Versicherungsdarlehen

Versicherungsdarlehen verstehen sich als endfällige Darlehen, die während der Laufzeit nicht vom Kreditnehmer angedient werden, sondern am Ende des Darlehensverhältnisses in einer Summe getilgt werden. Die Tilgung erfolgt dabei durch die Leistungen eines Tilgungsträgers, in den meisten Fällen einer Kapitallebensversicherung, die durch den Darlehensnehmer laufend bedient wird.

Versicherungsdarlehen werden im Bereich der Baufinanzierung relativ häufig eingesetzt. Der Darlehensnehmer entrichtet dabei während der Laufzeit ausschließlich die anfallenden Zinsen an die Bank; eine Tilgung erfolgt nicht. Es sind im Gegenzug obligatorische und im Hinblick auf Zeitpunkt und -höhe vertraglich fest definierte Zahlungen in einen Kapitallebensversicherungsvertrag einzuzahlen, der bei Fälligkeit des aufgenommenen Darlehens zur vollständigen Tilgung ausreichen muss. Das darlehensgebende Kreditinstitut stellt dadurch die ordnungsgemäße Tilgung sicher. Zugleich dient die Risikokomponente der Police beiden Vertragsparteien zur Absicherung für den Fall des Ablebens des Versicherungsnehmers: Die Bank sichert sich gegen einen todesfallbedingten Zahlungsausfall ab und der Kreditnehmer stellt die wirtschaftliche Existenz seiner Angehörigen auch für den Fall seines Ablebens sicher.

Versicherungsdarlehen sind durch eine im Vergleich zu anderen Finanzierungsvarianten veränderte Struktur der Zahlungsströme gekennzeichnet. Durch die endfällige Tilgung fällt die Summe der vom Darlehensnehmer zu entrichtenden Sollzinsen höher aus, als es bei einem Annuitätendarlehen der Fall ist. Gleichzeitig werden mit den Einlagen in die Versicherungspolice Erträge in Form von Zinsen und Überschussbeteiligungen erzielt, die der Kapitalakkumulation förderlich sind. Wird das Darlehen mit einer Zinsbindung versehen und steigend die Zinsen am Kapitalmarkt an, ist es möglich, dass zum Ende der Laufzeit ein höherer Ertrag durch die Habenzinsen im Versicherungsvertrag erzielt wird, als Sollzinsen durch das aufgenommene Darlehen zu entrichten sind.

Ein Versicherungsdarlehen kann insbesondere in Niedrigzinsphasen abgeschlossen werden, wenn gleichzeitig das Darlehen mit einer langen Zinsbindung versehen wird. In einer derartigen Konstellation ist die Wahrscheinlichkeit von Gesamtzinskosten unter denen einer herkömmlichen Finanzierung relativ hoch.

