als über die vertraglich vereinbarte Rückführung hinausgehende Leistung verstanden werden. Bei vertraglich vorgeschriebenen Sonderzahlungen verändert sich an der intervallmäßig zu entrichtenden Leistung nichts, auch die Gesamtkosten des Darlehens bleiben unverändert.

Wird eine Sonderzahlung ohne vertragliche Vereinbarung geleistet, bestehen verschiedene mögliche Auswirkungen. Im Rahmen eines Annuitätendarlehens kann entweder der Tilgungszeitraum verkürzt oder die laufende Rate reduziert werden, wobei der Umfang der Änderungen vom anteiligen Volumen der außerordentlichen Zahlung am gesamten ausstehenden Darlehen abhängt. Die darlehensgebende Bank ist grundsätzlich berechtigt, im Falle einer vertraglich nicht vereinbarten Sondertilgung eine Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen. Diese deckt die Refinanzierungskosten der Bank ab, die im Vorfeld der Zahlung entstanden sind.

Viele Darlehensverträge sehen Sondertilgungen ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vor. Hier kann seitens des Darlehensnehmers jederzeit eine Zahlung geleistet werden. Die Kreditbedingungen regeln dann die Auswirkungen auf den verbleibenden Tilgungszeitraum im Hinblick auf die Veränderung der Laufzeit oder der Ratenhöhe oder einer Kombination aus beiden. Bausparkassen lassen in der Regel Sonderzahlungen zu, ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung zu entrichten ist.

Für Kreditnehmer lohnt eine Sonderzahlung dann, wenn freie Liquidität verfügbar ist und der Sollzins des Darlehens die zu erwartende Rendite einer plausiblen Geldanlage übersteigt: Die Rückführung des Kredits versteht sich dann als die beste Investition. Sofern eine Vorfälligkeitsentschädigung zu entrichten ist, müssen die Kosten dieser bei der Kalkulation entsprechend berücksichtigt werden.
Sondertilgungen haben in den vergangenen Jahren signifikant an Bedeutung gewonnen und sind im Zuge eines hohen Wettbewerbsdrucks unter Banken und Bausparkassen in den meisten Fällen kostenfrei möglich. Grund für die zunehmende Bedeutung ist das Bedürfnis der Kunden nach mehr Flexibilität: Eine wachsende Anzahl größerer Erbschaften führt zu plötzlichen Liquiditätsbeständen, mit denen ein laufendes Darlehen abgelöst werden kann.

Bausparsumme

Die Bausparsumme bezeichnet das Finanzvolumen, das einem Bausparvertrag zugrunde liegt und wird einvernehmlich zwischen Bausparkasse und Bausparer vereinbart. Die Bausparsumme setzt sich zusammen aus den vertraglich festgelegten Einzahlungen, den im Laufe der Ansparphase gutgeschriebenen Zinsen, eventuellen staatlichen Zulagen wie Wohnungsbauprämie und Arbeitnehmersparzulage sowie dem Bauspardarlehen. Es kommt dann zur Auszahlung, wenn eine ausreichende Höhe des Guthabens und die Zielbewertungszahl gleichermaßen erreicht sind.

Aus der Bausparsumme leiten sich verschiedene wichtige Größen ab. Da Guthaben und Darlehen eines Bausparvertrages immer in einem bestimmten Verhältnis stehen, bestimmt die Bausparsumme indirekt das Finanzvolumen des gesamten Vertrages. Auch die Abschlussgebühr, die in der Regel ein Prozent der Bausparsumme beträgt, richtet sich nach eben dieser Größe.

Die Bausparsumme kann während der Laufzeit eines Vertrages erhöht werden, wenn beide Vertragsparteien dies einvernehmlich fixieren. Eine Erhöhung verursacht dabei regelmäßig eine weitere Gebühr sowie eine Sperrfrist über 12 Monate, während der keine Auszahlung erfolgen kann. Auch die Zielbewertungszahl wird entsprechend angepasst, wodurch sich die Zeit bis zur Zuteilungsreife verlängert.

Der Anteil der Bausparsumme, der aus Guthabenzinsen resultiert, muss ab dem Jahr 2009 mit der Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag versteuert werden. Unter Ausnutzung des Sparerpauschbetrages in Höhe von 801 Euro jährlich bzw. 1602 Euro bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren lässt sich damit bei einem Einlagenzins von einem Prozent ein Bausparguthaben über rund 160.000 Euro steuerfrei verwalten, so dass eine Bausparsumme von bis zu 400.000 Euro steuerlich nicht wirksam ist.

