Solarprogramm (KfW)

Das Solarprogramm der bundeseigenen Kreditanstalt für Wiederaufbau fördert die Erzeugung und Einspeisung von Strom durch auf dem Dach von Immobilien installierte Solaranlagen. Das Programm wird derzeit (Stand: Januar 2013) unter dem Namen Eneuerbare Energien – Standard (Programmnummern 270 und 274) geführt. Die Förderung versteht sich als Darlehen, das bis zu 100 Prozent der Investitionskosten deckt und dabei zu günstigeren Bedingungen ausgegeben wird, als es bei marktüblichen Krediten der Fall ist.

Die maximale Höhe des Förderdarlehens beträgt die gesamten Nettoinvestitionskosten (ohne Mehrwertsteuer) bzw. max. 25 Mio. Euro. Das Darlehen unterliegt einer Zinsbindung von zehn Jahren, wobei je nach gewählter Variante ein bis drei tilgungsfreie Anlaufjahre (je nach Art der Investition) zur Verfügung stehen. Die zum Zeitpunkt der Auszahlung geltenden Zinssätze können wahlweise für fünf oder für zehn Jahre durch eine Zinsbindung fixiert werden. Die Auszahlung erfolgt zu 100 Prozent.

In der Tilgungsphase werden die fälligen Beträge per Lastschriftverfahren in vierteljährlichen Intervallen eingezogen. Sondertilgungen sind während der ersten Zinsbindungsfrist nicht mehr bzw. nur noch gegen Leistung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich.

Die KfW fungiert im Rahmen des Solarprogrammes als durchleitende Instanz, die Beantragung und die Prüfung erfolgt durch die Hausbank des Kreditnehmers. Mit dieser sind auch die zur Auszahlung notwendigen Sicherheiten zu vereinbaren. Das Darlehen darf mit anderen Förderprogrammen kombiniert werden, wobei sowohl die Kombination mit Zuschüssen als auch die mit Darlehen möglich ist. Die Summe der Fördermittel darf allerdings die Investitionskosten nicht übersteigen. Auch kann eine Maßnahme nicht mit anderen Programmen der Kreditanstalt für Wiederaufbau kombiniert werden.

Beantragen kann grundsätzlich jede natürliche Person das Darlehen. Ebenso antragsberechtigt sind gemeinnützige Institutionen sowie Unternehmen, die als Träger der Maßnahmen auftreten. Voraussetzung für die Bewilligung des Darlehens, auf das kein Rechtsanspruch besteht, ist die Montage, Erweiterung oder der Erwerb einer Solaranlage, die den Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) aus dem Jahr 2004 entspricht. Wichtig: Der Antrag für das Solarprogramm bzw. ein zinsvergünstigtes Förderdarlehen muss rechtzeitig gestellt werden.

Sondertilgungspflicht

Die Sondertilgungspflicht versteht sich als Bestandteil eines Darlehensvertrages, in dem zwischen dem Darlehensnehmer und der darlehensgebenden Bank vereinbart wird, dass während des Tilgungszeitraumes zusätzlich zu den regelmäßigen Zins- und Tilgungsleistungen weitere Zahlungen seitens des Kreditnehmers erfolgen. Dabei werden in der Regel entweder ein oder mehrere Zeitpunkte im Tilgungsverlauf festgelegt, zu denen die Sondertilgung zu erfolgen hat, oder aber es wird ein bestimmter Zeitabschnitt definiert, innerhalb dessen die Zahlung verbucht werden muss.

Die Pflicht zur Sondertilgung impliziert für den Darlehensnehmer die Notwendigkeit, zu dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt die zur ordnungsgemäßen Bedienung des Darlehens notwendige Geldsumme bereitzuhalten und dementsprechend, sofern die Leistung nicht anderweitig erbracht werden kann, Bemühungen um die Kapitalakkumulation anzustellen. In der Regel werden Sondertilgungspflichten allerdings in Kombination mit bestimmten Bedingungen anderer Vermögenswerte des Kreditnehmers vereinbart; wird beispielsweise eine langfristige Einlage im Tilgungsverlauf fällig, kann diese schon beim Vertragsschluss in die Kalkulation miteinbezogen werden, ohne dass durch eine vorzeitige Kündigung Nachteile durch Strafzinsen oder Rücktrittsgebühren entstehen.