Treuhänder

Ein Treuhänder versteht sich als natürliche oder juristische Person, die für einen Auftraggeber, auch als Treugeber bezeichnet, tätig wird und bei der Abwicklung von Vertragsverhältnissen involviert ist. Treuhänder agieren darüber hinaus aus Mittelsmann zwischen zwei Vertragsparteien.
Im Bereich der Baufinanzierung ist die Tätigkeit eines Treuhänders in vielen Fällen unerlässlich. Insbesondere bei Transaktionen mit einem hohen Gegenwert nutzen Vertragsparteien die Dienste eines Treuhänders. Dieser nimmt dabei Zahlungen einer Vertragspartei entgegen und leitet sie an die empfangende Partei erst dann weiter, wenn bestimmte, exakt definierte Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere bei der Übereignung von Immobilien agieren die Intermediäre dabei als Markthelfer.
Für Käufer eines Grundstücks oder eines Objekts besteht grundsätzlich die Gefahr, dass eine Eintragung ins Grundbuch nicht unmittelbar nach Zahlung des Kaufpreises erfolgt. Es besteht daher das Risiko, dass die Zahlung an den Verkäufer ebenso wie die Immobilie im Rahmen einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme gepfändet wird. Der Käufer würde in einem solchen Fall eine gewöhnliche Forderung gegen den Verkäufer besitzen, hätte jedoch keinen Zugriff auf die Immobilie und müsste einen Verlust hinnehmen. Analog trägt auch der Verkäufer ein Risiko, wenn die Eintragung ins Grundbuch vor der vollständigen Zahlung des Kaufpreises erfolgt.
Die Tätigkeit des Treuhänders, die von einer Bank oder einem Notar gleichermaßen ausgeführt werden kann, besteht nun in der Vermittlung zwischen zwei Vertragsparteien: Der Käufer weist den Kaufpreis auf ein Konto des Treuhänders an, auf das ausschließlich dieser Zugriff hat. Dieser wiederum informiert den Verkäufer über den Zahlungseingang, so dass dieser der Eintragung des Käufers ins Grundbuch zustimmen kann. Ist die Eintragung erfolgt, weist der Treuhänder den Kaufpreis an den Verkäufer an.
Durch die Vermittlerrolle reduzieren alle Vertragsparteien das Risiko eines abwicklungsbedingten Verlustes. Treuhänder sind demnach als markthelfende Instanz zu verstehen, deren Tätigkeit tendenziell zu einer größeren Anzahl auf dem Markt durchgeführter Transaktionen führt.

Wohnrecht, eingetragenes

Das eingetragene Wohnrecht versteht sich als das vom Eigentümer einer Immobilie verbindlich an eine dritte Person ausgesprochene Recht, für einen bestimmten Zeitraum oder bis zum Ende des Lebens des Begünstigten in einer Immobilie zu wohnen. Das Wohnrecht kann informell per Vertrag zugesprochen werden oder aber durch notariellen Eintrag ins Grundbuch erfolgen. Ein lebenslanges Wohnrecht wird in der Praxis von Kindern gegenüber ihren Eltern eingeräumt, wenn eine Immobilie in Form einer vorzeitigen Erbschaft übertragen wird. Die ehemaligen Besitzer sichern sich damit das Recht, lebenslang in der angestammten Immobilie wohnen zu können.

Das Wohnrecht ist grundsätzlich nicht aufzuheben, ohne dass beide Parteien sich damit einverstanden erklären. Bedeutsam ist eine Eintragung der Berechtigung im Grundbuch. Sollte der neue Eigentümer aufgrund einer Insolvenz zu einer Veräußerung gezwungen sein, hat das Wohnrecht nur dann weiteren Bestand, wenn es an einem ausreichend vorgezogenen Rang im Grundbuch eingetragen wird, an dem sämtliche andere Gläubigeransprüche gegen den Eigentümer der betreffenden Immobilie bereits abgegolten sind. Andernfalls erlischt das Wohnrecht, wenn im Rahmen der Zwangsvollstreckung eine Übertragung des Objektes an Dritte erfolgt.

Ein an erster Stelle im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht macht eine Immobilie für Dritte grundsätzlich unverwertbar und führt folglich zu einer nahezu totalen Illiquidität des Vermögenswertes. Dennoch ist es prinzipiell zulässig, ein Wohnrecht auch von einem Dritten ausüben zu lassen, wobei hierzu das Einverständnis der Inhaber des Rechts von Nöten ist.

Das eingetragene Wohnrecht ist insbesondere im Familien- und Erbrecht von signifikanter Bedeutung und wird sehr häufig zur frühzeitigen Übertragung von Immobilien verwendet. Der Vorteil für alle beteiligten Parteien liegt in der – zumindest bei im Grundbuch vorrangig eingetragenen Rechten – Sicherheit m Hinblick auf den Vermögensstatus: Der Beschenkte verfügt vorzeitig über einen signifikanten Vermögensgegenstand, der Schenkende kann sich eines lebenslangen Aufenthaltes in der Immobilie sicher sein.

