Retailgeschäft

Das Retailgeschäft bezeichnet im Bankjargon im weitesten Sinne den auf das Massengeschäft ausgerichteten Geschäftszweig eines Kreditinstituts. Charakteristisch ist dabei die Ansprache der Klientel über breite Distributionskanäle und die Bearbeitung von Service- und Abschlussanfragen über standardisierte und in vielen Fällen auch zentralisierte Instanzen. Das Retailgeschäft zeichnet sich weiterhin durch den Umstand aus, dass ein einzelner Bankmitarbeiter von seinem Institut mit der Betreuung einer Vielzahl von Kunden (oft mehr als 1000) beauftragt wird. Retail findet grundsätzlich im Privat- sowie im Geschäftskundenbereich statt.

Die Baufinanzierung erfolgt mehrheitlich über Retailkanäle. Grund für die Vorgehensweise der Banken ist dabei im Wesentlichen die Gewinnmaximierung. Für Kunden bringt die Standardisierung angesichts eines intensiven Wettbewerbs auf dem deutschen Markt für Baufinanzierung den Vorteil niedriger Preise mit sich.

Die Baufinanzierung im Retailgeschäft bedient sich sehr intensiv moderner Kommunikationskanäle und dabei insbesondere des Internets. Eine persönliche Beratung im Rahmen eines Gesprächs zwischen zwei physisch anwesenden Parteien findet im kompletten Verlauf einer abgewickelten Finanzierung nicht mehr als zweimal statt.

Trotz des Massencharakters werden im Retailbereich individuelle Anpassungen vorgenommen. Die Festsetzung des Darlehenszinses beispielsweise erfolgt anhand der Bonität des Antragstellers, wobei diese in Kooperation mit Wirtschaftsauskunfteien ebenfalls standardisiert geprüft wird. Kennzeichnend ist hier insbesondere die exakte Formulierung von Ausschlusskriterien durch die Kreditinstitute.
Das Retailgeschäft hebt sich von anderen Aktivitäten im Privatkundengeschäft durch insgesamt geringere Summen und eine geringere Beratungs- und Betreuungsintensität ab. Durch geringe zahlenmäßige Mitarbeiterpräsenz entfällt auf einen Abschlusswunsch eine im Verglich zur Intensivbetreuung sehr geringe Zeitmenge.

Finanzierungsvermittler, die im Retail agieren, beziehen ihre Einkünfte in der Regel nicht von den Bauherren, sondern von den darlehensgebenden Banken. Aus dieser Praxis ergibt sich ein laufender Interessenskonflikt für den Vermittler zwischen den Bedürfnissen des Kunden und den Erfordernissen des Geschäftsbetriebes, weshalb die Finanzierungsvermittlung im Bereich der Baufinanzierung in der Kritik von Verbraucherschützern steht.

Offenbarungseid

Der Offenbarungseid ist der faktisch abgelöste, umgangssprachlich jedoch noch immer verwendete Begriff für „die eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der im Vermögensverzeichnis gemachten Angaben“ und bezeichnet die verbindliche Versicherung eines Schuldners gegenüber einem vom zuständigen Amtsgericht beauftragten Gerichtsvollzieher, sämtliche das persönliche Vermögen betreffende Angelegenheiten nach bestem Wissen und Gewissen dargelegt zu haben. Gläubigern soll durch die vollständige Aufstellung sämtlicher Vermögenswerte des Schuldners Einblick in dessen Verhältnisse und Aufschluss über sinnvolle Vorgehensweisen ermöglicht werden.

Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist verpflichtend für einen Schuldner, wenn im Anschluss an eine durchgeführte Vollstreckungsmaßnahme die Ansprüche des Gläubigers nicht erfüllt worden sind, wenn der Schuldner der Durchsuchung seiner Wohnung widerspricht oder der Gerichtsvollzieher den Schuldner trotz einer mindestens zwei Wochen vorher zugestellten Ankündigung nicht in seiner Wohnung antrifft.