Die Bausparsumme kommt nur dann in voller Höhe zur Auszahlung, wenn mit den Mitteln tatsächlich ein Bau- bzw. Kaufvorhaben realisiert wird. Ist dies nicht der Fall, kommt es zu einer Auszahlung der Guthaben, die dann regelmäßig rückwirkend höher verzinst sind. Die Bausparsumme setzt sich bei einer Inanspruchnahme zu nicht baulichen Zwecken ausschließlich aus Einlagen, Zinsen und eventuellen staatlichen Zulagen zusammen.

Einliegerwohnung

Eine Einliegerwohnung versteht sich als zweite Wohneinheit in einem Gebäude, die im Hinblick auf ihre Bedeutung der primären Wohnraumfläche von untergeordneter Bedeutung ist. Die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Einliegerwohnungen sind in § 11 des 2. Wohnungsbaugesetzes geregelt. Hier wird im Detail definiert, unter welchen Umständen eine Wohneinheit als Einliegerwohnung zu verstehen ist. Ganz wesentlich dabei ist die Abgeschlossenheit: Ein eigener Zugang muss bestehen. Dieser muss derartiger Gestalt sein, dass eine separate Vermietung der Wohneinheit gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich ist.
Eine weitere gesetzliche Abgrenzung findet dann statt, wenn die Einliegerwohnung über ausreichende sanitäre Anlagen (im Einzelnen zumindest WC, Dusche oder Badewanne sowie eine Waschmöglichkeit) verfügt und darüber hinaus einen feste Einrichtung zum Kochen enthält: In einem solchen Fall wird die Immobilie als Zweifamilienhaus im steuerrechtlichen Sinne gewertet.
Der Status einer Einliegerwohnung ist mit einigen besonderen gesetzlichen Bestimmungen bei einem Mietverhältnis verbunden. Insbesondere im Hinblick auf die Kündigungsrechte des Vermieters ergeben sich im Vergleich zu herkömmlichen Immobilien deutliche Unterschiede. Der Vermieter benötigt bei der Kündigung des Mietvertrages seinerseits kein berechtigtes Interesse und kann dem Mieter ohne Angabe von Gründen kündigen. Für den Mieter verlängert sich bei Verzicht auf die Angabe von Gründen allerdings die Kündigungsfrist um drei Monate.
Der Gesetzgeber verlangt für den Status einer Einliegerwohnung im Mietverhältnis, dass der Vermieter mit dem Mieter in derselben Immobilie wohnhaft ist. In dem Gebäude dürfen sich nicht mehr als zwei Wohnungen befinden, es sei denn, eines der Objekte wurde zwischen dem 01.06. 1990 und dem 31.05.1999 fertiggestellt und der Mietvertrag entweder vor der Fertigstellung geschlossen oder aber der Mieter über die besonderen gesetzlichen Bestimmungen zum Kündigungsschutz informiert. In einem solchen Fall wird einer Wohneinheit auch dann der Status einer Einliegerwohnung vom Gesetzgeber verliehen, wenn sich insgesamt drei Wohnungen in der Immobilie befinden.