Begriffe, die in diesem Zusammenhang ebenfalls von Interesse seien könnten:

Nichtveräußerungsgarantie

Die Nichtveräußerungsgarantie, in vielen Fällen auch als Vertrauensgarantie oder Kreditgebergarantie bezeichnet, versteht sich als die vertraglich fixierte Garantie seitens eines darlehensgebenden Kreditinstituts an den Darlehensnehmer im Rahmen einer grundpfandrechtlich besicherten Finanzierung, das Darlehen und sämtliche daraus resultierenden vertraglichen Ansprüche zu keinem Zeitpunkt an dritte Parteien zu veräußern oder die Ansprüche in anderweitiger Form zu übertragen.

Die Nichtveräußerungsgarantie wird seit dem Jahr 2008 von vielen im Bereich der Baufinanzierung tätigen Banken standardmäßig und meist ohne zusätzliche Kosten mit dem Ziel der Kundengewinnung ausgesprochen. Der Nutzen einer derartigen Vertragsklausel ist erst im Zuge der US-amerikanischen Finanz- und Hypothekenkrise in den Blickpunkt des Interesses gerückt, als die Öffentlichkeit der seit vielen Jahren unter Kreditinstituten gängigen Refinanzierungspraxis gewahr wurde, die den Verkauf von grundpfandrechtlich besicherten Darlehen über speziell strukturierte verzinsliche Wertpapiere beinhaltete und als einer der wesentlichen Gründe für den Zusammenbruch weiter Teile des amerikanischen Hypothekenmarktes und damit für die außerordentlich heftigen Turbulenzen an den internationalen Finanzmärkten zu Beginn des Jahres 2008 gesehen wird.

Eine Nichtveräußerungsgarantie wird in den Bedingungen des Darlehensvertrages festgeschrieben. Dabei ist eindeutig geregelt, welche Partei als Darlehensgeber auftritt und an welche dritten Parteien Ansprüche entgegen der Garantie veräußert werden können. Im Regelfall erlischt die Garantie bei einer nicht ordnungsgemäßen Andienung des Darlehens durch den Kreditnehmer; in derartigen Situationen trennen sich Kreditinstitute in den meisten Fällen von Engagements, um die Kosten der Abwicklung zu reduzieren.

Der Vertragsbestandteil ist insbesondere bei Hypothekendarlehen von Bedeutung, die nicht im Rahmen eines Bausparvertrages ausgegeben werden, da Bausparkassen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen sowie verbandsinterner Richtlinien ohnehin nur sehr eingeschränkt Zugang zu über Derivate abgewickelte Refinanzierungsquellen haben.

Konventionalstrafen für den Fall einer durch die darlehensgebende Bank verletzten Nichtveräußerungsgarantie sehen die meisten Darlehensverträge nicht vor. Aufgrund fehlender Präzedenzfälle ist es derzeit nicht möglich, entsprechende Rechtsfolgen zuverlässig einzuschätzen.

Photovoltaik-Versicherung

Eine Photovoltaikversicherung versichert Besitzer einer auf dem Dach einer Immobilie oder im freien Gelände installierten Solaranlage gegen Schäden an der Einrichtung, die durch wetterbedingte Einflüsse wie Hagel, Regen, Blitz oder Sturm entstehen sowie gegen andere Ereignisse wie Vandalismus, Diebstahl, Konstruktions-und Materialfehler und gegen Fahrlässigkeit und unsachgemäße Behandlung.

Die Photovoltaik-Versicherung zahlt im Schadensfall die Kosten der Wiederherstellung der ursprünglichen Funktionsfähigkeit, die Entsorgung von in der Umgebung der Anlage befindlichen Bruchstücken, eine Dekontamination des Bodens und die Kosten sonstiger Aufräumarbeiten, die in Zusammenhang mit dem Schadensfall stehen.