Schuldner können per Haftbefehl zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gezwungen werden, wenn die Abgabe nicht aus freien Stücken erfolgt. Mit der EV werden in der Regel laufende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt, sofern unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenze keinerlei Vermögensgegenstände mehr im Besitz des Schuldners befindlich sind.

Immobilienbesitzer, die ihren Darlehensverpflichtungen nicht nachkommen und in einen gravierenden und anhaltenden Zahlungsverzug geraten, werden von der darlehensgebenden Bank nach ausreichenden qualifizierten Mahnungen ebenfalls mit einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme konfrontiert. Bleibt diese aus Sicht des Gläubigers erfolglos, wird die Immobilie zur Deckung der ausstehenden Schuld verwertet. In den meisten Fällen geschieht dies im Rahmen einer öffentlich ausgeschriebenen Zwangsversteigerung.

Erlassene Haftbefehle zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung werden in Verzeichnisse von Amtsgerichten und privaten Wirtschaftsauskunfteien eingetragen und stehen berechtigten privaten oder juristischen Personen dort zur Verfügung. Sofern der Schuldner die Versicherung leistet, können die Einträge auf entsprechenden Antrag bei den jeweiligen Institutionen wieder gelöscht werden.

Falschangaben bei der EV werden strafrechtlich geahndet. Wesentlicher Zweck der Versicherung ist die Generierung eines ausreichend hohen Handlungsdrucks auf den Schuldner sowie die Bedienung möglichst vieler Ansprüche berechtigter Gläubiger unter Berücksichtigung geltenden Rechts.

Kreditverbriefung

Unter Kreditverbriefung wird in der Finanzbranche die Strukturierung von Wertpapieren verstanden, denen Forderungen aus Darlehen zugrunde liegen. Banken nutzen die Verbriefung zur Risikosteuerung und zum Portfoliomanagement.

Bei der Verbriefung eines Darlehens wird eine aus einem Darlehensvertrag resultierende Forderung an eine nicht am Darlehensvertrag beteiligte dritte Partei veräußert. Diese Partei ist nach Abschluss der Transaktion Inhaber sämtlicher Rechte und Risiken des Kredites. Der Preis, zu dem ein Kredit übertragen wird, richtet sich nach der Bonität des Darlehensnehmers: Je höher die Kreditwürdigkeit gemäß eines Ratings einer Rating-Agentur eingestuft wird, desto geringer ist der Abschlag, den der Verkäufer des Darlehens in Kauf nimmt.

Die Kreditverbriefung und der Handel mit den entstehenden Wertpapieren finden im Wesentlichen unter Banken statt und hat auf Privatpersonen nur geringen Einfluss. Die seit langer Zeit gängige Praxis erfuhr im Jahr 2008 verstärkte Beachtung in der Öffentlichkeit, als mehrere US-amerikanische Großbanken Insolvenz anmeldeten, weil sie durch Geschäfte auf dem Kreditmarkt zahlungsunfähig geworden waren. Die Ereignisse standen im Zusammenhang mit einer über zehn Jahre andauernden Blase auf dem amerikanischen Immobilienmarkt, in deren Rahmen zahlreiche Immobilienfinanzierungen an Verbraucher mit geringer Bonität ausgegeben worden waren. Als diese in einem Umfeld steigender Marktzinsen ihre Engagements nicht mehr bedienen konnten und eine Vielzahl von verbrieften Krediten platzte, mussten die betroffenen Banken Vermögenswerte in Milliardenhöhe abschreiben, wodurch sich bei besonders stark in den betreffenden Marktsegmenten engagierten Unternehmen die Zahlungsunfähigkeit einstellte. Grund für den Zusammenbruch der Kreditinstitute waren Fehlbewertungen der verbrieften Kredite.