Die darlehensgebende Bank kann eine Sondertilgungspflicht dann verlangen, wenn die Haushaltsrechnung des Kreditnehmers keinen ausreichenden Spielraum für die zweckmäßige Tilgung des Darlehens bietet. Sie kann sich durch die Sperrung beispielsweise eines Festgeldkontos Sicherheit in Bezug auf die Erfüllung des Darlehens verschaffen.

Im Anschluss an eine Sondertilgung kann der zugrunde gelegte Darlehenszins sich verringern, wenn im Rahmen eines grundpfandrechtlich besicherten Kredits das Ausfallrisiko des Kreditinstituts sinkt. Entsprechende Änderungen sind bei Abschluss der Vereinbarung zur Sondertilgungspflicht zu fixieren und können sowohl absoluter wie auch relativer, d. h. einen Referenzzinssatz angelegter Natur sein.

Erfüllt der Darlehensnehmer seine Pflicht zur Sondertilgung nicht, ist die Bank nach Ausspruch einer qualifizierten Mahnung berechtigt, den Darlehensvertrag zu kündigen und die gesamte offene Schuld fällig zu stellen. Der Schuldner durchläuft in einem solchen Fall das gerichtliche Mahnverfahren und muss mit der Verwertung der als Sicherheit dienenden Immobilie rechnen.

Fannie Mae

Fannie Mae ist eine amerikanische Hypothekenbank und versteht sich als größtes Unternehmen dieser Sparte weltweit. Die börsennotierte Aktiengesellschaft wurde 1938 von amerikanischen Gebietskörperschaften gegründet und 1968 privatisiert. Der Name des Unternehmens leitet sich aus dem ursprünglichen Kürzel FNMA (Federal National Mortgage Association) ab und wurde vor der Umbenennung aufgrund der Intonation der Abkürzung bereits umgangssprachlich genutzt.

Fannie Mae refinanziert Hypotheken über die Emission spezieller Anleihen und verzeichnet in diesem Segment ein Volumen in Höhe von geschätzten 1500 Milliarden US-Dollar. Das Unternehmen geriet im Jahr 2008 in den Blickpunkt der Öffentlichkeit, als im Zuge der US-amerikanischen Hypotheken und Finanzkrise massive Wertberichtigungen in der Bilanz des Unternehmens notwendig wurden. Am 14.07.08 kündigte die Regierung der USA an, mit einer Ausweitung der Kreditlinien, die dem Institut gewährt werden, eine Insolvenz verhindern zu wollen.

Obwohl Fannie Mae bereits seit Jahrzehnten privatisiert ist und es keinerlei Garantien der öffentlichen Hand für die Zahlungs- und Refinanzierungsfähigkeit des Unternehmens gibt, setzen Rating-Agenturen Interventionen der US-Regierung im Krisenfall voraus und vergeben überdurchschnittlich gute Bonitätseinstufungen.

Fannie Mae ist eng verwandt mit den ebenfalls auf dem amerikanischen Hypothekenmarkt tätigen Immobilienfinanzierern Freddie Mac und Ginnie Mae.

Das Geschäftsmodell der FNMA sah von Beginn an vor, als Refinanzierer für andere Investmentbanken tätig zu sein. Im Wesentlichen besteht die Geschäftstätigkeit von Fannie Mae aus der Vergabe von Krediten an Geschäftsbanken, die ihrerseits die Finanzierung von Immobilien des privaten und gewerblichen Sektors decken. Fannie Mae selbst refinanziert sich durch die Verbriefung grundpfandrechtlich besicherter Darlehen und deren Emission als verzinsliches Wertpapier.