Photovoltaikversicherungen zahlen darüber hinaus an den Betreiber dann eine Entschädigung, wenn aufgrund von Schäden die Stromproduktion nicht oder nur eingeschränkt möglich ist. Es wird dann je nach Versicherung und dem jeweils gewählten Tarif entweder eine pauschale Leistung für jeden Kalendertag, an dem nicht produziert wird, gezahlt oder es erfolgt eine Bemessung anhand der durchschnittlich im Vorfeld des Ausfalls produzierten Strommenge. Die Höhe der Zahlungen der Photovoltaikversicherung richtet sich in beiden Fällen nach dem jeweiligen Kalendermonat, wobei im Winter aufgrund der Natur der Solarstromproduktion geringere Leistungen vorgesehen sind als es im Sommer der Fall ist.

Viele Assekuranzen bieten eine Kombination der Sachversicherung mit einer Betreiberhaftpflichtversicherung an. Letztere zahlt im Fall von durch die Solaranlage verursachte Schäden an Dritten. Derartige Fälle können durch das Herabstürzen von Teilen der Vorrichtung auf Gegenstände oder Personen oder durch einen Schaden am Stromnetz entstehen. Insbesondere bei Anlagen, die sich nicht auf wohnwirtschaftlich genutzten Immobilien, sondern auf gewerblichen Objekten befinden, ist eine Haftpflichtversicherung von Bedeutung.

Die Kosten einer Photovoltaikversicherung gestalten sich abhängig von der Größe der zu versichernden Anlage, der Umgebung sowie dem geographischen Standort und der maximalen Deckungssumme. Private Nutzer, die ein Solarkraftwerk auf dem Dach einer selbstgenutzten Immobilie installieren, können bereits ab etwa 50 Euro im Monat versichert werden, wobei sich die Kosten je nach Assekuranz sehr unterschiedlich gestalten.

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Ethikbank

Die Ethikbank ist ein in Deutschland und Österreich ansässiges Kreditinstitut, das sämtliche Geschäftsvorgänge unter die Prämisse ethischen und ökologisch nachhaltigen Handelns stellt. Das Geldhaus versteht sich dabei als Direktbank, die mit ihren Kunden exklusiv über das Internet und per Telefon korrespondiert.
Die Ethikbank vollzieht Kapitalanlagen nur dann, wenn die betreffenden Unternehmen vielfältige ethische, soziale und ökologische Standards erfüllen, wobei sich die Auswahl auf Positiv- wie Negativmerkmale stützt. Unternehmen, die sich in den Segmenten Waffenproduktion- und Handel, gentechnischen Veränderungen von Lebensmitteln, Atomkraft oder der Herstellung von ozonschädlichen Chemikalien betätigen, werden strikt gemieden. Gleiches gilt für Unternehmen, die in ihrem Produktionsprozess die Arbeit minderjähriger Kinder nutzen oder billigend in Kauf nehmen.
Positivkriterien sind Betätigungsfelder im Bereich des Umweltschutzes wie beispielsweise die Herstellung oder der Handel mit erneuerbaren Energieträgern sowie eine Ausrichtung anhand verschiedener sozialer Standards, die sich von der Fortbildung der Mitarbeiter über weltweit gültige Sozialstandards für alle Angestellten bis hin zur Schaffung und dem Erhalt von Arbeitsplätzen erstrecken.
Im Bereich der Baufinanzierung bietet die Ethikbank in der Bundesrepublik einen besonders günstigen Kredit für ökologische Baumaßnahmen an. Dieser wird zu außerordentlich günstigen Konditionen ausgereicht, nicht ins Grundbuch eingetragen und kann darüber hinaus jederzeit kostenlos im Rahmen einer Sondertilgung zurückgeführt werden. Voraussetzung zur Auszahlung des auf 50.000 Euro beschränkten Darlehens ist eine Maßnahme, die der Nutzung erneuerbarer Energien, dem Schutz baulicher und kultureller Werte, der CO-2-Reduzierung, dem ökologischen Innen- oder Außenausbau oder anderen ökologischen oder sozialen Zwecken dient.
Zur Qualifizierung von Investmentprodukten und sonstigen Projekten im Hinblick auf die Erfüllung der Ethik-Standards nutzt die Bank Gutachten der Zürcher Kantonalbank zur Statusbestimmung von Staaten und stützt ihre Entscheidungen im Bereich der privaten Unternehmen auf die Einschätzung der imug Beratungsgesellschaft für sozial-ökologische Innovationen.
Die Ethikbank bietet für Kunden guter Bonität Lösungen des Zahlungsverkehrs und der Geldanlage an, wobei ein Teil der generierten Erträge zur Realisation der ethischen und sozial-ökologischen Ziele verwendet wird.