Für Darlehensnehmer, die mit einer Bank einen Vertrag über eine Immobilienfinanzierung unterhalten, ändert sich durch den Verkauf des Engagements seitens des Kreditinstituts nichts. Die Zahlungen sind auch nach einer Veräußerung an die ursprüngliche Bank zu richten. Ebenso sind Änderungen im Darlehensvertrag oder eine Kündigung nur aus Gründen der Kreditverbriefung ausgeschlossen. Verschiedene internationale Finanzinstitutionen forderten im Jahr 2008 als Konsequenz auf die Geschehnisse in den USA strengere Richtlinien.

Freiberuflertarif

Als Freiberuflertarif verstehen manche Vermittler von Baufinanzierungen Tarife, die speziell auf die Bedürfnisse von Rechtsanwälten, Architekten und Ärzten zugeschnitten sind. Die Klientel ist weitestgehend nicht im Angestelltenverhältnis tätig und wird von den herkömmlichen Angeboten aus diesem Grund oft nicht ausreichend abgedeckt.

Freiberuflertarife zeichnen sich durch hohe Anforderungen an das Eigenkapital und die vom Kreditnehmer zu hinterlegenden Sicherheiten aus. Durch das aus Sicht der finanzierenden Partei bei Selbstständigen erhöhte Risiko einer nicht ordnungsgemäßen Rückführung eines Darlehens erfordern die Tarife meist eigene Mittel bis hinunter zum ersten Rang im Grundbuch. Antragsteller erbringen diese in der Regel über Eigenkapital oder über Darlehen der öffentlichen Hand, wie beispielsweise dem Programm zur Förderung von Wohneigentum der bundeseigenen Kreditanstalt für Wiederaufbau, die nachrangig im Grundbuch eingetragen werden können und sich so als Sicherheit für die darlehensgebende Bank eignen.

Mit einem Freiberuflertarif sind insbesondere auch erhöhte Anforderungen an die vom Kreditnehmer zu unterhaltenen Versicherungspolicen verbunden. So muss in der Regel eine Lebensversicherung mit ausreichender Todesfallleistung vorliegen. Auch eine Krankenversicherung, die für den Fall eines längeren gesundheitlich bedingten Ausfalls die Kosten eines Stellvertreters zahlt und darüber hinaus durch ein Krankentagegeld die Versorgung des Versicherungsnehmers garantiert, ist dabei erforderlich.

Weiterhin erfolgt bei Freiberuflern eine umfangreichere Prüfung der Einkommensverhältnisse. Während bei Antragstellern im Angestelltenverhältnis meist einige Lohnabrechnungen genügen, wird von Freiberuflern eine weitergehende Offenlegung ihrer Ertragssituation verlangt, um das Risiko eines Zahlungsausfalls zu reduzieren.

Aufgrund der hohen Anforderung an Eigenkapital, der zu unterhaltenden Versicherungen und aufgrund der umfangreichen Prüfungen der Einkommensverhältnisse weichen Freiberuflertarife im Hinblick auf den zugrunde gelegten Darlehenszins nur geringfügig von den Konditionen klassischer Finanzierungen ab. Die möglichen Ausgestaltungen erlauben ebenso eine Anpassung an die individuellen Bedürfnisse des Kreditnehmers und sind flexibel: Zinsfestschreibungen, tilgungsfreie Anlaufjahre und Sondertilgungen können ebenso im Darlehensvertrag geregelt werden wie ein eventueller Referenzzinssatz bei variablen Finanzierungen mit wechselndem Zinssatz.

Reservehypothek

Die Reservehypothek bezeichnet eine von einigen auf dem deutschen Markt für Baufinanzierungen tätigen Anbietern offerierte Option für Kunden, die das Anrecht auf einen Hypothekenkredit für ein nicht konkret benanntes Objekt verbrieft. Lediglich die Darlehenshöhe in Gestalt eines maximal zugesagten Volumens, die ungefähre geografische Lage sowie die Bauweise der Immobilie werden vereinbart.

