Zinsaufschlag

Ein Zinsaufschlag beschreibt generell ein Agio auf einen bestimmten Zinssatz, der vom Darlehensnehmer im Rahmen einer Hypothekenfinanzierung zu tragen ist. Die Gründe für die Erhebung eines Zinsaufschlags können aus Sicht der darlehensgebenden Bank unterschiedlicher Natur sein. Zum einen ist eine Erhebung aufgrund eines mit der Bonität des Kreditnehmers verbundenen erhöhten Ausfallrisikos möglich. Dieses kann sich in einer negativen Zahlungshistorie, einem unsicheren Einkommen oder einem aus Sicht der Bank ungünstigen Familienstand begründen.
Weiterhin ist ein Zuschlag aufgrund der Beschaffenheit der zu finanzierenden Immobilie möglich. Sofern das Objekt mittels einer Bauweise errichtet wurde, die eine im Vergleich zu herkömmlichen Methoden schnellere Abnutzung erwarten lässt, wie es beispielsweise bei einem Fertighaus der Fall sein kann, betrachtet die Bank das langfristige absolute Ausfallrisiko als erhöht, da bei einer eventuellen Zwangsversteigerung des Objektes möglicherweise kein Veräußerungserlös erzielbar ist, der sämtliche ausstehende Verbindlichkeiten deckt. Ähnlich verhält es sich bei Objekten, die aufgrund einer besonderen Lage oder extrovertierter Merkmale ein überdurchschnittlich hohes Fungibilitätsrisiko verzeichnen.
Zinsaufschläge werden von Kreditinstituten darüber hinaus immer dann erhoben, wenn das ausgereichte Darlehen nicht in ausreichendem Maße durch den Verkehrswert des als Sicherheit dienenden Objektes besichert wird. Als kritische Größe gilt dabei gemeinhin ein Beleihungsauslauf in Höhe von sechzig Prozent, wobei die exakten Werte von der Geschäftspolitik des jeweils involvierten Geldhauses abhängig sind. Darüber hinaus werden zusätzliche Aufschläge bei achtzig sowie hundert Prozent Beleihungsauslauf erhoben.
Ein Zinsaufschlag kann in einem anderen Zusammenhang das Verhältnis zwischen dem Darlehens- und dem Referenzzinssatz eines variabel verzinsten Hypothekenkredits beschreiben. Dabei wird entweder einer Referenz, wie zum Beispiel dem EURIBOR, ein fixer Prozentsatz zugeschlagen oder aber es erfolgt eine proportionale Anpassung. Der Zuschlag ist in diesem Fall als Regelwerk zur Bemessung des in Abhängigkeit der jeweiligen Situation am Kapitalmarkt zu ermittelnden Zinssatzes zu verstehen.
Da Zinsaufschläge immer auf Grundlage der Refinanzierungsbasis erhoben werden, sind Abschläge in der Regel nicht Gegenstand von Darlehensverträgen.

Beleihungsauslauf

Der Beleihungsauslauf versteht sich als das Verhältnis des Verkehrswertes einer Immobilie zum Volumen einer Hypothek. Ein Objekt mit einem Verkehrswert in Höhe von 300.000 Euro, das mit einer Hypothek in Höhe von 150.000 Euro belastet ist, verzeichnet demnach einen Beleihungsauslauf von 50 Prozent. Der Beleihungsauslauf ist bei der Bemessung des Zinssatzes einer Immobilienfinanzierung von großer Bedeutung, wobei ein positiver Zusammenhang zwischen Sollzins und Beleihungswert besteht. Grund für den Anstieg der Zinsen bei steigendem anteiligem Kreditvolumen ist der Risikozuschlag, den die darlehensgebende Bank dem Eigentümer der Immobilie in Rechnung stellt. Im Falle einer Insolvenz des Schuldners dienen das finanzierte Objekt und der im Rahmen einer Veräußerung erzielte Erlös zur Deckung der Ansprüche des Kreditinstitutes.