Unterhaltungskosten

Unterhaltungskosten bezeichnen diejenigen Aufwendungen, die durch die Nutzung einer Immobilie von deren Besitzer zu tragen sind. Charakteristisch für Unterhaltungskosten ist ein intervallmäßiger Status, wobei einige der Belastungen monatlich und andere in jährlichem Turnus zu entrichten sind.
Im Einzelnen zählen zu den Unterhaltungskosten Heizungs- und Warmwasserkosten, Frischwasserkosten, Strom- und Wartungskosten, die Bezüge des Schornsteinfegers sowie der Aufbau notwendiger Rücklagen für unvorhergesehene Reparaturmaßnahmen, für Instandhaltung und Modernisierung.
Weiterhin sind vom Eigentümer einer Immobilie diejenigen Kosten zu tragen, die von der örtlichen Gemeinde festgelegt werden, wozu insbesondere die Aufwendungen in Verbindung mit Entsorgungsleistungen zählen. Die Kommunen erheben dabei Gebühren für die Müllentsorgung, die Straßenreinigung, Abwassergebühren sowie Gebühren für die Ableitung von Niederschlagswasser. Die Gemeinden fixieren darüber hinaus den Hebesatz für die Grundsteuer.
Weitere Kosten entstehen in Verbindung mit notwendigen Versicherungen. Diese schützen den Eigentümer vor Schäden durch Unwetter, Rohrbrüche oder bewegliche Fremdkörper und bieten im Rahmen einer Gebäudehaftpflichtversicherung darüber hinaus Schutz vor Schadenersatzansprüchen Dritter.
Die Unterhaltskosten einer Immobilie sind teilweise abhängig von der Bauweise und den zum Einsatz kommenden Technologien. Insbesondere der Bereich der Energieversorgung ist signifikant vom Gebäude abhängig.
Die laufenden Aufwendungen müssen im Vorfeld eines Erwerbs in die finanzielle Kalkulation miteinbezogen werden. Der Wert einer Immobilie kann mit der Höhe der Kosten variieren.
Eigentümer einer nicht selbstgenutzten Immobilie können die Unterhaltungskosten auf Mieter umlegen. Besteht ein Objekt dabei aus mehreren Wohneinheiten, dient die nutzbare Wohnfläche einer jeden Einheit als Schlüssel für die Aufteilung auf die verschiedenen Parteien. Bei selbstgenutzten Immobilien, die in einem Mehrparteienhaus ansässig sind, wird ein erheblicher Teil der Aufwendungen über das Hausgeld abgegolten.
Steuerlich werden Unterhaltungskosten differenziert behandelt: Bei selbstgenutzten Immobilien bestehen keine Möglichkeiten der Geltendmachung, bei vermieteten Objekten können Aufwendungen zu Instandhaltung und Reparatur sowie Kosten in Verbindung mit einer Gebäudeversicherung als Betriebskosten geltend gemacht werden.

ERP-Umweltprogramm

Das ERP-Umweltprogramm ist Bestandteil der Produktpalette der bundeseigenen Kreditanstalt für Wiederaufbau und fördert private wie gewerbliche Maßnahmen zum Umweltschutz.
Gefördert werden Investitionen zum Schutz von Boden, Wasser und Luft, die Nutzung von erneuerbaren Energien sowie die Steigerung der Energieeffizienz. Der Schwerpunkt des Programms liegt in der Anschaffung schwerer Nutzfahrzeuge mit geringen CO2-Emissionen. Auch Logistik- und Güterverkehrszentren sowie Binnenschiffe werden gefördert.
Das ERP-Programm ist das zinsgünstigste aller Programme aus dem Hause der KfW. Es besteht aus einem durch Mittel des Bundeshaushalts vergünstigten Darlehen und einer Beihilfekomponente. Die Höhe der Beihilfe richtet sich nach Kriterien der Europäischen Union und ist insbesondere bei kleinen und mittelständischen Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 50 Millionen Euro und weniger als 250 Mitarbeitern von signifikanter Bedeutung. Größeren Unternehmen stehen reduzierte Hilfen zur Verfügung.
Maßnahmen zur Nutzung regenerativer Energien werden mit einem Finanzierungsanteil von bis zu 35 Prozent gefördert, andere Umweltschutzmaßnahmen finanziert das Kreditinstitut mit bis zu 50 Prozent. Die Darlehen werden zu 100 Prozent ausbezahlt und sind mit einer Maßnahmen- und standortsabhängigen Laufzeit von bis zu 20 Jahren verbunden, wobei bis zu fünf Jahre nach der Auszahlung keine Tilgung erfolgen muss. In den ersten zehn Jahren der Laufzeit besteht eine Zinsbindung, im Anschluss gilt für den Darlehensnehmer dessen individueller ERP-Zinssatz.
Die Tilgung erfolgt im Anschluss an die tilgungsfreien Anlaufjahre in annuitätischer Form halbjährlich. Kredite aus dem Programm werden über durchleitende Banken und Sparkassen beantragt und sind banküblich zu besichern. Die Mittel aus dem ERP-Programm lassen sich mit anderen Förderungen kombinieren; die Summe der Hilfen darf jedoch die Kosten des jeweiligen Vorhabens nicht überschreiten.
Das Umweltprogramm trägt dem politischen Willen nach stärkeren Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und dem Bedarf an alternativen Methoden zur Erzeugung von Energie Rechnung. Die Maßnahmen werden von einer wachsenden Zahl deutscher Unternehmen genutzt.

Tilgung

Als Tilgung wird der rückläufige Zahlungsstrom im Anschluss an einen Auszahlungsvorgang bezeichnet, der an seinem Ende eine vollständige Deckung gewährleistet. Im Fall eines Darlehens besteht der Auszahlungsvorgang in der Bereitstellung des Kredits und die Tilgung in dessen Rückzahlung. Diese kann in unterschiedlichen Varianten erfolgen, wobei insbesondere die Kombination mit den Zinsleistungen von Bedeutung ist.