Die Reservehypothek wird regelmäßig von Kunden in Anspruch genommen, die im Begriff sind, ein Eigenheim zu erwerben. Durch die Zusage seitens des Finanzierungspartners wird der Auswahlprozess erleichtert, da in engen Märkten Transaktionen schnell durchgeführt werden können, wodurch sich die Wahrscheinlichkeit für den Zuschlag zu einem gewünschten Objekt erhöht. Darüber hinaus lassen sich gegenüber Verkäufern Rabatte aushandeln, wenn bereits eine rechtlich verbindliche Finanzierungszusage einer Bank vorliegt.

Das Darlehen, das durch eine Reservehypothek ausgereicht wird, ist zum Zeitpunkt der Vereinbarung im Hinblick auf den geltenden Zinssatz fixiert. Darlehensnehmer sichern sich so die zu Beginn des Auswahlprozesses geltenden Marktbedingungen, wodurch die Option den Charakter eines Forward-Darlehens besitzt. Die wesentliche Abgrenzung zu einem Forward ist der Verzicht der darlehensgebenden Bank auf die Existenz einer konkreten Immobilie, die finanziert werden soll.

Reservehypotheken sind in der Regel nicht mit Kosten für den Kunden verbunden. Sofern nach Ablauf der Frist kein geeignetes Objekt bereitsteht, besteht keine Verpflichtung zur tatsächlichen Abnahme des Darlehens. Die Position von Käufern verbessert sich durch eine Reservehypothek gegenüber Mitbewerbern und Verkäufern, was tendenziell aus Käufersicht zu besseren Transaktionsergebnissen führt.

Bislang finden sich auf dem deutschen Markt nur wenige Anbieter der Konstruktion. Darüber hinaus lassen sich Reservehypotheken nicht in allen ländlichen Gebieten realisieren; insbesondere in Städten mit weniger als 5000 Einwohnern bieten Kreditinstitute die Option nicht an. Auch bestimme Bauweisen, wie Holzhäuser oder Fertighäuser, können nicht oder nur bedingt mit einer Reservehypothek verbunden werden. Im Antragsprozess werden die üblichen Prüfungen von Bonität und Einkommensverhältnissen durchgeführt.

Tilgungsanteil

Als Tilgungsanteil versteht sich der Anteil einer im Rahmen eines Darlehensverhältnisses vom Darlehensnehmer an den Darlehensgeber geleisteten Zahlungen, der die zum Zeitpunkt der Leistung fälligen Sollzinsen übersteigt und vertragsgemäß zur Rückführung der Schuld verwendet wird, wodurch sich der valutierende Kreditbetrag verringert.

Die Höhe des Tilgungsanteils ist abhängig von der Ausgestaltung des Darlehens. Bei einem klassischen Annuitätenkredit, der sich durch eine identische Rate über die gesamte Laufzeit hinweg (die Schlussrate kann abweichen) auszeichnet, ist der Tilgungsanteil zu Beginn der Rückführung gering und erhöht sich sukzessiv mit fortschreitender Zahlungsdauer. Grund für die Struktur ist der Zinsanteil, der zu Beginn des Tilgungszeitraums aufgrund des hohen ausstehenden Betrages hoch ist und sich – spiegelbildlich zum Tilgungsanteil – mit jeder über neu anfallenden Sollzinsen hinausgehenden Rate verringert, wodurch ein größerer Anteil der Annuität für die Tilgung verbleibt.

Der Tilgungsanteil wird je nach Zielsetzung des Darlehensnehmers indirekt durch den anfänglichen Tilgungssatz festgelegt. Bei einem Volltilgerdarlehen wird er so adjustiert, dass mit der letzten Rate die Schuld zur Gänze getilgt ist.

Bei Darlehen, die nicht annuitätisch strukturiert sind, wird ein festgesetzter Prozentsatz der valutierenden Schuld getilgt, die anfallenden Sollzinsen reduzieren sich dabei im Zeitverlauf, wodurch es zu einer insgesamt degressiv verlaufenden Belastung für den Darlehensnehmer kommt. Diese Variante wird in Deutschland allerdings vorwiegend im Bereich der gewerblichen Immobilienfinanzierung genutzt.