Je höher der Beleihungsauslauf dabei ist, desto größer ist aus Sicht der Bank das Risiko eines Veräußerungserlöses, der nicht zur Deckung der bestehenden Ansprüche ausreicht. Den geringsten Sollzins zahlen Kreditnehmer bei Darlehen, die im ersten Rang des Grundbuches eingetragen sind und deren Beleihungsauslauf maximal sechzig Prozent beträgt, wobei viele Kreditinstitute auch Beleihungswerte von fünfzig Prozent festsetzen. Das Risiko eines tatsächlichen Adressausfalls (wobei an dieser Stelle unbedingt von dem Risiko einer nicht ordnungsgemäßen Rückzahlung des Darlehens unterschieden werden muss) für die Bank gestaltet sich bei derartigen Konstellationen sehr gering.

Darlehensnehmer sollten aus Kostengründen versuchen, ausschließlich Hypotheken zu unterhalten, deren Beleihungsauslauf unter sechzig Prozent liegt. Die verbleibenden Mittel sollten aus Eigenkapital, öffentlichen Darlehen, die nachrangig ins Grundbuch eingetragen werden können, sowie Zuschüssen generiert werden. Alternativ können Bauspardarlehen herangezogen werden. Werden verschiedene Hypotheken unterhalten, sollten zur Minimierung der Gesamtkosten einer Finanzierung zunächst diejenigen getilgt werden, die geringeren Rangs im Grundbuch sind und dementsprechend einer höheren Verzinsung unterliegen. Der Großteil der öffentlich beworbenen Finanzierungsangebote bezieht sich im Hinblick auf den Zinssatz auf Darlehen mit einem Beleihungsauslauf von weniger als sechzig Prozent des angemessenen Objektwertes.

Immobilienfonds

Immobilienfonds sind Sondervermögen, die ihre Mittel ausschließlich in Immobilien investieren. Es existieren sowohl Publikumsfonds als auch geschlossene Beteiligungsmodelle. Die Fonds generieren ihre Erträge aus Mieteinnahmen der im Besitz befindlichen Objekte sowie aus Veräußerungsgewinnen, die durch Wertsteigerungen realisiert werden.
Der Anlageschwerpunkt von Immobilienfonds kann grundsätzlich unterschieden werden in private und gewerbliche Objekte sowie in nationale und internationale Tätigkeiten. Insbesondere Fonds, deren Schwerpunkt auf in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Objekten beruht, gelten als sehr sichere Wertanlage, die durch konstante und von den Geschehnissen an den internationalen Aktienmärkten unabhängige Erträge für konservativ ausgerichtete Anleger geeignet sind. Darüber hinaus wird Immobilienfonds die Eigenschaft zugeschrieben, gegen inflationäre Tendenzen und globale Finanzkrisen gefeit zu sein.
Die steuerliche Behandlung von Immobilienfonds ändert sich auch durch die Einführung der Abgeltungssteuer im Jahr 2009 nicht; die Sondervermögen können Veräußerungsgewinne nach Ablauf der Spekulationsfrist von zehn Jahren steuerfrei vereinnahmen.
Die Renditen von Immobilienfonds, die in Deutschland operieren, liegen im Regelfall nur marginal über dem sicheren Zinssatz von Staatsanleihen bester Bonität und tragen damit dem hohen Maß an Sicherheit Rechnung. Fonds, die im Ausland agieren und darüber hinaus eine spekulativ ausgerichtete Vorgehensweise praktizieren, können deutlich höhere Erträge, zum Teil im zweistelligen Prozentbereich, erwirtschaften.
Immobilienfonds stellen für Privatpersonen, denen der Erwerb eines Eigenheims nicht möglich ist, eine Alternative dar, mit der Grundbesitz und die damit verbundenen Kapitaleigenschaften realisierbar ist. Insbesondere als Beimischung zu Rentenportfolios werden Immobilienfonds regelmäßig verwendet.
Die Kosten offener Immobilienfonds setzen sich zusammen aus dem Ausgabeaufschlag, der unmittelbar bei Erwerb zu entrichten ist, und der laufenden Verwaltungsvergütung für das Management, die in der Regel als prozentualer Anteil direkt vom Fondsvermögen einbehalten wird.
Immobilienfonds sind mit einer deutlich aufwändigeren Bewertungsprozedur verbunden als Aktien- oder Rentenfonds und werden deshalb gelegentlich seitens der Fondsgesellschaft vom Handel ausgesetzt, wodurch sich das Fungibilitätsrisiko der Anlageklasse insgesamt erhöht.