Vertragsannahme

Die Vertragsannahme bezeichnet die verbindliche Zusage zum Abschluss einer Übereinkunft über eine Baufinanzierung seitens der darlehensgebenden Bank. Mit der Vertragsannahme erhalten die im Darlehensvertrag fixierten Bedingungen Rechtsgültigkeit, wodurch sich der Beginn der operativen Abwicklung der Finanzierung definiert.
Die Vertragsannahme erfolgt schriftlich und wird dem Antragsteller auf dem Postweg und in der Regel per Einschreiben zugestellt. Sie ist als Abschluss von Vertragsverhandlungen und als positive Reaktion der Bank auf das Angebot des Kreditnehmers zu verstehen, dessen Angebot in juristischer Sicht durch die Antragstellung und die damit verbundene Abgabe einer wirksamen Willenserklärung erfolgt. Nach Zustellung der Vertragsannahme durch das Kreditinstitut beginnt die gesetzliche Widerrufsfrist mit einer Dauer von zwei Wochen, über in Zusammenhang mit der Zusage schriftlich und gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu unterrichten ist.
Zum Zeitpunkt der Vertragsannahme stehen sämtliche Details der Finanzierung bereits fest. Dazu zählen neben dem Darlehensbetrag, dem zugrundegelegten Zinssatz sowie einer eventuellen Zinsbindung auch vertragliche Vereinbarungen zu den Modalitäten einer eventuellen Sondertilgung, Anlässe für die außerordentliche Kündigung des Darlehensvertrages sowie der anfängliche Tilgungssatz.
Grundsätzlich ist eine schriftlich erklärte Vertragsannahme nur dann von juristischer Bedeutung, wenn der angenommene Vertrag gänzlich dem vom Antragsteller angebotenen entspricht. Wird eine Annahmeerklärung in Verbindung mit einer Änderung der Vertragsbedingungen ausgesprochen, versteht der Gesetzgeber dies als neues Angebot, das zustimmungspflichtig seitens des Kreditnehmers ist. Diese Behandlung ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn der Zinssatz, der dem Darlehensvertrag zugrunde gelegt wird, tagesaktuell bestimmt wird und sich binnen kurzer Zeiträume, die durch die Verzögerungen im Schriftverkehr entstehen, Differenzen im Zinssatz ergeben können.
In der Praxis fixieren darlehensgebende Banken mit dem Eingang des Angebots des Antragstellers den Darlehenszins bis zur Annahmeerklärung, so dass eine Zusage zu veränderten Konditionen und damit eine rechtlich neue Willenserklärung nicht Geschäftspraxis ist.
Bei den meisten Banken beträgt die Zeitspanne zwischen Angebot des Antragstellers und Annahme durch das Kreditinstitut etwa zwei Wochen.

Onlineprüfung

Die Onlineprüfung versteht sich als Verfahren bei der Prüfung einer Kreditvergabe seitens eines Kreditinstituts, bei dem die Übermittlung sämtlicher relevanter Daten in einem automatisierten Verfahren ausschließlich über das Internet abgewickelt wird und bei dem darüber hinaus durch ein elektronisches System eine zunächst unverbindliche Entscheidung über die Bewilligung des Darlehens getroffen wird.