Das Geschäftsmodell funktionierte bis ins Jahr 2007 hinein. Im Zuge der Turbulenzen auf dem amerikanischen Häusermarkt, der durch eine ausgeprägte Blasenbildung in eine Schieflage geraten war, geriet Fannie Mae zunehmen unter Druck. Der Markt verlangte deutliche Abschläge in den Bewertungen der Aktiva und vollzog damit eine Korrektur, die schließlich zu der bedrohlichen Schieflage im Juli 2008 führte.

Bebauungsplan

Der Bebauungsplan versteht sich als kommunale Verordnung über städtebauliche Planungen, die sich aus dem Flächennutzungsplan ableitet und rechtsverbindlich ist. Bebauungspläne beinhalten wesentliche Informationen für Bauherren und Immobilienkäufer und haben großen Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit von Baugenehmigungen für bestimmte Projekte sowie den Wert von Grundstücken.

Im Bebauungsplan einer Kommune werden das Ausmaß der baulichen Nutzung von Flächen sowie die vorgeschriebene Bauweise fixiert. Baugenehmigungen können nur dann erteilt werden, wenn die architektonische Planung mit den Vorgaben deckungsgleich ist und sich keinerlei Widersprüche ergeben.

Weiterhin regelt ein Bebauungsplan, welche Grundstücke einer Gemeinde überhaupt bebaut werden dürfen und welche nicht, sowie die minimale Größe eines Baugrundstücks. Ebenfalls im Plan enthalten sind Vorschriften für Flächen, die nicht zu Wohnzwecken bebaut werden dürfen, wie Freizeit- und Erholungsflächen und Grundstücke für die Errichtung von Garagen.

Es wird exakt geregelt, welche zur Verfügung stehenden Grundstücke für den Bedarf der Gemeinde bebaut werden und welche Kapazitäten privaten wohnwirtschaftlichen Zwecken dienen. Auch Flächen für Verkehrsanlagen, Vorrichtungen für die Beseitigung von Abfall oder Abwasseranlagen werden örtlich genau definiert. Grünflächen wie Parks oder Friedhöfe werden dabei ebenso separat ausgewiesen wie Flächen zur land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung.

Die Gemeinde ist gesetzlich verpflichtet, den Bebauungsplan zu begründen und ihn jederzeit zur Einsicht bereitzuhalten. Für Eigentümer, Kaufinteressenten und Bauherren ist die Verordnung von größter Bedeutung. Nicht nur die generelle Genehmigung eines Vorhabens ist abhängig von der Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan, auch wirtschaftliche Auswirkungen der kommunalen Planung sind präsent: Die Entscheidung darüber, ob eine Fläche als Acker- oder Bauland eingestuft wird, kann signifikante Auswirkungen auf den Verkehrswert des Grundstücks verzeichnen.

Interessenten und Eigentümer sind gut beraten, vor der Einleitung von Maßnahmen oder Transaktionen die Kongruenz des Vorhabens mit dem Bebauungsplan zu prüfen, um unnötige Kosten zu vermeiden. Zugelassene Architekten können in Zweifelsfällen als beratende Instanz herangezogen werden.