Zusatzhypothek

Eine Zusatzhypothek ist ein durch Grundbesitz besichertes Darlehen, das in Addition zu bereits durch denselben grundpfandrechtlichen Anspruch besicherten Ansprüchen durch den Besitzer einer Immobilie aufgenommen wird. Zusatzhypotheken sind in der Regel eines geringeren Ranges und dienen verschiedenen Zwecken. Sie können sowohl zur Initialfinanzierung eines Objektes herangezogen werden als auch zur Deckung von Modernisierungs- und Sanierungsmaßnahmen. Darüber hinaus ist eine Beleihung einer Immobilie zu Fremdzwecken, beispielsweise konsumptiver Natur, denkbar.
Zusatzhypotheken sind aufgrund des niedrigeren Rangs im Grundbuch für die darlehensgebende Bank mit einem höheren Ausfallrisiko verbunden, das sich sowohl aus der gesteigerten finanziellen Belastung das Kreditnehmers als auch des Unterdeckungsrisikos bei einer eventuellen Zwangsversteigerung der Immobilie aufgrund von Insolvenz des Schuldners erklärt. Das zusätzliche Risiko wird durch einen im Vergleich zu erstrangigen Hypotheken höheren Zinssatz abgegolten.
Zusatzhypotheken werden regelmäßig dann in Anspruch genommen, wenn entweder bauliche Maßnahmen an einem Objekt durchgeführt werden sollen und anderweitig die benötigten Finanzmittel nicht generiert werden können, oder aber ein unabhängig von der Immobilie entstehenden Kapitalbedarf auf anderem Wege nicht gedeckt werden kann, beispielsweise weil die Ausreichung eines durch Einkommen besicherten Darlehens aufgrund einer zu geringen Bonität des Eigentümers nicht möglich ist. Die Immobilie dient in einem solchen Fall als Pfand für ein zweckfremdes Darlehen. Letzteres ist in der Regel nur durch eine Zusatzhypothek realisierbar, wenn das betreffende Objekt insgesamt nicht zu hoch durch Schulden belastet ist. Als Richtwert gilt hier ein Beleihungsgrad in Höhe von 80 Prozent des Verkehrswertes.
Zusätzliche Beleihungskredite können vom Besitzer eines Objektes grundsätzlich bei jedem Kreditinstitut aufgenommen werden. Bereits bestehende Ansprüche auf die Eintragung ins Grundbuch müssen allerdings berücksichtigt werden.
Ist ausschließlich ein Kreditinstitut an sämtlichen Finanzierungen eines Objektes beteiligt, kann die Zusatzhypothek als Form der Verrentung einer Immobilie dienen. Dabei zahlt die Bank in regelmäßigen Intervallen einen bestimmten Betrag an den Eigentümer aus; dieser überlässt im Gegenzug das Objekt testamentarisch dem Kreditinstitut.

Bauhelferversicherung

Die Bauhelferversicherung ist eine Versicherungspolice, die für den Fall von Schäden eintritt, die durch oder an privaten Bauhelfern, zum Beispiel Freunden und Verwandten des Bauherren, entstehende Schäden haftet. Dabei decken die Versicherungen im Regelfall sowohl Unfälle ab, bei denen die helfenden Personen zu Schaden kommen, als auch Ereignisse, bei denen durch die unterstützende Bautätigkeit Schäden am Vermögen Dritter oder dem des Bauherren entstehen.