Antragsteller bedienen sich bei der Onlineprüfung einer von der Bank zur Verfügung gestellten Eingabemaske, in die kreditrelevante Daten wie Einkommen, Beruf, Immobilienbesitz und Ausgabeverpflichtungen einzugeben sind. Nach Bestätigung und Absendung durch den Antragsteller wird dann entweder ausschließlich anhand der eingegebenen Datensätze eine rechtlich nicht wirksame Kreditentscheidung getroffen oder aber es wird zusätzlich eine standardisierte Auskunfteiabfrage durchgeführt, die im Wesentlichen den Score und damit das Adressausfallrisiko des Antragstellers berücksichtigt.

Die Onlineprüfung stellt einen möglichen von mehreren Bausteinen in dem Prozess einer Kreditsachbearbeitung dar und wird nur von wenigen Banken genutzt. Wesentlicher Nutzen für den Bankkunden ist eine vorläufige und als Orientierungshilfe zu verstehende Auskunft über die Chancen einer Realsierung des gewünschten Projektes. Der Vorteil für Kreditinstitute liegt in einem insgesamt geringeren Verwaltungs- und damit Kostenaufwand, da durch die elektronische Vorselektion Darlehenswünsche, deren Umsetzung im Rahmen der vom jeweiligen Institut verfolgten Auszahlungspraxis nicht möglich ist, aus dem Sachbearbeitungsaufwand eliminiert werden.
Wird im Rahmen einer Onlineprüfung die Auszahlung eines vom Antragsteller gewünschten Darlehens für möglich befunden, setzt sich der Antragsprozess fort. Der Darlehensnehmer muss die von ihm in die Eingabemaske des Systems getätigten Eingaben schriftlich bestätigen und ggf. durch entsprechende einschlägige Dokumente wie etwa einen Gehaltsnachweis belegen. Erst wenn die weitere Prüfung durch das Kreditinstitut ebenfalls eine Bewilligung des Kredites zulässt, erfolgt eine Zusage mit rechtlich verbindlicher Wirkung.

Anfragen im Rahmen von Onlineprüfungen werden in der Regel nicht an die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung übermittelt, da das Risiko von Missbrauch und daraus resultierenden Falschmeldungen durch den eingeschränkten Identifikationsschutz zu hoch und somit eine Übermittlung aus juristischer Sicht fragwürdig ist.

Just-in-Time-Garantie

Die Just-in-Time-Garantie bezeichnet ein von verschiedenen Bausparkassen optional zur Verfügung gestelltes Angebot, durch dessen Wahrnehmung der Inhaber eines Bausparvertrages sich die frühestmögliche Zuteilung eines Bauspardarlehens aus einem Vertrag, der die Mindestzuteilungsvoraussetzungen erfüllt, sichert. Die Mindestzuteilungsvoraussetzungen erfordern ein im Vertrag befindliches Bausparguthaben in Höhe von 50 Prozent der Bausparsumme sowie eine Bewertungszahl von zumindest 2900.

Die Just-in-Time-Garantie ist in der Regel mit einem Kostenzuschlag verbunden, der sich auf durchschnittlich ein Promille der Bausparsumme beläuft. Bausparkassen ist die garantierte Zusage eines bestimmten Zuteilungszeitpunkts verboten, sodass sich die Just-in-Time-Garantie als zusätzliche Option versteht und nicht als in letzter Instanz wirksames Rechtsmittel.

Für den Inhaber eines Bausparvertrages ist die Option mit einer zusätzlichen Planungssicherheit verbunden. Wird bei konkreten Bauvorhaben ein Bauspardarlehen nicht rechtzeitig zugeteilt, muss der daraus resultierende Kapitalbedarf durch kostenintensive Zwischenfinanzierungen abgedeckt werden. Mit der Just-in-Time-Garantie verhindern Bausparer unvorhergesehene Zusatzbelastungen und sichern sich damit eine bessere Planbarkeit der Projektfinanzierung. Insbesondere bei Finanzierungen, die mehrere Quellen nutzen, kann die Option von signifikanter Bedeutung sein. Sind einer oder mehrere Bestandteile der Hypothek nachrangig ins Grundbuch eingetragen, verbessert sich die Verhandlungsposition des Darlehensnehmers gegenüber den betreffenden Banken zumindest tendenziell.