Der Tilgungsanteil spielt in der Vermögenskalkulation eines Darlehensnehmers insoweit eine Rolle, als dass er den tatsächlichen Vermögenszuwachs quantifiziert: Nur die über die Zinsen hinausgehenden Leistungen vergrößern den anteiligen Besitz an dem finanzierten Vermögensgegenstand. Aus diesem Grund werden im Bereich der Baufinanzierung die notwendigen Zuführungen zu Rücklagen für Sanierung und Modernisierung oft in einem anteiligen Wert der Tilgungsleistung ausgedrückt.

Bei der Finanzierung nicht selbstgenutzter Immobilien ist der Tilgungsanteil als Abgrenzung von geleisteten Sollzinsen in steuerlicher Hinsicht von Bedeutung: Der erworbene Vermögenszuwachs kann nicht steuermindernd geltend gemacht werden.

Familienhypothek

Die Familienhypothek bezeichnet einen von wenigen Anbietern unterhaltenen Tarif im Bereich der Hypothekendarlehen, der sich durch vergünstigte Konditionen für Familien mit Kindern charakterisiert. Da es sich bei der Begrifflichkeit nicht um ein fachlich fixiertes Profil handelt, kann keine allgemeingültige Aussage über die Bedeutung getroffen werden. Im Regelfall handelt es sich bei der Familienhypothek um ein grundpfandrechtlich besichertes Darlehen, das umso günstiger im Hinblick auf den Zinssatz ist, je mehr Kinder der Antragsteller erzieht. Das Alter der Kinder spielt dabei eine untergeordnete Rolle; von Bedeutung ist das Recht des Darlehensnehmers auf den Bezug von Kindergeld.

Anbieter von Familientarifen begrenzen in der Regel das Ausmaß der möglichen Vergünstigungen. Im Fall der Familienhypothek geschieht dies durch eine Deckelung des maximal vergünstigten Kreditbetrages, durch einen betragsmäßigen Maximalrabatt oder eine Degression der Nachlasse. Zusätzlich sind die vergünstigten Konditionen im Regelfall auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt.

Die sonstigen Bedingungen eines Darlehens mit derartiger Ausgestaltung unterscheiden sich nicht von denen herkömmlicher Finanzierungen; Zinsbindungen und Sonderzahlungen können mit der darlehensgebenden Bank vereinbart werden. Auch die Kombination mit staatlichen Fördermitteln oder Krediten der öffentlichen Hand ist möglich.

Die Familienhypothek ist als werbliche Maßnahme ebenso zu verstehen wie als Mittel der ökonomischen Preisdiskriminierung durch den Anbieter. Die Diskriminierung erfolgt durch eine tendenziell an die individuelle Zahlungsbereitschaft jedes Darlehensnehmers angenäherte Preissetzung. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass mit steigender Kinderzahl das verfügbare Einkommen, das zur Unterhaltung eines Darlehens herangezogen werden kann, sinkt, kann mit einem Familienhypotheken-Tarif der Markt besser abgeschöpft werden, als es mit einer standardisierten Preissetzung der Fall ist. Die Eignung als Werbemittel erschließt sich durch die hohe Zielgruppenaffinität der Familienhypothek; ein Großteil des deutschen Baufinanzierungsmarktes wird von Familien mit Kindern abgedeckt.

In Deutschland existiert der Tarif seit dem Jahr 2007. Eingeführt wurde die Variante von der Hannoversche Leben und einem Kooperationspartner. Inwieweit sich das Modell etablieren kann, ist im Jahr 2008 noch nicht abzusehen.

ERP-Nachrangdarlehen

Das ERP-Nachrangdarlehen ist Bestandteil der Programme zur Wirtschaftsförderung der bundeseigenen Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und dient der Versorgung von Unternehmen, Freiberuflern und Start-ups mit Kapital und gewerblichen Antragstellern unter anderem zur Finanzierung von Immobilien beziehungsweise zur Durchführung baulicher Maßnahmen.