Die Bauhelferversicherung ist als elementarer Schutz für nicht in gewerblichem Rahmen auf einer Baustelle tätige Personen zu verstehen, da die gesetzliche Unfallversicherung derlei Aktivitäten explizit aus ihrem Leistungskatalog ausschließt. In den meisten Fällen sind die Policen in einer Kombination mit anderen Versicherungen automatisch enthalten. Rohbauversicherungen und Bauherrenhaftpflichtversicherungen beispielsweise sind in der Regel mit dem Abschluss einer Bauhelferversicherung verbunden. Wollen Versicherungsnehmer auf den Teilschutz verzichten bzw. ihn anderweitig beziehen, muss meist ein gesonderter Versicherungsvertrag geschlossen werden.

Der Abschluss einer Bauhelferpolice wird von vielen Banken als Bedingung für die Ausreichung eines zur Erstellung von Wohnimmobilien ausgereichten Darlehens vorausgesetzt. Grund für die aus Sicht vieler Kreditinstitute unabdingbare Erfordernis der Police ist das Risiko eines Haftungsfalles zu Lasten des Bauherren und Darlehensnehmers, der dessen wirtschaftliche Existenz und damit die Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Rückzahlung des Darlehens signifikant gefährden kann. Die meisten Policen schließen den Versicherungsschutz für eine unbegrenzte Zahl von Bauhelfern mit ein. Nur wenige Policen sehen eine Beschränkung der maximal am Bau beteiligten Privatpersonen vor.

Die Bauhelferversicherung darf keinesfalls verwechselt werden mit einer obligatorisch zu unterhaltenden Unfallversicherung für Bauarbeiter, die entgeltlich auf der Baustelle tätig sind. Diese sind durch die ausschließlich für private Akteure konzipierte Police in keinem Fall abgedeckt. Die Bauhelferversicherung verlangt bei bestimmten Arbeiten die Durchführung von Schutzmaßnahmen, deren Details in den Versicherungsbedingungen fixiert sind. Das Tragen eines Kopfschutzes im Innern eines Rohbaus beispielsweise kann Voraussetzung für die Wirksamkeit des Versicherungsschutzes und damit für den Eintritt der Assekuranz im Schadensfall sein.

Eigenauskunft

Die Eigenauskunft versteht sich als Bestandteil der im Rahmen einer Kreditvergabe durch die darlehensgebende Bank durchgeführten Bonitätsprüfung, mittels der das Risiko eines Adressausfalls ermittelt wird. Die Eigenauskunft stützt sich im Wesentlichen auf durch entsprechende Dokumente nachzuweisende Angaben des Kreditnehmers zu seinem Beruf, seinem Einkommen, den persönlichen Verhältnissen sowie zu bestehenden Schulden und im Besitz befindlichen Vermögensgegenständen.
Die Auskunft des Antragstellers dient der Bank dazu, die Möglichkeit einer Kreditvergabe zu prüfen. Von zentraler Bedeutung ist dabei das Verhältnis der durch den beantragten Kredit entstehenden laufenden finanziellen Belastungen und dem zur Verfügung stehenden Einkommen, wobei letzteres um andere fixe Verpflichtungen wie Kreditraten, Miete oder Versicherungsbeiträge kalkulatorisch gekürzt wird. Die Auszahlung eines Darlehens ist strikt an die unter vertretbaren Umständen vom Kreditnehmer zu realisierende ordnungsgemäße Rückzahlung gebunden.
Arbeitnehmer legen der Bank in der Regel ihre letzten drei Lohnabrechnungen vor. Selbstständige und Freiberufler müssen neben ihrer Bilanz bzw. der Einnahme-Überschuss-Rechnung auch weitergehende Auskunft über ihren Geschäftsbetrieb erteilen. Insbesondere die Gewinne zurückliegender Jahre sind dabei von Bedeutung; Kreditinstitute interessieren sich in der Regel für Kunden mit stabilem Einkommen.
Wird ein Darlehen von einem Kreditinstitut bewilligt, hat die im Rahmen der Eigenauskunft ermittelte Bonität wesentlichen Einfluss auf den Zinssatz des Engagements, der stets in Zusammenhang mit dem individuellen Ausfallrisiko eines Darlehensnehmers steht.
Die Selbstauskunft versteht sich als eine vom mehreren Bestandteilen einer Bonitätsprüfung. Kreditinstitute fragen insbesondere auch Auskunfteien nach den zu einem Antragsteller gespeicherten Daten ab und versuchen so, das Risikoprofil eines Darlehensnehmers so exakt wie möglich zu determinieren.
Falsche Angaben in der Eigenauskunft werden rechtlich als Betrug gewertet und können zu einer Kündigung und sofortigen Valutierung des Darlehens führen. Der Kreditnehmer muss in einem solchen Fall die gesamte offene Darlehenssumme zurückzahlen. Darüber hinaus können Schulden, die in Zusammenhang mit falschen Eigenauskünften entstanden sind, im Rahmen einer Verbraucherinsolvenz nicht erlassen werden.

Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis ist ein durch verschiedene Dokumente erbrachter Nachweis seitens des Darlehensnehmers gegenüber seiner finanzierenden Hausbank über den Verwendungszweck des ausgereichten Darlehens. Im Bereich der Baufinanzierung verlangen Kreditinstitute in der Regel Rechnungen von Handwerks- und Baufirmen, aus denen hervorgeht, welche Leistungen erbracht worden sind. Im Falle eines Kaufes wird die Übereignungsurkunde als Nachweis der zweckgemäßen Verwendung akzeptiert.

Der Verwendungsnachweis dient der Bank dazu sicherzustellen, dass ein Kredit, der in der Regel durch eine Immobilie besichert ist, auch tatsächlich zur Erstellung bzw. zum Erwerb dieser Immobilie verwendet wird und nicht etwa konsumtiven Zwecken dient. In der Regel ist der Nachweis unmittelbar nach Übereignung bzw. Baufertigstellung zu erbringen. Insbesondere bei Baufinanzierungen wird häufig die Auszahlung von Teilbeträgen einer Finanzierung an das Vorliegen entsprechender Baufortschritte und der durch diese verursachten Rechnungen gebunden. Verwendungsnachweise werden von Geschäftsbanken ebenso verlangt wie von öffentlichen Kreditinstituten wie etwa der bundeseigenen Kreditanstalt für Wiederaufbau.
Bei Finanzierungen, die über den Kaufpreis einer Immobilie bzw. über deren Baukosten hinausgehen, so genannte Vollfinanzierungen, wird in der Regel ein Verwendungsnachweis über 100 Prozent der Investitionskosten verlangt. Darüber hinausgehende Darlehensteile können vom Kreditnehmer nach persönlichem Ermessen verwendet werden.

Kann der Verwendungsnachweis vom Darlehensnehmer nicht erbracht werden, weil das ausgereichte Darlehen zu anderen Zwecken verwendet wurde, handelt es sich bei einem solchen Sachverhalt um Betrug. Das Darlehen wird von der finanzierenden Bank in derartigen Fällen unverzüglich gekündigt und zur sofortigen Rückzahlung in voller Höhe fällig gestellt. Zusätzlich werden Kosten für Zinsen und Bearbeitung erhoben. Ob weitere, beispielsweise strafrechtliche, Konsequenzen angestrebt werden, hängt von der Geschäftspolitik des Geldhauses sowie dem jeweiligen Einzelfall ab.
Dokumente, die dem Nachweis der sach- und vertragsgerechten Verwendung eines Darlehens dienen, sind in der Regel in schriftlicher Form bei der darlehensgebenden Bank einzureichen und müssen in Kopie beim Kunden vorrätig bleiben. Für Übereignungsurkunden gelten darüber hinaus rechtlich bindende Formvorschriften.