Nicht alle Bausparkassen bieten die Garantie an. In Deutschland tritt insbesondere die Deutsche Bank Bauspar AG durch die Offerte in den Vordergrund. Das Unternehmen bietet den Abschluss der Just-in-Time-Garantie gleichermaßen für neue wie für bereits bestehende Verträge an und ermöglicht so auch in späteren Stadien des Bausparprozesses noch die Absicherung gegen zeitliche Finanzierungslücken.

Das Verhältnis von Kosten durch die bei Abschluss der Just-in-Time-Finanzierung fällige Gebühr in Höhe von einem Promille der Bausparsumme zu den möglichen Belastungen durch eine Zwischenfinanzierung gestaltet sich zugunsten des Vertragsinhabers. Bei einer in der BRD durchschnittlich bestehenden Bausparsumme in Höhe von 30.000 Euro fallen lediglich 30 Euro Spesen an.

Todesfallbegünstigung

Die Todesfallbegünstigung versteht sich im Fachbereich der Baufinanzierung als vertragliche Vereinbarung zwischen einer Bausparkasse und dem Inhaber eines Bausparvertrages über die Verwendung von in einem Vertrag befindlichen Guthaben und Rechten im Falle des Ablebens des Vertragsinhabers.

Dabei vereinbaren beide Vertragsparteien, dass bei Ableben des Sparers sämtliche Rechte und Ansprüche an eine bestimmte dritte Person übergehen. Der Sparer vereinbart mit dieser Person, dass der Übertrag der Vermögenswerte im Rahmen einer Schenkung abgewickelt wird. Durch die Vereinbarung einer Todesfallbegünstigung wird verhindert, dass Ansprüche aus einem Bausparvertrag in die allgemeine Erbmasse einfließen. Die Begünstigung erstreckt sich über die einbezahlten Guthaben, erhaltende Zinsen sowie genehmigte Wohnungsbauprämie und auf das Recht auf das Bauspardarlehen. Weiterhin ist es möglich, die Ansprüche aus einer im Rahmen des Bausparvertrages abgeschlossenen Risikolebensversicherung in die Todesfallbegünstigung mit einzubeziehen.

Der Sparer selbst informiert den Begünstigten über die Regelung. Die Bausparkasse ist nicht in der Pflicht, den Begünstigten im Falle des Ablebens über dessen Ansprüche zu informieren. Der Vertragsinhaber muss den Begünstigten weiterhin darüber informieren, dass die Bausparkasse seine Daten zum Zwecke der Abwicklung speichert.

Die Todesfallregelung muss vom Inhaber des Bausparvertrages der Bausparkasse gegenüber schriftlich erklärt werden. Es erlischt, wenn die Willenserklärung zurückgezogen wird oder aber der Begünstigte vor dem Sparer verstirbt. Bei gegenseitigen Todesfallbegünstigungen, in deren Rahmen zwei Sparer gegenseitig eine Übertragung der Vertragsansprüche erklären, erlischt die Vereinbarung mit dem Ableben eines der beiden Sparer. Weiterhin gilt die Vereinbarung als aufgehoben, wenn der Vertrag übertragen oder verfügt wird.

Die Todesfallbegünstigung ermöglicht es Inhabern eines Bausparvertrages, Angehörige für den Fall des eigenen Ablebens zu begünstigen und dadurch einen Teil der Hinterbliebenen-Absicherung abzudecken. Wird auf eine entsprechende Vereinbarung verzichtet, fließen die Ansprüche aus dem Vertrag in die allgemeine Erbmasse mit ein. Die Klausel ist demnach insbesondere dann von großer rechtlicher Bedeutung, wenn es sich bei den Begünstigten um Personen handelt, die in der gesetzlichen Erbfolge eine nachrangige Position verzeichnen.