Das Darlehen der Förderbank wird dabei nachrangig vergeben, sodass sich für den Darlehensnehmer eine bessere Kapitalausstattung ergibt, die zu einer besseren Verhandlungsposition gegenüber privaten Geschäftsbanken führt. Ziel der Maßnahme ist eine höhere Zahl von Neugründungen und eine insgesamt stärkere gesamtwirtschaftliche Investitionstätigkeit.

Das Nachrangdarlehen ist mit einer Laufzeit von 15 Jahren ausgestattet, wobei in den ersten sieben Jahren nach der Auszahlung keine Tilgung erfolgt. Diese wird im Anschluss an die tilgungsfreie Anlaufzeit in 31 identisch hohen Raten, die einmal im Quartal zu entrichten sind, geleistet. Durch die zeitversetzte Tilgung wird demnach eine langfristige Kapitalunterstützung erreicht.

Die Mittel aus dem Programm werden durch Gelder der öffentlichen Hand, insbesondere der Europäischen Union, vergünstigt. Die Kosten sind grundsätzlich abhängig vom Standort des Darlehensnehmers; Projekte in Ostdeutschland werden stärker aus EU-Mitteln subventioniert als Engagements in den alten Bundesländern. Im Juli 2008 belief sich der Zinssatz für Darlehen in den neuen Ländern und Berlin auf 2,75 Prozent in den ersten drei Jahren und 4,75 Prozent in der restlichen Zeit des Darlehensverlaufs; in den alten Bundesländern lag der zu entrichtende nominale Sollzins je um einen Prozentpunkt höher.

Zusätzlich zu den Zinsen ist unabhängig vom Standort immer ein Prozent der valutierenden Kreditsumme als Garantieentgelt zu entrichten. Das ERP-Nachrangdarlehen wird nur gegen die persönliche Haftung des Antragstellers und gegebenenfalls der Haftung seines Ehepartners ausgegeben und darf laut den Richtlinien der KfW einen Gesamtbetrag von 500.000 Euro je Person nicht überschreiten.

Das Nachrangkapital kann grundsätzlich auch zur Realisierung von Investitionen im Ausland genutzt werden; eine derartige Konstruktion erfordert allerdings besondere Bedingungen.

Risikoabschlag

Der Risikoabschlag bezeichnet im Bereich der Baufinanzierung alternativ einen Bewertungsabschlag bei der Bemessung des Beleihungswertes eines zu finanzierenden Objektes oder einen dem individuellen Risikoprofil eines Darlehensnehmers Rechnung tragenden Disagio bei der Auszahlungsquote eines Hypothekendarlehens.

Der Risikoabschlag bei der Bemessung der Beleihungsgrenze wird regelmäßig vorgenommen, wenn Darlehen unterschiedlichen Ranges im Grundbuch für die Finanzierung einer Immobilie vergeben werden. Die Staffelung der Zinsen erfolgt dabei gemäß dem Rang, wobei mit der Rangfolge der zugrunde gelegte Zinssatz ansteigt. Bei den Rangintervallen wird stets ein Bewertungsabschlag kalkuliert, der einem in einer eventuell notwendigen Zwangsveräußerung nicht dem Verkehrswert entsprechenden Veräußerungserlös Rechnung trägt. Durch den Bewertungsabschlag reduziert sich die effektive Beleihungsgrenze bezogen auf den Verkehrswert, sodass Eigenkapital zwingend zur Realisierung der Finanzierung notwendig ist. Die Höhe des Abschlags wird entweder vollständig anhand pauschaler bankinterner Richtlinien vorgenommen oder er orientiert sich zusätzlich an objektspezifischen Kriterien wie Lage und Preis, wobei generell mit dem Fungibilitätsrisiko auch der Abschlag zunimmt.