Finanzierungsvermittlung

Als Finanzierungsvermittlung wird eine markthelfende Tätigkeit verstanden, bei der eine dritte Partei eine Baufinanzierung zwischen einem kreditsuchenden Bauherren bzw. Käufer und einer darlehensgebenden Bank vermittelt. Die Vermittlungstätigkeit erstreckt sich in der Praxis ganz wesentlich auf Leistungen zu Gunsten der darlehensnehmenden Partei, indem aus den Produktpaletten zahlreicher am deutschen Markt aktiven Kreditinstitute eine Finanzierung ausgewählt wird, die den vom Darlehensnehmer dem Vermittler gegenüber geäußerten Ansprüchen am meisten gerecht wird.
Der Vermittler bezieht seine Vergütung in den meisten Fällen aus Provisionen seitens der als Finanzierungspartner vorgeschlagenen Banken. Diese Praxis steht in Expertenkreisen seit längerer Zeit in der Kritik, weil sich mögliche Interessenskonflikte ergeben könnten und so der Darlehensnehmer in einer benachteiligten Rolle steht.
Die Vermittlung von Baufinanzierungen ist in Deutschland erst in den letzten Jahren in den Vordergrund getreten und spielte zuvor eine gemessen am angestoßenen Finanzierungsvolumen einen untergeordnete Rolle. Die Vermittler treten in Deutschland Kreditsuchenden gegenüber als beratende Partner auf und werben damit, für den Kunden bessere Konditionen erzielen zu können, als sie bei einer Baufinanzierung auf herkömmlichem Wege über die Hausbank zustande kommen.
Die Makler erstrecken ihr Tätigkeitsfeld sowohl auf Neu- wie auch auf Anschlussfinanzierungen, wobei auch Darlehen aus Programmen der öffentlichen Hand, wie beispielsweise dem Programm zur Förderung von Wohneigentum der bundeseigenen Kreditanstalt für Wiederaufbau, vermittelt werden. Die Kombination einer Finanzierungslösung aus verschiedenen Darlehen unterschiedlicher Kreditinstitute stellt dabei keine Seltenheit dar.
Finanzierungsvermittler ermöglichen auch eine Beleihung bestehenden Immobilieneigentums zum Zwecke der Liquiditätsbeschaffung sowie die Generierung von Mitteln zu Sanierungs- und Modernisierungszwecken. Beratende Tätigkeiten im Hinblick auf eventuell bestehende Ansprüche seitens des Darlehensnehmers auf Zuschüsse aus staatlichen Förderprogrammen runden das Angebot der Anbieter in vielen Fällen ab.
In volkswirtschaftlicher Hinsicht ist die flächendeckende Präsenz von Vermittlern insoweit nützlich, als dass sich die Transparenz am Markt insgesamt verbessert und so das Finanzierungsvolumen tendenziell ansteigt.

Pfändung

Als Pfändung wird die Verwertung einer Immobilie durch eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme des Darlehensgebers bezeichnet, die sich in einer dauerhaften Verletzung der im Darlehensvertrag festgelegten Verpflichtungen des Kreditnehmers begründet. In der Praxis ist die Pfändung einer Immobilie der letzte Schritt in einem Maßnahmenkatalog gegen zahlungsunfähige Hausbesitzer.

Die Pfändung einer Immobilie erfolgt auf der rechtlichen Grundlage eines wirksamen Pfändungsbeschlusses durch das zuständige Amtsgericht und dem im Grundbuch vermerkten Pfandrecht der darlehensgebenden Bank, die als Eigentümerin der zur Pfändung stehenden Immobilie eingetragen ist. Durch die grundpfandrechtliche Besicherung des nicht ordnungsgemäß angedienten Darlehens müssen sich Banken im Falle einer Insolvenz des Kreditnehmers nicht mit einer Umlage des verwerteten Privatvermögens des Schuldners abgelten lassen, sondern haben durch den Zugriff auf das finanzierte Objekt die vollständige Verwertungsmöglichkeit.

In der Regel werden gepfändete Immobilien, sofern sie nicht durch den in Zahlungsschwierigkeiten geratenen Besitzer unmittelbar wieder ausgelöst werden, im Rahmen einer Zwangsversteigerung auf dem offenen Markt veräußert. Das Auktionsverfahren wird vom zuständigen Amtsgericht durchgeführt. Die Versteigerung erfolgt nach dem Meistbietungsprinzip, wobei das Mindestgebot bei nicht weniger als 70 Prozent des amtlichen Verkehrswertes des zur Veräußerung stehenden Objekts betragen darf.

Die Versteigerung einer Immobilie ist für den Besitzer mit der Pflicht zur sofortigen Überlassung des Objekts an den Eigentümer verbunden. Eine Übergangszeit sieht der Gesetzgeber nicht vor; der Käufer der Immobilie hat grundsätzlich sofortigen Zugriff.