Abtretung

Die Abtretung versteht sich als Übertragung einer Forderung von einer juristischen oder natürlichen Person auf eine andere, wobei der bisherige Inhaber der Forderung als Zedent und der nach der erfolgten Abtretung in Besitz des Rechts befindliche Gläubiger als Zessionar bezeichnet wird. Die Abtretung ist demnach ein Wechsel des Gläubigers einer Forderung.
Das abgetretene Recht bezieht sich immer auf eine vertragliche Vereinbarung, beispielsweise eine Lebensversicherung oder einen Kaufvertrag. Gemäß dem Paragraphen 398 BGB kann grundsätzlich alles abgetreten werden, es sei denn, es handelt sich um höchstpersönliche Ansprüche oder solche, die auf einer besonderen Vertrauensbeziehung beruhen. Ebenso können Forderungen, deren Abtretung mit dem Schuldner einvernehmlich ausgeschlossen worden ist sowie solche, die nicht pfändbar sind, nicht wirksam abgetreten werden. Darüber hinaus existieren einige Forderungen, deren Abtretung kraft geltenden Gesetzes untersagt ist.
Bei einem Abtretungsvertrag müssen keine besonderen Formen beachtet werden. Eine Ausnahme bilden Abtretungen, die auf Forderungen bezogen sind, die ihrerseits bestimmten Formvorschriften unterliegen.
Im Bereich der Baufinanzierung finden Abtretungen zu verschiedenen Zwecken statt. Zum einen müssen Darlehensnehmer häufig einen Vermögensgegenstand wie beispielsweise eine Kapitallebensversicherung an die darlehensgebende Bank abtreten, um die Finanzierung realisieren zu können. Darüber hinaus können auch Kreditinstitute die Forderungen aus einem Darlehensvertrag abtreten. Der Schuldner ist dabei weder um Erlaubnis zu fragen, noch muss er über den Verkauf der Ansprüche in Kenntnis gesetzt werden. Diese Thematik erfuhr im Jahre 2008 verstärktes öffentliches Interesse, als im Rahmen der US-amerikanischen Finanz- und Hypothekenkrise verschiedene Banken in eine wirtschaftliche Schieflage geraten waren, indem sie mit dem Handel mit verbrieften Forderungen aus Hypothekenfinanzierungen gravierende Verluste erlitten. Seit den Ereignissen bieten einige Banken an, durch entsprechende Erklärung im Darlehensvertrag auf den Verkauf der Forderungen an dritte Parteien zu verzichten.
Die Abtretung ist in der realwirtschaftlichen Praxis außerordentlich häufig anzutreffen; sämtliche Wechselgeschäfte beispielsweise sind in juristischer Betrachtung als Abtretung zu verstehen.

Restschuldversicherung

Als Restschuldversicherung wird eine Police bezeichnet, die ein aufgenommenes Darlehen im Fall des Eintritts bestimmter, im Versicherungsvertrag genau definierter Ereignisse entweder zeitweise oder vollständig tilgt. Insbesondere der Tod sowie die dauerhafte Berufsunfähigkeit des Darlehensnehmers sind dabei in der Praxis häufige Versicherungsfälle. Restschuldversicherungen werden immer in Kombination mit einem Darlehensvertrag abgeschlossen, verstehen sich jedoch als eigenständige Verträge.

Die Prämien für die Police werden in der Regel vollständig vorfinanziert und zusammen mit dem aufgenommenen Darlehen zurückbezahlt, so dass sich die laufenden Kosten des Kredites durch den Abschluss einer Restschuldversicherung erhöhen. Banken sind dabei gesetzlich verpflichtet, die Koste der Police und die des Darlehens transparent offenzulegen.

Je nach den im Versicherungsvertrag vereinbarten Bedingungen zahlt die Police entweder ausschließlich bei Tod oder Invalidität des Versicherungsnehmers den kompletten Darlehensbetrag zurück oder aber sie erstattet im Falle vorübergehender Berufsunfähigkeit für die Dauer des Ereignisses die anfallenden Raten und sichert den Versicherungsnehmer so gegen eine vorzeitige Darlehenskündigung aus wichtigem Grunde ab.