Im Rahmen eines Annuitätendarlehens werden die Zinsen ebenso wie die Kreditschuld in konstanten zeitlichen und monetären Intervallen an die darlehensgebende Vertragspartei, in der Regel ein Kreditinstitut, entrichtet. Andere Modifikationen sehen eine konstante Andienung der Kreditschuld und eine degressive Zinszahlung vor. Die Tilgungsdauer eines Darlehens ist abhängig vom Volumen der ausgeschütteten Mittel, vom zugrunde gelegten Zinssatz sowie von der anteiligen Tilgungsleistung pro Zahlungsintervall. Mit der Dauer der Tilgung erhöht sich die Gesamtbelastung aufgrund des zeitlichen Zinseffekts. Die Höhe der Zahlungsströme sinkt mit längeren Zeiträumen.

Tilgungsleistungen können steuerlich in Deutschland nicht geltend gemacht werden, da sie keine Betriebskosten darstellen. Die Zinsen auf Darlehen können von Privatpersonen ebenfalls nicht einkommensmindernd geltend gemacht werden, es sei denn, es handelt sich bei dem Darlehen um einen zum Zwecke der Finanzierung nicht selbstgenutzten Wohnraums aufgenommenen Kredit. In einem solchen Fall können Tilgungsleistungen indirekt als Abschreibungen auf den Anschaffungswert geltend gemacht werden und mindern so die Steuerlast des Kreditnehmers.

Bei der Immobilienfinanzierung kommt dem Ende des Tilgungszeitraums und damit der vollständigen Deckung der Schuld seitens des Kreditnehmers eine besondere Bedeutung zu: Mit der Tilgung erwirbt der Immobilienbesitzer das vollständige Eigentumsrecht an dem finanzierten Objekt; der Grundbucheintrag der darlehensgebenden Bank wird gestrichen.

Die Tilgung von Darlehen im Rahmen der Bau- und Immobilienfinanzierung kann sich über sehr lange Zeiträume von mehreren Jahrzehnten erstrecken. Es ist weiterhin möglich, dass am Ende der vereinbarten Laufzeit das ausbezahlte Darlehen nicht vollständig getilgt ist und eine Restschuld besteht, die dann entweder endfällig gedeckt oder neu finanziert wird.

Wohnungsbaugenossenschaft

Wohnungsbaugenossenschaften verstehen sich als Gemeinschaft, die Wohnungen erstellt und erwirbt und sie ihren Mitgliedern zur Verfügung stellt. Die Mitglieder zahlen Miete an die Gemeinschaft und erhalten Gewinne gemäß ihrer Anteile, so dass sich mit steigendem Anteilsvolumen die Nettomietzahlung verringert.

Genossenschaften entstanden in Deutschland im 19 Jahrhundert im Zuge einer insbesondere in den Großstädten grassierenden Wohnraumknappheit. Die Institutionen setzten es sich zum Ziel, eine ausreichende Versorgung mit Wohnraum zu leisten und so die allgemeine Lebensqualität zu verbessern.
Genossenschaften besitzen in deutschen Städten teils erhebliche Wohnungsbestände; in Berlin verwalten sie mehr als ein Zehntel des gesamten in der Stadt verfügbaren Wohnraums. Durch die großen Bestände ist es den Mitgliedern möglich, je nach Lebenssituation in eine andere, im Besitz der Genossenschaft befindliche Wohnung zu wechseln, wenn beispielsweise Änderungen beim Familienstand verzeichnet werden.
Anteile an Wohnungsgenossenschaften können über einen Hypothekenkredit finanziert werden und unterscheiden sich daher nur geringfügig von selbstgenutztem Wohneigentum. Die bundeseigene Kreditanstalt für Wiederaufbau fördert im Rahmen ihres Eigentumsprogramms den Erwerb von Genossenschaftsanteilen mit zinsgünstigen Darlehen bis zu 100.000 Euro und ermöglicht so den Erwerb von Anteilen auch bei nur geringen Eigenmitteln.

Gegenwärtig sehen sich die großen Genossenschaften in der Bundesrepublik einem wachsenden Modernisierungsbedarf gegenüber, der zu erheblichen finanziellen Belastungen führen wird. Grund für die notwendigen Sanierungsmaßnahmen ist das gewachsene Alter der mehrheitlich in der Nachkriegszeit erstellten Immobilien, deren Wohnwert sich am Ende des üblichen Zyklus befindet.