Die Pfändung durch die darlehensgebende Bank erfolgt im Anschluss an die Kündigung des Kreditvertrages aus wichtigem Grunde. Dieser ist in der Praxis insbesondere dann gegeben, wenn der Darlehensnehmer mit drei aufeinanderfolgenden Kreditraten im Verzug befindlich ist. Nach qualifizierter Mahnung spricht das finanzierende Kreditinstitut in derartigen Fällen die Kündigung des Darlehens aus und stellt den gesamten offenen Forderungsbetrag zur sofortigen Zahlung fällig. Wird die Schuld dann nicht fristgemäß beglichen, folgt das gerichtliche Mahnverfahren und schließlich Vollstreckungsbescheid und die Pfändung durch den amtlich bestellten Gerichtsvollzieher.

Stundung

Als Stundung wird im deutschen Schuldrecht eine Übereinkunft zwischen Darlehensnehmer und -geber bezeichnet, bei der die Tilgung für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt ist und lediglich die anfallenden Kreditzinsen geleistet werden. Eine Stundung wird regelmäßig dann angewandt, wenn der Darlehensnehmer aufgrund einer vorübergehenden Zahlungsunfähigkeit nicht in der Lage ist, die aus dem einem Schuldverhältnis zugrundeliegenden Darlehensvertrag resultierenden Verpflichtungen in ordnungsgemäßer Art und Weise zu bedienen.
Die Übereinkunft über eine Stundung bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form und kann zumindest theoretisch auch in mündlicher Form abgeschlossen werden, wobei dies aus Gründen der Beweissicherung in der praktischen Handhabung wenig sinnvoll ist. Bezieht sich eine Stundungsvereinbarung jedoch auf eine Immobilientransaktion, zum Beispiel auf den Kaufvertrag bezüglich einer Grundstücksübereignung, ist die Abrede dem Gesetz nach formbedürftig.
Stundungen können mit bestimmten Aufhebungsklauseln verbunden sein. So kann der Gläubiger insbesondere dann ein Ende des Zeitraums vor vereinbarter Fälligkeit verlangen, wenn der Schuldner über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, um seinen vertraglichen Darlehensverpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen. Weiterhin kann eine Aufhebung der Vereinbarung dann vertragsgemäß erfolgen, wenn der Schuldner die fälligen Zinszahlungen an den Gläubiger nicht leistet.
In der Regel kann der Gläubiger die Stundungsabrede inhaltlich frei bestimmen, wenn der Darlehensvertrag derartige Übereinkünfte nicht vorsieht; es handelt sich dann um eine freiwillige Leistung bzw. einen freiwillig erklärten Verzicht des Darlehensgebers.
Einige Varianten der privaten Baufinanzierung sehen standardmäßig eine Stundung der fälligen Darlehensbeträge vor, wenn der Schuldner nachweisen kann, zum einen zum Zeitpunkt der Vereinbarung tatsächlich nicht zahlungsfähig zu sein und zum anderen glaubhaft versichern kann, dass die Tilgung des Kredits grundsätzlich weiterhin möglich ist und die Zahlungsunfähigkeit nicht von Dauer ist.
Stundungen erstrecken sich in der Regel auf verhältnismäßig kurze Zeiträume von meist unter einem Jahr, da bei länger andauernder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners von einer ordnungsgemäßen Rückführung nicht mehr zuverlässig ausgegangen werden kann.