Beim risikobedingten Disagio handelt es sich um ein Verfahren seitens des darlehensgebenden Kreditinstitutes zur Adjustierung des Sollzinses an das individuelle Adressrisiko eines Darlehensnehmers. Dabei wird der Nominalzins eines Kredites universal festgelegt und ist für alle Kunden identisch. Der Risikoabschlag erfolgt dann durch eine Auszahlung unter pari, sodass der Effektivzins sich gemäß des Ausmaßes des Disagios mit dem von der Bank quantifizierten Risiko erhöht. Im Bereich der Baufinanzierung zu Wohnzwecken des Darlehensnehmers ist diese Variante allerdings selten anzutreffen, da das Disagio bei der Finanzierung selbst genutzten Immobilieneigentums nicht steuerlich geltend gemacht werden kann. Häufiger angewandt wird der Bewertungsabschlag bei Finanzierungen zu gewerblichen Zwecken, bei denen der steuerliche Aspekt eine zentrale Rolle spielt.

Die Höhe des Disagios richtet sich nach dem Risiko-Score des Darlehensnehmers ebenso wie nach der Lage des zu finanzierenden Objektes und verschiedenen bankinternen Richtlinien und kann darüber hinaus Einflüssen des Refinanzierungsmarktes unterliegen.

Yen-Finanzierung

Die Yen-Finanzierung versteht sich als Variante der Fremdwährungsfinanzierung und fokussiert sich auf die Aufnahme eines Darlehens in der japanischen Währung Yen. Yen-Finanzierungen erlangten in den 90er Jahren Bedeutung, als die Zinsen im japanischen Währungsraum erstmals außerordentlich niedrig waren und sich eine signifikante Differenz zwischen den Sollzinsen in Europa und Japan ergab.

Das Prinzip einer Yen-basierten Finanzierung ist die Konvertierung eines Darlehens in die japanische Währung und die anschließende Auszahlung in Euro. Sämtliche vom Darlehensnehmer geleisteten Tilgungen werden ebenfalls in Yen konvertiert und entsprechend des jeweiligen Wertes zur Rückführung verwendet. Neben der Möglichkeit, einen günstigeren Zinssatz als im heimischen Währungsraum zu realisieren, ist insbesondere die Chance auf eine Abwertung des Yen gegenüber dem Euro als Anreiz für Darlehensnehmer signifikant. Sollte sich das Austauschverhältnis der japanischen zur europäischen Währung im Darlehensverlauf zugunsten des Kreditnehmers entwickeln, verringert sich Tilgungslast mitunter sehr stark.

Die Chance auf günstige Entwicklungen an den Devisenmärkten ist kongruent zu dem Risiko, durch eine Abwertung der heimischen Währung Verluste in Kauf nehmen zu müssen, wodurch sich die insgesamt zu tragende Belastung entsprechend erhöht. Aus diesem Grund werden Yen-Finanzierungen zumeist in Verbindung mit einer Maßnahme zur Absicherung gegen Kursschwankungen realisiert.

Wie bei allen Fremdwährungsfinanzierungen erfordern auch Engagements im Yen einen im Vergleich zu klassischen Finanzierungen im heimischen Markt deutlich höheren Eigenkapitalanteil. In der Regel sind zumindest vierzig Prozent des Beleihungswertes aus eigenen Mitteln zu finanzieren, wobei das in Yen aufgenommene Darlehen im Grundbuch an erster Stelle eingetragen wird.

Private Bauherren verschaffen sich den Zugang zu den für deutsche Verhältnisse exotischen Finanzierungsinstrumenten über spezielle Vermittler, die in Kooperation mit Kreditinstituten eine Lösung generieren. Für Engagements in Fremdwährungen ist aufgrund des hohen Spezifikationsgrades eine erstklassige Bonität des Antragstellers unerlässlich.

Studien von Yen-Finanzierungs-Anbietern zufolge lassen sich die Gesamtkosten eines Darlehens durch die Währungskonvertierung gemessen an den durchschnittlichen Ausstattungsmerkmalen (Laufzeit und Kredithöhe sowie Dauer der Zinsbindung) in etwa halbieren.