Genossenschaften wird von Experten eine signifikante Bedeutung bei der Verbesserung der persönlichen Daseinsvorsorge der Bürger zugestanden. Durch die Flexibilität bei der Bereitstellung von Wohnraum und der gleichzeitigen Sicherheit der Mieter (die Eigentümer sind) ist es den Institutionen möglich, auf Erfordernisse des demographischen Wandels zu reagieren und den Bestand an bedarfsgerechtem Wohnraum der Bevölkerungsentwicklung anzupassen.

Weiterhin charakteristisch für Genossenschaften ist die jährliche Mitgliederversammlung, bei der die Eigentümer über wesentliche Maßnahmen mit entscheiden können.

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Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer, laut Duden auch in der Schreibweise Grunderwerbssteuer zulässig, versteht sich als eine Abgabe auf erworbene Immobilien, die vom Käufer zu entrichten ist. Sie beläuft sich im Bundesland Berlin auf 4,5% und in der übrigen Bundesrepublik auf 3,5% bezogen auf den Kaufpreis des Objektes. Bei zwangsversteigerten Objekten dient das höchste abgegebene Gebot, das den Zuschlag erhält, als Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Grunderwerbsteuer. Die Bemessung der Steuer umfasst neben dem unmittelbaren Kaufpreis auch Mittel, die in steuerlicher Hinsicht als Anschaffungsnebenkosten zu werten sind, etwa die Vermessungskosten, die vom Käufer getragen werden.

Die derzeitige Erhebungspraxis steht in der Kritik und wird dem Gesetzgeber von richterlicher Instanz zur Überprüfung empfohlen. Der Grund liegt in der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von gekauften und selbst erstellten Immobilien. Während erworbene Objekte mit ihrem gesamten Kaufpreis veranschlagt werden, dient bei selbst erstellten Immobilien die Steuer nur für das zum Bau erworbene Grundstück, während die Baukosten nicht der Grunderwerbsteuer unterliegen. Durch diese Behandlung ergeben sich für Käufer von fertigen Objekten Nachteile im Vergleich zu Bauherren. Es spielt dabei keine Rolle, ob ein Objekt auf dem Sekundärmarkt erworben oder ein schlüsselfertiger Neubau erstanden wird – die Steuer wird immer auf den Endpreis erhoben. Von der Besteuerung ausgenommen sind Immobilien, die einen Wert von 2500 Euro nicht überschreiten (hier gilt eine Freigrenze) sowie solche, die unter der Auflage der Eigennutzung als Schenkung übertragen werden.

Der Fiskus nahm im Jahr 2007 durch die Erhebung der Grunderwerbsteuer knapp sieben Milliarden Euro ein. Die Mittel stehen den Bundesländern zu. Die Zahlung der fälligen Grunderwerbssteuer und die im Anschluss an den Vorgang von der zuständigen Gemeinde ausgestellte Unbedenklichkeitsbescheinigung ist Voraussetzung für den Eintrag des neuen Besitzers ins Grundbuch. Es ist allerdings möglich, die Besteuerung rückgängig zu machen, sofern der Übereignungsvertrag, mit dem der Immobilientransfer abgewickelt werden soll, rückgängig gemacht wird oder aufgrund eines Rechtsanspruchs nichtig ist.

Vollfinanzierung

Als Vollfinanzierung wird eine ohne Eigenkapital des Käufers durchgeführte Immobilien-Transaktion bezeichnet, die vollständig durch ein Darlehen gedeckt wird. So werden in der Regel 100 Prozent des Kaufpreises kreditfinanziert. Einige Varianten gehen über dieses Niveau hinaus und finanzieren auch die Erwerbsnebenkosten und Teile des Mobiliars über einen Kredit.

Die Vollfinanzierung ist in Deutschland relativ selten und eher dem angelsächsischen Raum zuzuschreiben. Die gänzlich ohne Eigenmittel realisierte Finanzierung ist mit einigen Besonderheiten verbunden, die sowohl der darlehensgebenden Bank als auch dem Käufer bestimmte Vorgehensmaßnahmen oktroyieren.