Budgetrechnung

Die Budgetrechnung versteht sich als die kalkulationsartige Gegenüberstellung der Einnahmen und der Ausgaben des Darlehensnehmers. Der Zweck der Budgetrechnung ist die Ermittlung des zur Tilgung eines Kredits bestehenden regelmäßigen Finanzvolumens.
Auf der Einnahmeseite werden sämtliche Einkünfte aufgeführt, die regelmäßig zu verzeichnen sind und deren Fluss verhältnismäßig sicher ist. Neben Einkommen aus einem Angestelltenverhältnis und Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit zählen dazu regelmäßige Unterhaltszahlungen, Bezüge aus öffentlichen Förderprogrammen, Zulagen im Rahmen der Riester-Rente sowie sämtliche Einnahmen aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden, Mieten). Von den Bruttoeinnahmen sind steuerliche Belastungen sowie Werbungskosten abzuziehen.
Bei den Ausgaben werden sämtliche regelmäßig notwendige Aufwendungen zum Lebensunterhalt im weitesten Sinne aufgeführt. Im Rahmen einer Budgetrechnung in Verbindung mit einer geplanten Baufinanzierung werden dabei Kosten für selbst genutzten Wohnraum explizit nicht aufgeführt, da diese Größe sich als der zu ermittelnde Zielwert versteht. Betriebskosten, die in Verbindung mit der Nutzung von Wohnraum anfallen – z. B. Heizung, Gebühren, Rücklagen für Instandsetzung und Modernisierung – werden allerdings berücksichtigt.
Ferner werden Kosten für Versicherungen, Telekommunikation, Altersvorsorge, Nahrung und Kleidung sowie Urlaub und Anschaffungen des täglichen Bedarfs summiert. In der Regel werden die Lebenshaltungskosten im engeren Sinne durch eine Pauschale bewertet. Je nach Familienstand ergibt sich dadurch ein mehr oder minder hoher Wert, der auch ortsabhängig ist. Weiterhin finden Unterhaltspflichten für geschiedene Ehegatten und ähnliche Belastungen Berücksichtigung.
Am Ende der Budgetrechnung ergibt sich ein überschüssiger Betrag, der das Finanzierungsvolumen eines Haushalts repräsentiert. Um einen angemessenen Sicherheitsaufschlag reduziert, ergibt sich so die monatlich tragbare Finanzierungslast. In Kooperation mit einer Bank können private Haushalte anhand des Überschussbetrages ermitteln, wie hoch ein Darlehen maximal sein kann, ohne dass eine allzu strapaziöse Belastung entsteht. Ist der Darlehensbetrag aufgrund vorgegebener Rahmenbedingungen festgelegt, kann durch eine Veränderung der variablen Laufzeit oder Tilgungssatz eine Anpassung an die zur Verfügung stehenden Mittel erfolgen.

Kündigung

Die Kündigung eines Bausparvertrages kann grundsätzlich von beiden Vertragsparteien ausgesprochen werden. Die Bausparkasse ist insbesondere dann zur Kündigung berechtigt, wenn die vertraglich vereinbarten Einzahlungen seitens des Vertragsinhabers dauerhaft nicht geleistet werden. Verbraucher können ihren Vertrag jederzeit kündigen. Wird die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten eingehalten, zahlt die Bausparkasse das bis zum Zeitpunkt der Kündigung angelaufene Guthaben nebst den angefallenen Zinsen an den Vertragsinhaber aus. Zusätzlich wird – je nach Vertragsgestaltung – auch ein vereinbarter Zinsbonus anteilig gutgeschrieben.

Staatliche Förderungen wie Wohnungsbauprämie oder Arbeitnehmersparzulage werden nicht ausbezahlt; die Gewährung wird rückgängig gemacht, sofern die Kündigung innerhalb der Bindungsfrist von sieben Jahren liegt. Wird die gesetzliche Kündigungsfrist nicht eingehalten, fällt ein Vorfinanzierungszins in Höhe von einem Prozent monatlich bezogen auf das gesamte Bausparguthaben an und wird von der auszuzahlenden Summe subtrahiert. Längere vertragliche Kündigungsfristen sind ebenso möglich wie eine zeitliche Restriktion im Hinblick auf die Auszahlung des Vertragsguthabens.

Mit der Kündigung erlischt das Recht des Vertragsinhabers auf die Auszahlung des Bauspardarlehens. Die rückwirkende Streichung staatlicher Zuwendungen erfolgt auch dann, wenn mit dem ausbezahlten Vertragsguthaben eine selbst genutzte Immobilie erworben oder erstellt wird.