Einige Policen bieten neben dem Schutz gegen Tod und Berufsunfähigkeit auch eine Deckung der Forderungen aus dem Darlehensvertrag im Falle unverschuldeter Arbeitslosigkeit. Diese Versicherungen sind mit dementsprechend höheren Prämien verbunden.

Für Bauherren stellt die Restschuldversicherung eine Alternative zur Risikolebensversicherung dar, mit der Angehörige gegen existenzielle wirtschaftliche Bedrohungen abgesichert werden können. Der Vorteil der Restschuldpolice ist dabei in der dynamischen Anpassung der Versicherungssumme an den valutierenden Kreditbetrag zu sehen, so dass sich die insgesamt zu leistenden Prämien im Vergleich zu einer Lebensversicherung reduzieren. Wird auf letztere verzichtet, sollten allerding zur Versorgung der Angehörigen weitere Mittel zur Verfügung stehen.

Stehen bereits vor Abschluss des Darlehensvertrages ausreichende Policen zum Schutz Angehöriger im Falle des Ablebens des Kreditnehmers zur Verfügung, sollte aus Kostengründen auf den Erwerb einer Restschuldversicherung verzichtet werden. Es sei in diesem Zusammenhang ausdrücklich das wirtschaftliche Interesse der Kreditinstitute an dem Abschluss der Policen erwähnt.

Sicherungshypothek

Die Sicherungshypothek ist eine Hypothek, die den Anspruch eines Gläubigers gegenüber einem Schuldner durch einen Eintrag im Grundbuch verbrieft. Dabei gilt, dass die Sicherungshypothek streng akzessorischen Charakters ist und dass der Eintrag im Grundbuch somit nicht ausreicht, um die Forderung rechtskräftig durchsetzen zu können. Vielmehr muss ein Gläubiger nachweisen können, dass die benannte Forderung tatsächlich besteht und dementsprechend ein geeignetes Dokument wie beispielsweise einen gerichtlich erwirkten Titel vorweisen.

Die Sicherungshypothek ist in der Praxis sowohl bei der Sicherung öffentlich-rechtlicher Forderungen sowie im Rahmen privatwirtschaftlicher Verträge von Bedeutung. Im Rahmen öffentlich-rechtlicher Verhältnisse spielt die Beweissicherung in der Regel keine Rolle, da durch entsprechende Dokumentationen wie amtliche Bescheide oder kommunale Zusagen der Bestand der durch die Sicherungshypothek verbrieften Forderungen gesichert ist.
Bei privatwirtschaftlichen Abkommen wird die Sicherungshypothek häufig von Gläubigern genutzt, um ausstehende Forderungen zu sichern. Der Eintrag ins Grundbuch wird dann im Rahmen einer Maßnahme zur Zwangsvollstreckung erwirkt. Der Gläubiger sichert sich mit dieser Vorgehensweise einen Anteil an einem eventuellen Veräußerungserlös der Immobilie, wenn diese aufgrund der Insolvenz eines Schuldners durch eine Zwangsversteigerung liquidiert wird. Voraussetzung für den Eintrag ins Grundbuch ist stets ein wirksamer Vollstreckungstitel, der den Bestand der Forderung eindeutig nachzuweisen im Stande ist. Der Gesamtbetrag der Forderung darf dabei nicht geringer sein als 750 Euro. Darüber hinaus muss der Wert der Immobilie ausreichend hoch und nicht durch andere Forderungen höheren Ranges belastet sein.

Sicherungshypotheken können grundsätzlich veräußert, übertragen oder beliehen werden, sind allerdings nicht verkehrsfähig und werden aus diesem Grund von Kreditinstituten nicht als Sicherheit für Darlehen akzeptiert. In der privatwirtschaftlichen Praxis bedienen sich Handwerksfirmen sehr oft der Sicherungshypothek. Insbesondere in Verbindung mit baulichen Maßnahmen, die vom Auftraggeber nicht bezahlt werden, nutzen viele Unternehmen diese Möglichkeit. Aufgrund der mangelnden Fungibilität können mit Sicherungshypotheken allerdings keinerlei Liquiditätsengpässe überbrückt werden.