Das Ausfallrisiko einer Vollfinanzierung ist im Vergleich zu dem herkömmlicher Baufinanzierungsvarianten deutlich erhöht. Dieser Umstand resultiert zum einen aus den vergleichsweise hohen Belastungen, die der Kreditnehmer zu tragen hat, zum anderen kann im Falle einer (zwangsweisen) Veräußerung der Kreditbetrag nicht durch den Erlös gedeckt werden, was insbesondere für diejenigen Varianten gilt, die mehr als 100 Prozent des Kaufpreises decken. Das erhöhte Adressausfallrisiko stellen die beteiligten Banken dem Kreditnehmer in Gestalt eines höheren Zinssatzes in Rechnung. Weiterhin ist der Verkauf von Volldarlehen deutlich schwieriger als der gewöhnlicher Forderungen, wodurch das finanzierende Geldhaus ein hohes Maß an Inflexibilität riskiert.

Der Kreditnehmer sieht sich bei Vollfinanzierungen einem besonders hohen Zinsänderungsrisiko gegenüber. Durch die hohe Gesamtbelastung führt ein steigender Darlehenszins besonders zu Beginn des Tilgungszeitraums zu erheblichen Belastungen, wodurch sich die Notwendigkeit einer ausreichend langen Zinsbindung ergibt, die wiederum mit weiteren Kosten verbunden ist, die das Darlehen über den Risikoaufschlag hinaus weiter verteuern.

Bei einer eventuellen Veräußerung der Immobilie relativ früh im Darlehenszeitraum gestaltet sich der Verhandlungsspielraum für Besitzer vollfinanzierter Immobilien deutlich geringer als es bei den konservativen Varianten der Fall ist. Der Bedarf für Vollfinanzierungen erwächst meist aus dem Bedürfnis heraus, schnell eine selbstgenutzte Immobilie zu erwerben, ohne im Vorfeld einige Jahre lang Anstrengungen um den Aufbau eines Eigenkapitalstocks vollziehen zu müssen.

Dread Disease-Versicherung

Eine Dread-Disease-Versicherung versteht sich als Police, die dem Inhaber bei Eintritt fest definierter, in der Regel gravierender Erkrankungen eine bestimmte Versicherungssumme auszahlt. Beispiele für die in einem Dread-Disease-Vertrag versicherten Krankheiten sind Krebs, Leber- und Lungenerkrankungen aber auch bestimme fallbezogene gesundheitliche Beeinträchtigungen wie Herzinfarkt oder Schlaganfall. Regelmäßig nicht eingeschlossen sind Erkrankungen des Rückens sowie psychische Störungen.
Die Beiträge der Policen richten sich analog zu denen anderer personenbezogener Risikoversicherungen nach Merkmalen wie Alter und Geschlecht. Weiterhin variieren die Kosten nach der Anzahl der im Vertrag einbezogenen Krankheiten. Die Aufwendungen können steuerlich im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend gemacht werden, sofern die vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Freibeträge für Vorsorgeaufwendungen nicht bereits anderweitig ausgeschöpft sind.
Die Dread-Disease Police eignet sich für Bauherren ebenso wie für Hauptverdiener mit bestehender Hypothekenbelastung insbesondere dann, wenn eine herkömmliche Berufsunfähigkeitsversicherung nicht abgeschlossen werden kann, weil zum Beispiel bestimmte von den Assekuranzen als Ausschlusskriterium definierte medizinische Befunde vorliegen. Die Versicherung bietet so einen weitreichenden Schutz auch für belastete Personen. Weiterhin eigen sich die Policen insbesondere für Angehörige wenig riskanter Berufe, worunter insbesondere Bürokräfte fallen.
In der Regel erfolgt bei der Diagnose einer der im Vertrag definierten Krankheiten eine einmalige Kapitalauszahlung an den Versicherten, unabhängig davon, ob dieser durch die Erkrankung in der Fähigkeit zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit beeinträchtig ist oder nicht. Eine Verrentung des Auszahlbetrages ist nicht vorgesehen.
Die Prüfung der Dread-Disease-Versicherung erfolgt im Vergleich zu der Prozedur bei Berufsunfähigkeits- oder Risikolebensversicherungen relativ schnell und deutlich weniger bürokratisch.
Für junge Bauherren, die den Versicherungsschutz nur für eine bestimmte Zeit in Anspruch nehmen, ergibt sich eine relativ kostengünstige Absicherungsmöglichkeit. Insbesondere die anfänglich hohen Tilgungslasten können so abgesichert werden. Je länger der Versicherungsschutz in Anspruch genommen wird und je älter der Versicherungsnehmer bei Ablauf der Police ist, desto mehr verlangen die Anbieter.