Die Kündigung eines Bausparvertrages muss schriftlich erfolgen. Die Kündigungsfrist beginnt dabei in dem Kalendermonat, der auf den Zugang der Kündigungserklärung bei der betreffenden Vertragspartei folgt. Geht die Kündigung bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats ein, beginnt die Kündigungsfrist in diesem Kalendermonat.

Alternativ zur Kündigung können Bausparverträge, die aufgrund einer zu geringen Guthabenausstattung nicht zuteilungsreif sind, geteilt werden, sodass ein Vertrag mit einem geringeren Volumen entsteht, der zuteilungsfähig ist.

In Deutschland wird ein großer Teil der abgeschlossenen Bausparverträge vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Frist seitens der Vertragsinhaber gekündigt. Die Gründe für dieses Vorgehen sind dabei vielfältig. Neben unerwartetem Kapitalbedarf ist insbesondere der Wegfall ehemals bestehender Bau- bzw. Erwerbspläne Grund für den vorzeitigen Ausstieg.

Zwischenfinanzierung

Die Zwischenfinanzierung versteht sich als Darlehen mit einer kurzen Laufzeit, das dazu genutzt wird, vorübergehenden Bedarf an liquiden Mitteln im Rahmen eines Bauvorhabens bzw. eines Immobilienerwerbs zu überbrücken. Typische Anwendungsfälle der Vorgehensweise sind die Vorfinanzierung eines Bausparvertrages bis zum Zeitpunkt zu dessen Zuteilung und die Immobilienfinanzierung bei einem gleichzeitig stattfinden Verkauf einer Bestandsimmobilie und dem Erwerb eines anderen Objekts, wobei letzterer zeitlich vor der Veräußerung oder der Bezahlung der ersten Immobilie liegt.

Im Falle eines vorfinanzierten Bausparvertrags dient die gesamte Bausparsumme bei Zuteilung zur Ablöse der Zwischenfinanzierung, wobei die erworbene Immobilie als grundpfandrechtliche Sicherheit für die darlehensgebende Bank dient. Wird ein Immobilienkauf vorfinanziert, der grundsätzlich mit dem Veräußerungslos aus einer anderen Transaktion zu decken ist, gilt das zum Verkauf stehende Objekt als Sicherheit.

Die Zinsen einer Zwischenfinanzierung entsprechen den marktüblichen Bedingungen. Aufgrund der kurzen Laufzeit, die in der Regel nicht mehr als sechs Monate beträgt, wird auf eine Zinsbindung ebenso verzichtet wie auf ein Cap, um die Kosten der Finanzierung möglichst gering zu halten. Stehen die Mittel zur Rückführung dann in Form von Liquidität entweder durch die Bausparsumme oder durch den Transaktionserlös zur Verfügung, kann das zur Zwischenfinanzierung herangezogene Darlehen ohne Fristbindung in Form einer einmaligen Sondertilgung zurückgeführt werden.

Zwischenfinanzierungen sind für die darlehensnehmende Partei insbesondere dann interessant, wenn der Immobilienmarkt eine günstige Kaufgelegenheit bietet, die notwendige Liquidität jedoch nicht vorhanden ist. Soll von einer selbstgenutzten Immobilie in eine andere umgezogen werden, kann darüber hinaus eine Zwischenfinanzierung schon allein deshalb erforderlich sein, da die Bezahlung des ersten Objekts zeitlich nach der Transaktion der neuen Immobilie liegt. Weiterhin wird die Variante häufig genutzt, um erwartetes Vermögen aus einer in der Zukunft liegenden Erbschaft oder Schenkung schon in der Gegenwart zur Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie heranzuziehen.
Steuerlich lassen sich die Zinsen für ein zur Zwischenfinanzierung genutztes Darlehen nur im Falle nicht selbstgenutzte Wohneigentums.