Genossenschaftsanteile
Genossenschaftsanteile müssen von Mitgliedern einer Genossenschaft gezeichnet werden und bedingen eine Einlage von Bargeld. Der Besitz von Anteilen an einer Genossenschaft ist unabdingbare Voraussetzung für die Mitgliedschaft und wird von allen Interessenten verlangt. Genossenschaften verfügen durch die Ausgabe von Anteilen über einen höheren Kapitalstock und sind dadurch leistungsfähiger. Die Anteile werden in der Regel verzinst, wobei die Verzinsung aus den Einnahmen der Genossenschaft gezahlt wird und sich meist auf ein marktübliches Niveau beläuft. Neben Wohnungsbaugenossenschaften erheben auch andere Einrichtungen entsprechende Ansprüche gegen ihre Mitglieder: Die Volks- und Raiffeisenbanken beispielsweise verlangen von allen ihren Kunden die Zeichnung von Anteilen im Wert von mindestens rund 50 Euro.
Genossenschaftsanteile sind für ihren Besitzer mit bestimmten Rechten verbunden. Mitglieder einer Genossenschaft können Wohnungen der Gesellschaft anmieten, was anderen Personen nicht möglich ist. Je nach Genossenschaft müssen dazu entweder pauschale Anteile erworben werden oder aber die Höhe der zur Anmietung einer Wohnung notwendigen Anteile wird nach der Größe der Wohnung bemessen. Durch die Zeichnung der Anteile entfällt nicht die Pflicht des Mieters zur Hinterlegung einer ausreichend hohen Kaution. Diese ist von den Einlagen strikt abzugrenzen: Währen die Kaution von der Wohnungsgenossenschaft nur verwaltet wird und ein Zugriff ausschließlich im Fall von Ansprüchen gegen den Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses möglich ist, stehen die durch die Zeichnung der Anteile erworbenen Einlagen der Genossenschaft für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit in vollem Umfang zur Verfügung.
Genossenschaftsanteile werden bei Austritt des Mitglieds aus dem Verbund zurückgegeben und die geleisteten Einlagen werden erstattet. Ggf. wird eine Verrechnung mit Ansprüchen der Genossenschaft gegenüber dem scheidenden Mitglied vorgenommen, wenn etwa Außenstände aus einem früheren Mietverhältnis durch die vom Mieter bei der Genossenschaft hinterlegte Kaution nicht in voller Höhe gedeckt sind. Die Rückerstattung der Einlage erfolgt bei den meisten Genossenschaften nicht bei Austritt des Mitglieds, sondern am Ende des Geschäftsjahres.